2643/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2707/J der Abgeordneten Dr. Andreas Khol und Kollegen vom
9. Juli 1997, betreffend Einzug des ÖIAG-Vorstands Dr. Becker in den Aufsichtsrat der
Bank Austria, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Für die Annahme eines Aufsichtsratsmandates durch ein Vorstandsmitglied der ÖIAG bzw.
PTBG ist ein Einverständnis des Eigentümervertreters nicht erforderlich.
Zu 2.:
Ein im vorliegenden Zusammenhang eingeholtes Rechtsgutachten der Wirtschaftsuniversität
Wien (Abteilung für Unternehmensrecht) führt zur Frage allfälliger Interessenskonflikte
folgendes aus:
Der Veräußerungsauftrag aufgrund des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Aktien
der Bank Austria Aktiengesellschaft berührt rechtlich in keinem Punkt die Zuständigkeiten des
Aufsichtsrates der Bank Austria AG. Da es sich bei diesen Aktien um frei veräußerbare An-
teilsrechte handelt, ist für die Vorgangsweise bei der Veräußerung weder die Zustimmung des
Vorstandes noch des Aufsichtsrates der Bank Austria AG erforderlich. Bei der Veräußerung
ist ausschließlich auf Grundlage des zitierten Gesetzes sowie des Bundesgesetzes über die
Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz) vorzugehen. Aufgaben und
Pflichten, die Herrn Generaldirektor-Stellvertreter Dr. Becker als Mitglied des Aufsichtsrates
der Bank Austria AG treffen, werden damit
nicht berührt.
Es ergibt sich auch aus der Aufsichtsratsfunktion in der Bank Austria AG keine soweit
reichende Loyalitätspflicht, die dazu führen könnte, daß bei der Auswahl des Käufers ein
Konflikt mit Interessen der Bank Austria AG entstehen könnte. Selbst wenn aus bestimmten
strategischen Überlegungen die Bank Austria AG einen bestimmten Käufer oder ein
bestimmtes Verkaufsverfahren ablehnen sollte, die Person des Käufers oder das Verfahren
aber den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist Herr Generaldirektor-Stellvertreter Dr. Becker
ausschließlich an die Aufgabenstellung als Geschäftsführer der PTBG gebunden, sodaß ihm
bei der Entscheidung für einen der Bank Austria AG nicht „genehmen“ Verkaufsprozeß weder
gegenüber der Bank Austria AG eine haftungsrechtliche Verantwortung trifft noch der Vorwurf
eines treuewidrigen Verhaltens im weitesten Sinn gemacht werden kann. Die Treuebindung
und Loyalitätspflicht des Aufsichtsrates sind durch seine Aufgaben im Rahmen der
Aufsichtsratstätigkeit bestimmt, die aber grundsätzlich nicht die Mitentscheidung über die
Eigentümerstruktur erfaßt. Etwas anderes würde nur gelten, wenn etwa bei vinkulierten Aktien
die Genehmigung des Aufsichtsrates zur Veräußerung einzuholen wäre.
Zu 3.:
Durch das Bundesgesetz über die Veräußerung von Aktien der Bank Austria AG wird die
PTBG beauftragt, ihre Anteile an der Bank Austria AG bis 31. Dezember 1997 zu veräußern,
wobei diese Frist mit Zustimmung der Bundesregierung um höchstens 3 Monate verlängert
werden kann. Von der PTBG können zwar alle Vorbereitungen zur Umsetzung dieses
Bundesgesetzes eingeleitet werden, ob der Verkaufsprozeß jedoch letztlich zum vorge-
gebenen Termin abgeschlossen werden kann, hängt auch vom Vorliegen der im Privati-
sierungsgesetz vorgesehenen Genehmigungen sowie von der Zustimmung eines Käufers zu
den im Veräußerungsgesetz vorgegebenen Bedingungen ab.