2646/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen vom 11. Juli1997,
Nr. 2855/J, betreffend endlose Verfahrensdauer bei der Bundesverteilungskommission,
beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Nach Inkrafttreten des Verteilungsgesetzes Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1988
konnte ein Großteil der geltend gemachten Vermögensverluste aufgrund der vielfach gut
dokumentierten Anträge zügig bescheidmäßig entschädigt werden. Außerdem hat das in der
damaligen DDR zuständige Amt zum Rechtsschutz des Vermögens der DDR die erforder-
lichen Auskünfte zu den Zeitwerten relativ rasch bekanntgegeben. Diese Zeitwerte der Ver-
mögensverluste sind die Grundlage für die Umrechnung nach einem im Gesetz festgelegten
Modus in jenen Schilling-Betrag, der als Entschädigung zuerkannt wird. Von den festge-
stellten Vermögensverlusten wurden bisher den zu entschädigenden Personen 70 % als eine
Art Vorschuß ausgezahlt. Die restliche Verteilungsquote wird nach dem sogenannten Ver-
teilungsplan, der nach Abschluß aller Verfahren von der Bundesverteilungskommission er-
stellt wird, fällig. Die Restquote gemäß § 28 Abs. 1 Verteilungsgesetz DDR wird jedoch nicht
30 % betragen, weil die nach Abschluß aller Verfahren voraussichtlich zur Verteilung ver-
bleibenden Mittel für eine Quote in dieser Höhe nicht ausreichen werden. Weder das Ver-
teilungsgesetz DDR noch die aufgrund der Entschädigungsanträge ergangenen Bescheide
sehen eine Quote in dieser Höhe vor.
Zu 1. und 6.:
Die - für alle Beteiligten sicherlich sehr bedauerlichen - Verzögerungen bei der Vollziehung
sind auf die Umgliederung in der Behördenstruktur nach der Wiedervereinigung der beiden
deutschen Staaten zurückzuführen.
Besonders im Bereich des Vermögensrechtes wurden
mögensrechtes wurden vollkommen neue Instanzen und lokale Behörden eingerichtet. Das
ehemalige Amt zum Rechtsschutz des Vermögens der DDR wurde in das Bundesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen umgewandelt. Aufgrund dieser organisatorischen
Änderungen und der dadurch bedingten Reibungsverluste kam es teilweise zu langen Warte-
zeiten (in Einzelfällen bis zu 4 Jahren), bis die gewünschten Antworten einlangten und offene
Verfahren abgeschlossen werden konnten. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher
mehrfach bei den zuständigen deutschen Behörden versucht, die Erledigungen zu be-
schleunigen.
Als weiterer Aspekt darf nicht übersehen werden, daß einige Antragsteller nach fristgerechter
Anmeldung oft lange Zeit nicht die erforderlichen Urkunden vorlegen konnten, weil Archive -
auch Grundbücher und Matrikeln - vernichtet worden sind oder Behörden der ehemaligen
DDR die Herausgabe abgelehnt haben.
Zusätzlich haben manche Antragsteller selbst die Verfahren verzögert oder gar blockiert, weil
sie versuchten, aufgrund des deutschen Vermögensgesetzes eine Rückstellung ihres entzo-
genen Vermögens zu erreichen. Alle diese Umstände sind letztlich ausschlaggebend, daß die
Betroffenen auf die Auszahlung der zugesprochenen Entschädigung warten müssen.
Obwohl die Anmeldefrist für Vermögensverluste bereits am 31. Dezember 1988 abgelaufen
ist, können aufgrund einer im Verteilungsgesetz DDR enthaltenen Ausnahmebestimmung
weiterhin wirksam Anträge eingebracht werden. Aufgrund des § 20 Abs. 6 leg.cit. hat die
Bundesverteilungskommission, solange der Verteilungsplan nicht in Kraft getreten ist, bei
Anträgen eine Nachsicht von der Fristversäumnis zu gewähren, wenn der Verlust dem
Bundesministerium für Finanzen bereits früher angezeigt worden ist oder ausdrücklich
Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der ehemaligen DDR gewesen ist.
Es sind auch noch 1996 Anträge auf Nachsicht von der Fristversäumnis gestellt worden.
Zu 2.:
Mit Stichtag 30. Juni 1997 sind 1.432 Anmeldungen vorgelegen. Von der Bundesverteilungs-
kommission sind bis zu diesem Tag 636 Anträge positiv und 446 Anträge negativ erledigt
worden. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sind noch
37 - teilweise zusammenhängende -
Anträge offen.
Zu3.und8.:
Zu diesen Fragen ist eine verbindliche Stellungnahme deshalb nicht möglich, weil die
Bundesverteilungskommission eine Kommission gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG ist und sich
deshalb einer Einflußnahme durch den Bundesminister für Finanzen entzieht. Ich ersuche
hierfür um Verständnis.
Zu 4. und 5.:
Die Schaffung der Möglichkeit für neue Vorschußzahlungen im Verteilungsgesetz DDR würde
den Abschluß der Verfahren weiter verzögern, weil mehr als 1500 Anträge zusätzlich zur
Ermittlung der Restquote neu durchgerechnet werden müßten.
Diesbezüglich wäre daher eine legistische Regelung problematisch. Das Bundesministerium
für Finanzen hat aber unter Einbindung der Volksanwaltschaft einen Gesetzesentwurf aus-
gearbeitet, der einen Entfall des § 20 Abs. 6 Verteilungsgesetzes DDR vorsieht. Dadurch soll
sichergestellt werden, daß alle anhängigen Verfahren ohne Verzögerung durch neue Anträge
abgeschlossen werden können. Dieser Gesetzesentwurf soll im Herbst dem Nationalrat zur
parlamentarischen Beratung und Beschlußfassung zugeleitet werden.
Zu 7.:
Eine Verzinsung der Entschädigungszahlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.