2624/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben am
11. Juli 1997 unter der Nr. 2881/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend Bauschuttdeponie in Fluh-Hochegg/Vbg. gerichtet, die folgenden Wortlaut
hat:
„1. Wurde die gestellte Anfrage zwischenzeitlich beantwortet?
Wenn nein, warum nicht, bzw. wann gedenken Sie, dies zu tun?
2. Warum wird nicht die bereits vorhandene Kiesgrube zur Aufnahme des Bauschutts
verwendet?
3. Ist Ihnen der Verdacht der Umgehung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit
der Nicht-Umwidmung der oben geplanten Bauschuttdeponie Fluh/Hochegg, seitens
der Stadtgemeinde Bregenz (vertreten durch Bürgermeister Dipl.-Volkswirt Siegfried
Gasser) bekannt?
4. Können Sie in diesem Zusammenhang persönliche oder kommerzielle Interessen
ausschließen?“
Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu
beantworten:
Zu den Fragen 1 bis 4:
Nach Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungs-
gesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu
überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und
alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.
Nach Art. 69 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist der Vizekanzler zur Vertretung des
Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Über diese
Vertretungskompetenz im Falle der Verhinderung des Bundeskanzlers hinausgehend
hat der Vizekanzler in dieser Organfunktion keine anderen Kompetenzen.
Da der Gegenstand der Anfrage weder in den Kompetenzbereich des Vizekanzlers
noch in den des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten fällt, ersuche ich um
Verständnis, daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen absehe.