2622/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1a:

Eine Kooperation der Sozialversicherungsträger im Bereich der ärztlichen Begutachtungen

besteht bereits seit längerem. Wenn zweckmäßig, gibt es eine überregionale Zusammenarbeit

der ärztlichen Dienste, insbesondere in den Bundesländern Vorarlberg, Tirol, Salzburg und

Kärnten.

Berufsspezifische Gegebenheiten und Einflüsse sind jedenfalls bei Begutachtungen zu beachten

(vgl. die unterschiedlichen Kriterien zur Feststellung der Invalidität, Berufsunfähigkeit und

Erwerbsunfähigkeit nach den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen).

Die Thematik der Regionalisierung der ärztlichen Begutachtungsstellen bildet einen Gegen-

stand der Folgeanalyse zur Organisationsstudie der Firma Häusermann aus dem Jahre 1992.

Zu Frage 1b:

Mit der Beurteilung und Begutachtung von Pensionsfällen werden im allgemeinen Fachärzte,

mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit Allgemeinmediziner betraut.

Über Ersuchen der Pensions- und Unfallversicherungsträger werden vom Hauptverband Em-

pfehlungen für die Honorierung freiberuflich tätiger Gutachterärzte, die im Rahmen eines

Werkvertrages für die Sozialversicherungsträger Begutachtungen durchführen, gegeben.

Die österreichische Ärztekammer tritt in regelmäßigen Zeitabständen an den Hauptverband mit

der Forderung auf Anpassung der Gutachtersätze heran. Höhe und Struktur der Tarife wurden

mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmt; die Tarifanpassungen erfolgen in der Regel im

Ausmaß der Honorarerhöhungen bei den Vertragsärzten im kurativen Bereich.

Die jüngste Empfehlung erfolgte mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1997. Danach werden pro Gut-

achten S 519,-- pauschal vergütet. Hinzu gelangt ein Zuschlag von S 194,-— für Gutachten, die

einen Hausbesuch erfordern. An Kilometergeld (inklusive Zeitversäumnis) werden S 10,-— pro

Kilometer gewährt.

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz (BGBl.

II Nr.56/1997) empfiehlt der Hauptverband - nach Rücksprache mit dem Bundesministerium

für Finanzen - zu den Honorarbestandteilen, mit Ausnahme der Kilometergebühr, eine Aus-

gleichszahlung von 3,4% zu leisten.

Nach uns vorliegenden Informationen werden die Empfehlungssätze im Regelfall auch prak-

tisch angewendet.

Zu Frage 1c:

Ein Kosteneffekt ist derzeit nicht quantifizierbar.

Zu Frage 2a:

Derzeit sind sechs Personen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Arbeit, Ge-

sundheit und Soziales (Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Geschäftsführer, stellvertre-

tende Geschäftsführerin, zwei Kanzlei- und Schreibkräfte) mit Tätigkeiten des Bundeseini-

gungsamtes beschäftigt.

Zu Frage 2b:

Die Aufwandsentschädigungen für diesen Personenkreis betragen derzeit insgesamt S 34.150,--

monatlich, wobei die höchste Aufwandsentschädigung S 11.940,-- (unverändert seit

1. Jänner 1987) und die niedrigste S 1.750,-- (unverändert seit 1. Februar 1993) beträgt. Die

genannten Beträge sind Bruttobeträge. Die Aufwandsentschädigungen werden zwölfmal im

Jahr gewährt. Insgesamt wurden im Jahr 1996 S 409.800,-- aufgewendet.

Bei der Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die mit Aufgaben des Bun-

deseinigungsamtes betrauten Bediensteten sind der Aufgabenbereich des Bundeseinigungsam-

tes - Entscheidung über Kollektivvertragsfähigkeit, Satzungserklärung von Kollektivverträgen,

Erstellung von Gutachten über Kollektivverträge und Erlassung von Mindestlohntarifen sowie

andere Aufgaben im Bereich der kollektiven Rechtsgestaltung - und der damit verbundene Tä-

tigkeitsumfang bzw. Verantwortungsgrad maßgebend. Mit in die Überlegungen ein fließen

auch Vergleiche mit anderen Regelungen über Aufwandsentschädigungen für Tätigkeiten im

Ressortbereich, z.B für die Wahrnehmung von Aufsichtsagenden.

Zu Frag 2c:

Einleitend ist festzustellen, daß das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) keine Aussagen darüber

enthält, daß die Aufwandsentschädigungen nur in Form genereller Rechtsakte festgesetzt wer-

den können. Der Wortlaut des § 148 Abs. 3 ArbVG („festsetzen“) und der Umstand, daß die

Bediensteten keinen Rechtsanspruch auf eine Aufwandsentschädigung in bestimmter Höhe

haben, bevor sie ihnen mit Schreiben von mir zuerkannt wird, sprechen jedenfalls für die

Form des Erlasses. Eine durch Verordnung festgesetzte Aufwandsentschädigung würde dem-

gegenüber jedenfalls weniger flexibel sein.

Die vom Bundeseinigungsamt zu bearbeitenden Geschäftsfälle sind hinsichtlich Quantität und

Qualität des Bearbeitungsaufwandes höchst unterschiedlich.

