2633/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Anton Blünegger und Kollegen
betreffend sicherbeitstechnische und arbeitsmedizinische Beratungs-
dienste von Bund und Unfallversicherungsträger, (Nr. 2828/J).
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Das ist nicht richtig. Ich gehe davon aus, daß die im Artikel VI des Arbeitnehmerlnnenschutz-
gesetzes (ASchG) vorgesehenen Beratungsdienste fristgerecht ab 1. Jänner 1999 angeboten
werden können.
Zu Frage 2:
Sowohl die für Arbeitnehmerschutz zuständige Sektion meines Ministeriums als auch die
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben mir Konzepte zur zeitgerechten Umsetzung des
Art. VI ASchG vorgelegt. Derzeit werden diese Konzepte aufeinander abgestimmt, um noch
im Herbst 1997 entsprechende Beratungen mit den Sozialpartnern aufnehmen zu können,
damit die Beratungsdienste fristgerecht ab 1. Jänner 1999 zur Verfügung stehen können.
Ich habe auch die Absicht, nach Abschluß dieser Beratungen den Sozialausschuß im Rahmen
einer Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich gemäß § 34 Abs. 5 600 zu
informieren.
Zu Frage 3:
Artikel VI BGBl. Nr.450/94 verpflichtet den Bund, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger, ‚,Beratungsdienste“ anzubieten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber
in diesem Zusammenhang nicht von
„Betreuung“ spricht, kann nur so verstanden werden, daß
es sich bei dieser Serviceleistung nicht um die deckungsgleiche Umsetzung der im 7. Abschnitt
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes geregelten Präventivdienste handeln kann, weil der
Gesetzgeber sonst auch in Artikel VI das Wort „Betreuung“ verwendet hätte.
Es geht bei Artikel VI daher nicht darum, den Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eine umfassende
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung anzubieten, sondern vielmehr darum,
den Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern eine auf die
dort bestehenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragen konkret abgestimmte
Beratung zu bieten; um sie dadurch bei der Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen zu
unterstützen.
Auf die Zusammenarbeit mit bestehenden arbeitsmedizinischen Zentren und freiberuflich täti-
gen Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften und deren präventive Tätigkeit kann daher
meiner Meinung nach keinesfalls verzichtet werden.
Zu Frage 4:
Im Jahr 1997 waren gemäß § 80a Abs. 5 ASVG am 15. April von der Allgemeinen Unfallversi-
cherungsanstalt 400 Mio. 8 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu über-
weisen. Ebenfalls gemäß § 80 a Abs. 5 ASVG werden am 15. Oktober weitere 400 Mio. S zu
überweisen sein, Im Jahr 1997 werden somit in Summe 800 Mio. S entsprechend den Bestim-
mungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl. Nr.201/1996) zur Entlastung des Bun-
desbeitrages von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Pensionsversicherung umge-
schichtet.
Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, daß es im Jahr 1998 zu einer weiteren Umschichtung
von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsversiche-
rungsträger kommen könnte. Dies wäre im Zusammenhang mit der beabsichtigten vorzeitigen
Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage ab 1. Jänner 1998 und den damit auch für die Unfall-
versicherung verbundenen Mehreinnahmen durchaus vertretbar.