2642/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2662/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen
vom 8. Juli 1997, betreffend Bundesländer-Versicherung, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu1.und3.:
Aufgrund von Pressemeldungen vom 28. und 29. Jänner 1989 über aufklärungsbedürftige
Provisionszahlungen der Bundesländer-Versicherung erteilte am 30. Jänner 1989 der
damalige Bundesminister für Finanzen den Auftrag1 eine Prüfung gemäß § 101
Versicherungsaufsichtsgesetz durchzuführen. Bereits am 31. Jänner 1989 wurde mit dieser
Prüfung begonnen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde auch die Vertragsgestaltung zwischen
der Bundesländer-Versicherung und den Elektrizitätsunternehmen bzw. anderen
verstaatlichten Unternehmungen, insbesondere hinsichtlich der Gestionierung der
Provisionszahlungen, geprüft. Am 21. April 1989 wurde ein Zwischenbericht über das
vorläufige Ergebnis dieser Prüfung verfaßt. Einige Zeit später konnte die Prüfung
abgeschlossen werden.
Versicherungsaufsichtsbehördliche Berichte betreffend Österreichische Bundesländer-Ver-
sicherungsaktiengesellschaft wurden im Zusammenhang mit einer Anforderung des
„Parlamentarischen Lucona-Ausschusses“ (ZI. 786/1 13-NR/89) im Jahr 1989 an den
Nationalrat übermittelt. Alle einschlägigen relevanten Informationen liegen dem Parlament seit
diesem Zeitpunkt vor.
Zu 2.:
Die Finanzverwaltung hat die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen Prüfungen
durchgeführt. Nähere Auskünfte über Inhalt und Ergebnisse dieser Verfahren können
aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß den Bestimmungen des
§ 48a BAO nicht erteilt werden.
Zu 4.und 5.:
Nach Abschluß der Prüfung wurden von der Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer
gesetzlichen Möglichkeiten sämtliche Veranlassungen getroffen.
Da die Versicherungsaufsichtsbehörde eine mögliche Relevanz der getroffenen Fest-
stellungen in anderen Rechtsbereichen nicht von vornherein ausschließen konnte, wurden der
Staatsanwaltschaft Wien am 2. Februar bzw. am 21. April 1989 entsprechende Sachverhalts-
darstellungen übermittelt.
Für den Fall, daß im Zivilprozeß Löschenkohl gegen die Bundesländerversicherung Tat-
sachen und Beweismittel neu hervorkommen sollten, die im Abgabenverfahren nicht geltend
gemacht worden sind, besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Wieder-
aufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nach Abschluß des Prozesses zu
prüfen.