Es gibt Fälle, die umfangreichen Schriftverkehr und zahlreiche Sitzungen vor der Entscheidung

des Bundeseinigungsamtes erfordern, wobei es in Einzelfällen auch zu keiner formalen Erledi-

gung kommen kann, weil etwa die Antragsteller aufgrund der Aussichtslosigkeit ihres Begeh-

rens oder sonstiger geänderter Umstände den Antrag zurückziehen. Andererseits gibt es Ver-

fahren, die einen relativ geringen Arbeitsaufwand bedingen. Um dies an einem Beispiel zu illu-

strieren: die Erlassung eines Mindestlohntarifs erfordert in der Regel neben dem nach

§ 25 Abs. 3 ArbVG durchzuführenden Anhörungsverfahren an Vorarbeiten lediglich die Erhe-

bung der Tariflohnentwicklung in verwandten Branchen und anderer für die Entscheidung des

Bundeseinigungsamtes maßgeblicher Parameter, woran dann die Senatsverhandlug des Bun-

deseinigungsamtes anschließt, in der die Entscheidung gefaßt wird, die dann kundzumachen ist.

Dem Mindestlohntarif für Soziale Dienste, der mit 1. Jänner 1997 erlassen worden ist, gingen

allein 14 mündliche Verhandlungstermine voraus, die schriftlichen Stellungnahmeverfahren gar

nicht berücksichtigt.

Aufgrund des unterschiedlichen Arbeitsaufwandes ist daher eine Pauschalabgeltung der gesam-

ten Tätigkeit, ohne dabei auf einzelne Geschäftsfälle abzustellen, sinnvoll.

Zu Frage 3a:

Im Jahr 1996 hat das Bundeseinigungsamt drei Vereinen bzw. freiwilligen Berufsvereinigungen

die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, ein Antrag wurde abgewiesen, drei Anträge wurden -

nachdem bereits umfangreiche Vorarbeiten geleistet wurden - zurückgezogen, vier Verfahren

konnten im Jahr 1996 nicht abgeschlossen werden. Das Bundeseinigungsamt führte sechs Ver-

fahren betreffend die Satzungserklärung von Kollektivverträgen durch, wovon drei wegen Ein-

holung weiterer Stellungnahmen ins nächste Jahr übertragen werden mußten. Weiters wurden

21 Mindestlohntarife erlassen, eine Lehrlingsentschädigung festgesetzt und zwei Gutachten zu

Kollektivverträgen erstellt. Über all diese Anträge wurden im Jahr 1996 31 Senatsverhandlun-

gen (zum Teil in mehreren Terminen, wie oben dargestellt) durchgeführt.

Die Zuteilung der Geschäftsfälle wird im Hinblick auch auf andere dienstliche Verpflichtungen

der mit Aufgaben des Bundeseinigungsamtes betrauten Personen flexibel gehandhabt, es gibt

keine feste Geschäfttseinteilung. Bei den zur Vorbereitung der Senatsverhandlung notwendigen

Arbeiten kommt es daher immer wieder vor, daß verschiedene Personen die jeweiligen Arbei-

ten durchführen, sodaß die Beantwortung der Frage unmöglich ist, weil durch den immer wie-

der auftretenden Wechsel ein unrealistisches Bild entstehen wurde. Allein darauf abzustellen,

welche Personen mit der Leitung bzw. Betreuung der abschließenden Senatsverhandlung und

der Durchführung des gefaßten Beschlusses betraut sind, würde ein verzerrtes Bild ergeben,

sodaß die Beantwortung der Frage nicht möglich ist.

Zu Frage 3b:

Eine Pauschalierung der Gesamttätigkeit - wie sie vom Bundesministerium für Arbeit, Gesund-

heit und Soziales vorgenommen wird - ist wegen des oben dargestellten unterschiedlichen

Aufwandes für die einzelnen Geschäftsfälle unumgänglich.

Von der Größenordnung her relevante Tätigkeiten der Bediensteten des Bundeseinigungsamtes

entziehen sich überhaupt der Kategorisierung als Geschäftsfälle. Dazu zählen z.B. die mehr-

mals täglich anfallenden telefonischen Rechtsauskünfte, die Auskunftserteilung über den Inhalt

von Mindestlohntarifen, mündliche Beratungsgespräche u.a.m. Diese Tätigkeit ist bei der pau-

schauerten Aufwandsentschädigung, wie sie derzeit existiert, mit abgegolten.

Die Vielfalt der Inanspruchnahme kann wegen des extrem unterschiedlichen Ausmaßes der

Belastung sinnvollerweise nur durch eine Pauschalentlohnung und nicht durch ein Fallpauscha-

le abgegolten werden.

