2635/AB XX.GP
Auf die aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten DDr. Nieder-
wieser und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2751/J, betreffend Müll-
geschäfte vor Industrie-Arbeitsplätzen, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Vorweg wird bemerkt, daß ein Verfahren betreffend die Deponie
Inzing bei der Obersten wasserrechtsbehörde anhängig war und die
Angelegenheit zufolge Beschwerde der Firma Klein beim Verwaltungs-
gerichtshof anhängig ist.
Die einzelnen Punkte der gegenständlichen Anfrage werden daher
mangels Vorliegen der Verfahrensakte nach Rücksprache mit dem Amt
der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, wie folgt be-
antwortet:
Zu den Fragen 1 bis 6:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Abteilung Umwelt-
schutz, vom 15.5.1996, Zl. u-3685-C/85 wurde Herrn Ing. Heinz
Schärmer, Bahnstraße 14, 6401 Inzing, der Firma Streng Bau
Ges.m.b.H., Graf 134, 6500 Landeck, und der Firma Walcher Trans-
port- und Erdbewegungs Ges.m.b.H., Hauptstraße 48, 6401 Inzing,
eine Genehmigung nach den Bestimmungen des § 29 des Abfallwirt-
schaftsgesetzes in Verbindung mit der Gewerbeordnung, dem Was-
serrechtsgesetz sowie dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz zur
Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Aushubmaterial und
Baurestmassen auf den Grundstücken Nr. 2532 und 2534, GB Inzing1
erteilt.
Die abfallwirtschaftliche Genehmigung enthält abfalltechnische,
kulturbautechnische, gewerbetechnische und allgemeine Auflagen bzw.
Nebenbestimmungen (Auflagen) sowie Auflagen der Wildbach- und
Lawinenverbauung und des Arbeitnehmerschutzes. Dem Genehmigungsver-
fahren wurden Amtssachverständige aus dem Gebiet der Kulturbautech-
nik, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Abfalltechnik, der Ge-
werbetechnik, der Geologie und der Medizin beigezogen. Im Genehmi-
gungsverfahren wurden die erforderlichen Gutachten eingeholt und
aufgrund der Gutachten die Nebenbestimmungen (Auflagen) festgelegt.
Ein „Umweltverträglichkeitsgutachten" wurde in diesem Verfahren
nicht erstellt.
Zu Frage 7:
Zur Möglichkeit auftretender Staubemissionen wurden folgende Ne-
benbestimmungen bescheidmäßig festgelegt:
1. Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (Wind und Trockenheit>
sind alle Fahrwege innerhalb des
Deponiegeländes mittels des
Spritzwagens regelmäßig zu benässen, sodaß eine Staubgutver-
frachtung zu den angrenzenden Grundstücken unterbunden wird.
2. Bei der Eingangskontrolle ist nach Feststellung, welches Mate-
rial deponiert werden soll, durch den dortigen Verantwortlichen
bei Vorhandensein von staubträchtigem Schüttgut der Spritzwagen
zum Abkippstandort zu beordern. Am Abkippstandort ist das staub-
trächtige Material nach Öffnen der Containerabdeckung noch am
Fahrzeug mittels Wasserstrahl ausreichend zu benässen. Beim Ab-
kippen des staubträchtigen Materials ist dieses solange zu be-
nässen bis keine Staubentwicklung mehr erkennbar ist.
3. Die im Projekt beschriebene Siebanlage darf nur bis zum Ende der
Schüttungen in der Betriebsanlage verwendet werden. Über die
Dauer der Verwendung der Siebanlage sind schriftliche Aufzeich-
nungen zu führen und sind diese der Behörde auf Verlangen vorzu-
legen.
4. Die Siebanlage darf nur in einer Entfernung von mindestens 100 m
vom Betriebsgebäude der Elektro-Geräte-Bau Gustav Klein & Co
verwendet werden.
5. Sofern durch den Deponiebetrieb der östlich der Deponie verlau-
fende Gemeindeweg beschmutzt wird, ist die Straße unverzüglich
zu säubern, um Staubverfrachtungen zu den angrenzenden Grund-
stücken zu unterbinden.
Um sicherzustellen, daß seitens des Deponiebetreibers die be-
scheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden, wurde mit
Bewilligungsbescheid vom 15.5.1996 gemäß § 29 Abs. 2 AWG in Verbin-
dung mit § 31 b Abs. 6 WRG ein Deponieaufsichtsorgan bestellt.
Nahezu wöchentliche unangemeldete
Kontrollen an Ort und Stelle
durch dieses Aufsichtsorgan gewährleisteten die Einhaltung der be-
scheidmäßig auferlegten Nebenbestimmungen. Die Einsichtnahme in die
dabei erstellten Prüfberichte bzw. Aufzeichnungen läßt erkennen,
daß die gegenständliche Deponie bisher ordnungsgemäß geführt wird
und die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen zur Abwendung allfälli-
ger Immissionen von den Betreibern eingehalten werden.
Zu Frage 8:
Dies geht aus dem Bescheid nicht hervor.
Zu Frage 9:
Das genehmigte Schüttvolumen für die gegenständliche Deponie
beträgt ca. 220.000 m3
Zu Frage 10:
Laut Bewilligungsbescheid dürfen Abfallarten bis zur Eluatklasse Ib
im Sinne der ÖNORN S 2072, zu der Bauschutt, Straßenaufbruch, Bo-
denaushub, Asbestzement, Betonabbruch, Bitumen und Asphalt gehören,
abgelagert werden.
Sortenrein angelieferte Materialien dürfen je Bauvorhaben nur bis
zu folgenden Mengenschwellen eingebaut werden:
Bodenaushub 20 t
Betonabbruch 20 t
Asphalt 5 t
Eine Ablagerung von Materialien über diese Menge hinaus i5t nur
dann gestattet, wenn der Nachweis geführt werden kann, daß eine
Verwertung nicht möglich ist.
Zu Frage 11:
Die Baumaßnahmen sind bis 30.9.1996 zu beenden, die Verfüllfrist
endet voraussichtlich Ende 1996. Die Rekultivierungsarbeiten bzw.
Bepflanzungsmaßnahmen sind bis 31.10.1999 durchzuführen.