2633/AB XX.GP

 

Beantwortung

der Anfrage der Abgeordneten Anton Blünegger und Kollegen

betreffend sicherbeitstechnische und arbeitsmedizinische Beratungs-

dienste von Bund und Unfallversicherungsträger, (Nr. 2828/J).

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Das ist nicht richtig. Ich gehe davon aus, daß die im Artikel VI des Arbeitnehmerlnnenschutz-

gesetzes (ASchG) vorgesehenen Beratungsdienste fristgerecht ab 1. Jänner 1999 angeboten

werden können.

Zu Frage 2:

Sowohl die für Arbeitnehmerschutz zuständige Sektion meines Ministeriums als auch die

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben mir Konzepte zur zeitgerechten Umsetzung des

Art. VI ASchG vorgelegt. Derzeit werden diese Konzepte aufeinander abgestimmt, um noch

im Herbst 1997 entsprechende Beratungen mit den Sozialpartnern aufnehmen zu können,

damit die Beratungsdienste fristgerecht ab 1. Jänner 1999 zur Verfügung stehen können.

Ich habe auch die Absicht, nach Abschluß dieser Beratungen den Sozialausschuß im Rahmen

einer Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich gemäß § 34 Abs. 5 600 zu

informieren.

Zu Frage 3:

Artikel VI BGBl. Nr.450/94 verpflichtet den Bund, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen

Unfallversicherungsträger, ‚,Beratungsdienste“ anzubieten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber

in diesem Zusammenhang nicht von „Betreuung“ spricht, kann nur so verstanden werden, daß

es sich bei dieser Serviceleistung nicht um die deckungsgleiche Umsetzung der im 7. Abschnitt

des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes geregelten Präventivdienste handeln kann, weil der

Gesetzgeber sonst auch in Artikel VI das Wort „Betreuung“ verwendet hätte.

Es geht bei Artikel VI daher nicht darum, den Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen eine umfassende

arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung anzubieten, sondern vielmehr darum,

den Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern eine auf die

dort bestehenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fragen konkret abgestimmte

Beratung zu bieten; um sie dadurch bei der Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen zu

unterstützen.

Auf die Zusammenarbeit mit bestehenden arbeitsmedizinischen Zentren und freiberuflich täti-

gen Arbeitsmedizinern und Sicherheitsfachkräften und deren präventive Tätigkeit kann daher

meiner Meinung nach keinesfalls verzichtet werden.

Zu Frage 4:

Im Jahr 1997 waren gemäß § 80a Abs. 5 ASVG am 15. April von der Allgemeinen Unfallversi-

cherungsanstalt 400 Mio. 8 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu über-

weisen. Ebenfalls gemäß § 80 a Abs. 5 ASVG werden am 15. Oktober weitere 400 Mio. S zu

überweisen sein, Im Jahr 1997 werden somit in Summe 800 Mio. S entsprechend den Bestim-

mungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (BGBl. Nr.201/1996) zur Entlastung des Bun-

desbeitrages von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur Pensionsversicherung umge-

schichtet.

Es ist grundsätzlich nicht auszuschließen, daß es im Jahr 1998 zu einer weiteren Umschichtung

von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsversiche-

rungsträger kommen könnte. Dies wäre im Zusammenhang mit der beabsichtigten vorzeitigen

Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage ab 1. Jänner 1998 und den damit auch für die Unfall-

versicherung verbundenen Mehreinnahmen durchaus vertretbar.