2642/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2662/J der Abgeordneten Rudolf Anschober und Genossen

vom 8. Juli 1997, betreffend Bundesländer-Versicherung, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu1.und3.:

Aufgrund von Pressemeldungen vom 28. und 29. Jänner 1989 über aufklärungsbedürftige

Provisionszahlungen der Bundesländer-Versicherung erteilte am 30. Jänner 1989 der

damalige Bundesminister für Finanzen den Auftrag1 eine Prüfung gemäß § 101

Versicherungsaufsichtsgesetz durchzuführen. Bereits am 31. Jänner 1989 wurde mit dieser

Prüfung begonnen. Im Rahmen dieser Prüfung wurde auch die Vertragsgestaltung zwischen

der Bundesländer-Versicherung und den Elektrizitätsunternehmen bzw. anderen

verstaatlichten Unternehmungen, insbesondere hinsichtlich der Gestionierung der

Provisionszahlungen, geprüft. Am 21. April 1989 wurde ein Zwischenbericht über das

vorläufige Ergebnis dieser Prüfung verfaßt. Einige Zeit später konnte die Prüfung

abgeschlossen werden.

Versicherungsaufsichtsbehördliche Berichte betreffend Österreichische Bundesländer-Ver-

sicherungsaktiengesellschaft wurden im Zusammenhang mit einer Anforderung des

„Parlamentarischen Lucona-Ausschusses“ (ZI. 786/1 13-NR/89) im Jahr 1989 an den

Nationalrat übermittelt. Alle einschlägigen relevanten Informationen liegen dem Parlament seit

diesem Zeitpunkt vor.

Zu 2.:

Die Finanzverwaltung hat die in der Bundesabgabenordnung (BAO) vorgesehenen Prüfungen

durchgeführt. Nähere Auskünfte über Inhalt und Ergebnisse dieser Verfahren können

aufgrund der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß den Bestimmungen des

§ 48a BAO nicht erteilt werden.

Zu 4.und 5.:

Nach Abschluß der Prüfung wurden von der Versicherungsaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer

gesetzlichen Möglichkeiten sämtliche Veranlassungen getroffen.

Da die Versicherungsaufsichtsbehörde eine mögliche Relevanz der getroffenen Fest-

stellungen in anderen Rechtsbereichen nicht von vornherein ausschließen konnte, wurden der

Staatsanwaltschaft Wien am 2. Februar bzw. am 21. April 1989 entsprechende Sachverhalts-

darstellungen übermittelt.

Für den Fall, daß im Zivilprozeß Löschenkohl gegen die Bundesländerversicherung Tat-

sachen und Beweismittel neu hervorkommen sollten, die im Abgabenverfahren nicht geltend

gemacht worden sind, besteht die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Wieder-

aufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO nach Abschluß des Prozesses zu

prüfen.