2639/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Nürnberger und Genossen haben

an mich eine schriftliche Anfrage, betreffend Arbeitsrechtssachen, gerichtet und fol-

gende Fragen gestellt:

"1. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993,1994,1995 und 1996

insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?

a) Wieviele davon in 1. Instanz?

2. Wieviele Verfahren in Arbeitsrechtssachen wurden 1993, 1994, 1995 und 1996

durch einen Prozeßvergleich (§§ 204 ff ZPO) abgeschlossen? (Der Prozeßver-

gleich ist ein vor Gericht geschlossener Vertrag, durch den der Rechtsstreit

gütlich beendet oder einzelne Streitpunkte bereinigt werden).

a> Wieviele davon in 1. Instanz?

3. Wieviele Verfahren in Sozialrechtssachen wurden 1993, 1994, 1995 und 1996

insgesamt rechtskräftig durch Urteil beendet?

a) Wieviele davon in 1. Instanz?

4. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994,1995 und 1996 die Arbeitnehmer-

Innen durch Vertreter ihrer gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Ar-

beiter und Angestellte) vertreten?

5. In wievielen Verfahren waren 1993,1994,1995 und 1996 die Arbeitnehmer-

Innen durch Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes vertreten?

6. In wievielen Verfahren waren 1993,1994,1995 und 1996 die Arbeitnehmer-

Innen durch Anwälte von Rechtsschutzversicherern vertreten?

7. In wievielen Verfahren waren 1993, 1994,1995 und 1996 die Arbeitnehmer-

Innen nicht qualifiziert vertreten?

8. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§1 Auf-

wandersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994, 1995 und 1996 den

Arbeiterkammern bezahlt werden?

9. Welcher Gesamtbetrag mußte als „pauschalierter Aufwandersatz“ (§ 1 Auf-

wandersatzgesetz) im Falle des Obsiegens 1993, 1994,1995 und 1996 dem

ÖGB bzw. den einzelnen Fachgewerkschaften bezahlt werden?

10. In wievielen Fällen obsiegte durch Urteil 1993,1994,1995 und 1996 in einem

Verfahren nach dem ASGG (§ 50 sowie § 65 ASGG) der/die Arbeitnehmerln?11

Ich beantworte diese Fragen wie folgt:

Zu1und 3:

Die Zahl der in Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz gefällten Urteile hat

sich bundesweit wie folgt entwickelt:

 

Arbeitsrechtsachen

Sozialrechtssachen

1993

 2.451

 6.322

1994

 2.643

 6.928

1995

 2.615

 6.949

1996

 2.660

 7.930

In Arbeitsrechtssachen sind rund 60 %, in Sozialrechtssachen rund 82 % der erstin-

stanzlichen Urteile unbekämpft geblieben und damit in erster Instanz rechtskräftig

geworden.

Zu 2:

Im Jahr 1996 wurden in erster Instanz bundesweit 3.874 Prozeßvergleiche in Ar-

beitsrechtssachen geschlossen.

Für die Jahre 1993 bis 1995 liegen keine vollständigen ADV-Auswertungen vor,

doch kann die Zahl der in diesen Jahren in Arbeitsrechtssachen geschlossenen Ver-


 

gleiche auf Grund der Anfalls- und Erledigungszahlen mit etwa 3.500 jährlich ge-

schätzt werden.

Über die Anzahl der vor Rechtsmittelgerichten geschlossenen Vergleiche liegen kei-

ne Aufzeichnungen vor, doch ist erfahrungsgemäß die Anzahl solcher Vergleiche

äußerst niedrig.

Zu 4, 5 und 7:

Ich schicke voraus, daß keine statistischen Aufzeichnungen darüber geführt werden,

welche Institution wie häufig als (qualifizierter) Parteienvertreter einschreitet bzw wie

häufig Parteien nicht qualifiziert vertreten sind. Das Bundesministerium für Justiz hat

jedoch, um zumindest grobe Anhaltspunkte geben zu können, aus Anlaß der vorlie-

genden Anfrage eine stichprobenweise Durchsicht von ADV-Registerdaten in Ar-

beitsrechtssachen aus der Zeit vom 1.5.1996 bis 30.4.1997 vorgenommen. Der

Durchsicht lagen rund 2% der in diesem Zeitraum angefallenen Arbeitsrechtssachen

zugrunde.

Die Stichprobe hat ergeben, daß in Arbeitsrechtssachen von den als Klägern auftre-

tenden Arbeitnehmern knapp ein Fünftel durch Vertreter der gesetzlichen Interes-

sensvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte) und rund 5 % durch Vertreter

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes oder einer Untergliederung des ÖGB

vertreten waren. Vertretungen durch von der Kammer für Arbeiter und Angestellte

oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund (oder einer Untergliederung des

ÖGB) beigegebene Rechtsanwälte wurden hiebei nicht mitgezählt.

Die Stichprobe hat auch ergeben, daß im überprüften Zeitraum rund 3,6 % aller Klä-

ger in Arbeitsrechtssachen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengerechnet)

nicht vertreten waren.

Eine genauere Beantwortung der Fragen wäre nur mit unvertretbarem Aufwand

möglich.

Zu 6:

Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich, weil für die Verfahrensparteien weder

eine Pflicht zur Offenlegung eines Rechtsschutzversicherungsverhältnisses besteht

noch werden in der Praxis derartigeVersicherungsverhältnisse den Gerichten ge-

genüber offengelegt.

Zu 8 und 9:

Dem Justizressort stehen keine Daten über pauschalierte Aufwandersätze

gemäß § 1 Aufwandersatzgesetz, BGBI. Nr.281 1993, zur Verfügung. Falls ein pau-

schalierter Aufwandersatz zu zahlen ist, hat ihn die unterlegene Partei und nicht der

Bund zu leisten, sodaß für den Bund weder eine Notwendigkeit besteht, darüber

statistische Aufzeichnungen zu führen, noch Auswertungsmöglichkeiten aus den

Registern gegeben sind.

Zu 10:

Über den Ausgang derartiger Verfahren werden im Justizressort keine statistischen

Aufzeichnungen geführt.