2630/AB XX.GP
BEANTWORTUNG
der Parlamentarischen Anfrage
des Abgeordneten ÖLLINGER u.a.
betreffend Regelung für arbeitslose Personen, die sich
selbständig machen wollen
(Nr 2643/J)
Zu Ihrer Anfrage möchte ich einleitend darlegen
Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist es, bis zur Erlangung einer
neuen Beschäftigung eine finanzielle Unterstützung zur Existenzsicherung zu bie-
ten Dementsprechend sehen die gesetzlichen Bestimmungen bei Aufnahme einer
Arbeitstätigkeit, gleichgültig ob diese selbständig oder im Rahmen eines Dienstver-
hältnisses ausgeübt wird, die Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges vor. Die
weitergewährung von Arbeitslosengeld ist lediglich dann möglich, wenn das Ein-
kommen aus der ausgeübten Beschäftigung oder 11‚1 % des Umsatzes bei selb-
ständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Regelung soll
sicherstellen, daß der Leistungsbezieher bzw. die Leistungsbezieherin weiterhin für
die Aufnahme einer Vollbeschäftigung zur
Verfügung steht.
Ich teile die Meinung, daß die Unterstützung von Arbeitslosen, die bereit sind, ihre
Erwerbslosigkeit durch eine Unternehmungsgründung zu beenden, ein sinnvolles
arbeitsmarktpolitisches Instrument ist. Dafür ist aber nicht das Arbeitslosenversiche-
rungsgesetz heranzuziehen, das überbrückungsleistungen für den Lebensunterhalt
während der Arbeitslosigkeit bietet, sondern das Arbeitsmarktservicegesetz, nach
dem Maßnahmen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit finanziert werden können.
Gerade um arbeitslosen Unternehmensgründern die Startphase ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit zu erleichtern, werden zur Zeit in meinem Auftrag im Arbeits-
marktservice Richtlinien für die Umsetzung des Unternehmensgründerprogramms
für Arbeitslose im Rahmen von Förderungen erarbeitet.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage1:
Welche Lösungsvorschläge für dieses Problem werden in den derzeit stattfindenden
Verhandlungen überlegt und wann ist mit einer entsprechenden Umsetzung zu
rechnen?
Antwort:
Wie schon einleitend erwähnt, kann die von Ihnen angesprochene Problematik nicht
im Rahmen der Arbeitslosenversicherung gelöst werden. Die Gespräche über das
Unternehmensgründerprogramm, das diese Aufgabe erfüllen soll, sind auf der Ebe-
ne der Sozialpartner jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb ich keinen Termin
für die Umsetzung nennen kann.
Frage 2:
Wie begründen Sie die derzeitige Gesetzeslage, welche - insbesondere im Vergleich
zu vielen EU-Ländern - äußerst
restriktiv ist?
Antwort:
Wie bereits eingangs dargelegt, verfolgt das Arbeitslosenversicherungsgesetz den
Zweck; den Lebensunterhalt bei Fehlen einer Beschäftigung zu sichern. Nicht be-
absichtigt ist aber, die Ausübung einer die Arbeitskraft voll in Anspruch nehmenden
Erwerbstätigkeit zu subventionieren, wenn das daraus erzielte Einkommen zur Dek-
kung der Lebensbedürfnisse nicht ausreicht. Diese Ansicht hat auch der Verwal-
tungsgerichtshof in seiner Judikatur geteilt