2624/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler und Kollegen haben am

11. Juli 1997 unter der Nr. 2881/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend Bauschuttdeponie in Fluh-Hochegg/Vbg. gerichtet, die folgenden Wortlaut

hat:

„1. Wurde die gestellte Anfrage zwischenzeitlich beantwortet?

Wenn nein, warum nicht, bzw. wann gedenken Sie, dies zu tun?

2. Warum wird nicht die bereits vorhandene Kiesgrube zur Aufnahme des Bauschutts

verwendet?

3. Ist Ihnen der Verdacht der Umgehung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit

der Nicht-Umwidmung der oben geplanten Bauschuttdeponie Fluh/Hochegg, seitens

der Stadtgemeinde Bregenz (vertreten durch Bürgermeister Dipl.-Volkswirt Siegfried

Gasser) bekannt?

4. Können Sie in diesem Zusammenhang persönliche oder kommerzielle Interessen

ausschließen?“

Ich beehre mich, diese Anfrage wie folgt zu beantworten:

Zu den Fragen 1 bis 4:

Nach Art. 52 Bundes-Verfassungsgesetz und § 90 erster Satz des Geschäftsordnungs-

gesetzes 1975 ist der Nationalrat befugt, die Geschäftsführung der Bundesregierung zu

überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und

alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen.

Nach Art. 69 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz ist der Vizekanzler zur Vertretung des

Bundeskanzlers in dessen gesamtem Wirkungsbereich berufen. Über diese

Vertretungskompetenz im Falle der Verhinderung des Bundeskanzlers hinausgehend

hat der Vizekanzler in dieser Organfunktion keine anderen Kompetenzen.

Da der Gegenstand der Anfrage weder in den Kompetenzbereich des Vizekanzlers

noch in den des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten fällt, ersuche ich um

Verständnis, daß ich von einer Beantwortung der einzelnen Fragen absehe.