Zu den Fragen 4a und 4b:

Die Wirtschaftskammer Österreich hält es „nach wie vor nicht für sachlich begründet, ehema-

lige Versicherungsvertreter nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt von der Anstellung bei die-

sem Versicherungsträger generell auszuschließen. Es gibt keine sachlichen Grunde für einen

derartigen Ausschluß von einer Beschäftigungsmöglichkeit, dies würde im Gegenteil geradezu

ein Privilegium odiosum dieser Personengruppe darstellen. Eine Interessenkollision ist ja nach

dem Ausscheiden des Versicherungsvertreters aus seiner Funktion nicht mehr gegeben und

darüber hinaus verfügen gerade ehemalige Versicherungsvertreter erfahrungsgemäß über be-

sondere Kenntnisse im Sozialversicherungsrecht. Selbstverständlich müssen die Sozialversiche-

rungsträger darauf bedacht sein, daß es zu keiner Bevorzugung der ehemaligen Versicherungs-

vertreter weder bei der Einstellung noch bei den Arbeitsbedingungen kommt. Deshalb sollte die

jetzt schon geübte Praxis, daß in solchen Fällen keine Befreiungen von den vorgesehenen

Dienstprüfungen gewährt werden, im Gesetz selbst verankert werden."

Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte erläuterte ihre Haltung wie folgt:

„Bekanntlich wurde der Vorschlag einer Novellierung des § 420 Abs. 6 ASVG in der Weise,

daß ehemalige Versicherungsvertreter nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt von der Anstel-

lung bei diesem Versicherungsträger ausgeschlossen werden, in der Vergangenheit wiederholt

vom Rechnungshof eingebracht.

Nicht zuletzt wurde eine diesbezügliche Maßnahme auch im Rahmen der auch medial sehr in-

tensiv geführten Diskussion über die Organisationsreform der gesetzlichen Sozialversicherung

im Vorfeld der 52. Novelle zum ASVG verschiedentlich gefordert.

Die Bundesarbeitskammer hat zu diesem Vorschlag insofern eine ablehnende Haltung einge-

nommen, als nämlich eine solche Regelung für die Betroffenen einem Berufsverbot gleichkäme.

Überdies bestünde hierfür keine ausreichende sachliche Begründung, weil in der Begründung

einer Angestelltentätigkeit nach Zurücklegung der Funktion in der Selbstverwaltung keine Un-

vereinbarkeit erblickt werden kann.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß gemäß der zitierten Gesetzesstelle die

gleichzeitige Ausübung der Funktion als Versicherungsvertreter und Angestellter desselben

Versicherungsträgers ausgeschlossen ist.

Diese Regelung scheint aus der Sicht der Bundesarbeitskammer hinsichtlich möglicher Inkom-

patibilitäten ausreichend zu sein.

Die Bundesarbeitskammer bekräftigt daher ihre bisherige Haltung und lehnt eine Novellierung

des § 420 Abs. 6 ASVG im Sinne des obzitierten Vorschlages weiterhin ab.“

Zur Klarstellung muß, anknüpfend an die Stellungnahmen der Bundeskammer für Arbeiter und

Angestellte und der Wirtschaftskammer Österreich bemerkt werden, daß der Rechnungshof

lediglich die Schaffung einer gesetzlichen Bestimmung, wonach ehemalige Versicherungsver

treter von der Möglichkeit zur Begründung eines Dienstverhältnisses bei diesem Versiche-

rungsträger ausgeschlossen werden sollen, empfohlen hat. Die gleichzeitige Ausübung der

Funktion eines Versicherungsvertreters und einer Tätigkeit bei einem Versicherungsträger

(beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) im Rahmen eines Dienst-

verhältnisses ist, wie die Bundesarbeitskammer in ihren Ausführungen ebenfalls bereits festhält,

ohnehin von Gesetzes wegen untersagt.

Dessen ungeachtet lehnt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Um-

setzung der diesbezüglichen Empfehlung des Rechnungshofes aus den gleichen Gründen ab wie

die Bundesarbeitskammer und Wirtschaftskammer Österreich.

Abschließend wird im Hinblick auf die von der Wirtschaftskammer Österreich in ihrer Stel-

lungnahme festgehaltene Anregung, wonach durch eine gesetzliche Bestimmung sichergestellt

werden sollte, daß ehemalige Versicherungsvertreter im Falle der Aufnahme in ein Dienstver-

hältnis bei diesem Versicherungsträger nicht mehr von der Ablegung von den vorgesehenen

Dienstprüfüngen befreit werden können, zur Klarstellung auf folgendes hinweisen:

Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse werden in der gesetzlichen So-

zialversicherung durch Dienstordnungen geregelt, die auch gleichzeitig Kollektivverträge sind.

In diesen Dienstordnungen ist auch geregelt, wer von der Ablegung der allgemeinen Verwal-

tungsprüfung bzw. der besonderen Verwaltungsprüfung ausgenommen ist (§ 21 DO.A). Über

diese Bestimmungen hinausgehende Befreiungen sind daher auch mittels Sondervertrag

(§1 Abs. 8 DO.A) möglich, dem der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungs-

träger zustimmen muß. Der Hauptverband hat hierfür Grundsätze aufgestellt, nach denen die

Befreiung von der besonderen Fachprüfung generell ausgeschlossen ist.

Aufgrund dieser Rechtslage besteht für zusätzliche gesetzliche Regelungen nach Ansicht des

Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales kein Raum mehr.