2640/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Kier und Partnerlnnen an die Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend pensionsversicherungsschutz für
Prostituierte (Nr.2753/J).
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Feststellung, daß Prostituierten, die im Besitz eines sogenannten Kon-
trollscheines sind, die Selbst- bzw. Weiterversicherung in der gesetzlichen Pen-
sionsversicherung gemäß §§ 16a und 17 ASVG verwehrt wird, ist nicht richtig. Ich
habe zu gegenständlicher Thematik auch Kontakt mit dem Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger aufgenommen, der als Dachverband
die zuständigen Pensionsversicherungsträger zu deren Vollzugspraxis befragte.
Laut den abgegebenen Stellungnahmen wird dem angeführten Personenkreis
keineswegs der Versicherungsschutz verweigert.
Aus rechtlicher Sicht möchte ich folgendes ergänzen:
Die im § 16a mit der 50.Novelle zum ASVG ab 1.1.1992 eingeführte
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
geht von dem Grundsatz aus,
daß sie jedermann offenstehen soll, der ihrer bedarf. Ziel dieser Selbstversiche-
rung ist es, in den Fällen, in denen keine oder zu wenige Zeiten der Pflichtver-
sicherung erworben worden sind, durch den Erwerb von Versicherungszeiten in
der Pensionsversicherung die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung in
der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG zu schaffen. Durch die damit bewirkte
Öffnung der Pensionsversicherung wurde dem mehrfach geäußerten Wunsch
nach Schaffung einer umfassenden freiwilligen Versicherung in der Pensionsver-
sicherung Rechnung getragen.
Der Beitritt ist für alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und ihren
Wohnsitz im Inland haben, grundsätzlich jederzeit möglich. Ausgeschlossen sind
jedoch Pflichtversicherte sowie der im § 2 Abs.1 FSVG genannte Personenkreis,
Personen, die zur Weiterversicherung berechtigt sind oder wären, Beamte und
ihnen Gleichgestellte sowie Leistungsbezieher aus eigener gesetzlicher Pen-
sionsversicherung und Sozialhilfeempfänger.
Möglicherweise liegen der Anfrage Fälle zugrunde, in denen die Voraus-
setzungen zur Berechtigung dieser freiwilligen Versicherungen nicht erfüllt sind
oder einer der vorerwähnten Ausschließungsgründe zutrifft.
Zu Frage 3:
Die Beantwortung dieser Frage ist im Hinblick auf die Ausführungen zu den
Fragen 1 und 2 obsolet.
Zu Frage 4:
Hinsichtlich einer gesetzlichen Pflichtversicherung ist - wie bekannt - be-
absichtigt, in Befolgung eines Entschließungsantrages des Nationalrates vom
2.10.1996 alle Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung einzubeziehen. In
diesem Sinn hat mittlerweile auch der
Ministerrat in seiner Sitzung am 24.7.1997
entsprechende Beschlüsse gefaßt. Auch die Prostituierten wären aufgrund des
momentan in Ausarbeitung stehenden ,,Selbständigen-Sozialversicherungsge-
setzes“ pflichtversichert, sofern sie Einkünfte aufgrund selbständiger Erwerbs-
tätigkeit über einer bestimmten Höhe beziehen. Die neuen Regelungen sollen mit
1.1.1998 in Kraft treten.
Zu Frage 5a:
Wie ich schon oben erläutert habe, werden dem genannten Personenkreis
die Pensionsrechte nicht verweigert. Sofern die gesetzgebenden Körperschaften
des Bundes alle Beschlüsse gefaßt haben, wird die Personengruppe der Prostitu-
ierten ab 1.1.1998 überdies bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einer
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen.
Zu Frage 5b:
Auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind im gegebenen Zusammen-
hang auf Bundesebene keine besonderen Maßnahmen zur Verbesserung der
Situation der Prostituierten geboten, da die durch die Verordnung,
BGBI.Nr.314/1974 und durch § 4 Abs.2 AIDS-G vorgesehenen Untersuchungen
ausreichend sind. Sozialprojekte auf Landesebene sind sehr zu begrüßen, fallen
aber nicht in die Kompetenz des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und
Soziales.