2635/AB XX.GP

 

Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten DDr. Nieder-

wieser und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2751/J, betreffend Müll-

geschäfte vor Industrie-Arbeitsplätzen, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Vorweg wird bemerkt, daß ein Verfahren betreffend die Deponie

Inzing bei der Obersten wasserrechtsbehörde anhängig war und die

Angelegenheit zufolge Beschwerde der Firma Klein beim Verwaltungs-

gerichtshof anhängig ist.

Die einzelnen Punkte der gegenständlichen Anfrage werden daher

mangels Vorliegen der Verfahrensakte nach Rücksprache mit dem Amt

der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, wie folgt be-

antwortet:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Abteilung Umwelt-

schutz, vom 15.5.1996, Zl. u-3685-C/85 wurde Herrn Ing. Heinz

Schärmer, Bahnstraße 14, 6401 Inzing, der Firma Streng Bau

Ges.m.b.H., Graf 134, 6500 Landeck, und der Firma Walcher Trans-

port- und Erdbewegungs Ges.m.b.H., Hauptstraße 48, 6401 Inzing,

eine Genehmigung nach den Bestimmungen des § 29 des Abfallwirt-

schaftsgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeordnung, dem Was-

serrechtsgesetz sowie dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zur

Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushubmaterial und

Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 2532 und 2534, GB Inzing1

erteilt.

Die abfallwirtschaftliche Genehmigung enthält abfalltechnische,

kulturbautechnische, gewerbetechnische und allgemeine Auflagen bzw.

Nebenbestimmungen (Auflagen) sowie Auflagen der Wildbach- und

Lawinenverbauung und des Arbeitnehmerschutzes. Dem Genehmigungsver-

fahren wurden Amtssachverständige aus dem Gebiet der Kulturbautech-

nik, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Abfalltechnik, der Ge-

werbetechnik, der Geologie und der Medizin beigezogen. Im Genehmi-

gungsverfahren wurden die erforderlichen Gutachten eingeholt und

aufgrund der Gutachten die Nebenbestimmungen (Auflagen) festgelegt.

Ein „Umweltverträglichkeitsgutachten" wurde in diesem Verfahren

nicht erstellt.

Zu Frage 7:

Zur Möglichkeit auftretender Staubemissionen wurden folgende Ne-

benbestimmungen bescheidmäßig festgelegt:

1. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (Wind und Trockenheit>

sind alle Fahrwege innerhalb des Deponiegeländes mittels des

Spritzwagens regelmäßig zu benässen, sodaß eine Staubgutver-

frachtung zu den angrenzenden Grundstücken unterbunden wird.

2. Bei der Eingangskontrolle ist nach Feststellung, welches Mate-

rial deponiert werden soll, durch den dortigen Verantwortlichen

bei Vorhandensein von staubträchtigem Schüttgut der Spritzwagen

zum Abkippstandort zu beordern. Am Abkippstandort ist das staub-

trächtige Material nach Öffnen der Containerabdeckung noch am

Fahrzeug mittels Wasserstrahl ausreichend zu benässen. Beim Ab-

kippen des staubträchtigen Materials ist dieses solange zu be-

nässen bis keine Staubentwicklung mehr erkennbar ist.

3. Die im Projekt beschriebene Siebanlage darf nur bis zum Ende der

Schüttungen in der Betriebsanlage verwendet werden. Über die

Dauer der Verwendung der Siebanlage sind schriftliche Aufzeich-

nungen zu führen und sind diese der Behörde auf Verlangen vorzu-

legen.

4. Die Siebanlage darf nur in einer Entfernung von mindestens 100 m

vom Betriebsgebäude der Elektro-Geräte-Bau Gustav Klein & Co

verwendet werden.

5. Sofern durch den Deponiebetrieb der östlich der Deponie verlau-

fende Gemeindeweg beschmutzt wird, ist die Straße unverzüglich

zu säubern, um Staubverfrachtungen zu den angrenzenden Grund-

stücken zu unterbinden.

Um sicherzustellen, daß seitens des Deponiebetreibers die be-

scheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden, wurde mit

Bewilligungsbescheid vom 15.5.1996 gemäß § 29 Abs. 2 AWG in Verbin-

dung mit § 31 b Abs. 6 WRG ein Deponieaufsichtsorgan bestellt.

Nahezu wöchentliche unangemeldete Kontrollen an Ort und Stelle

durch dieses Aufsichtsorgan gewährleisteten die Einhaltung der be-

scheidmäßig auferlegten Nebenbestimmungen. Die Einsichtnahme in die

dabei erstellten Prüfberichte bzw. Aufzeichnungen läßt erkennen,

daß die gegenständliche Deponie bisher ordnungsgemäß geführt wird

und die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zur Abwendung allfälli-

ger Immissionen von den Betreibern eingehalten werden.

Zu Frage 8:

Dies geht aus dem Bescheid nicht hervor.

Zu Frage 9:

Das genehmigte Schüttvolumen für die gegenständliche Deponie

beträgt ca. 220.000 m3

Zu Frage 10:

Laut Bewilligungsbescheid dürfen Abfallarten bis zur Eluatklasse Ib

im Sinne der ÖNORN S 2072, zu der Bauschutt, Straßenaufbruch, Bo-

denaushub, Asbestzement, Betonabbruch, Bitumen und Asphalt gehören,

abgelagert werden.

Sortenrein angelieferte Materialien dürfen je Bauvorhaben nur bis

zu folgenden Mengenschwellen eingebaut werden:

Bodenaushub 20 t

Betonabbruch 20 t

Asphalt 5 t

Eine Ablagerung von Materialien über diese Menge hinaus i5t nur

dann gestattet, wenn der Nachweis geführt werden kann, daß eine

Verwertung nicht möglich ist.

Zu Frage 11:

Die Baumaßnahmen sind bis 30.9.1996 zu beenden, die Verfüllfrist

endet voraussichtlich Ende 1996. Die Rekultivierungsarbeiten bzw.

Bepflanzungsmaßnahmen sind bis 31.10.1999 durchzuführen.