2646/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Edith Haller und Genossen vom 11. Juli1997,

Nr. 2855/J, betreffend endlose Verfahrensdauer bei der Bundesverteilungskommission,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Nach Inkrafttreten des Verteilungsgesetzes Deutsche Demokratische Republik (DDR) 1988

konnte ein Großteil der geltend gemachten Vermögensverluste aufgrund der vielfach gut

dokumentierten Anträge zügig bescheidmäßig entschädigt werden. Außerdem hat das in der

damaligen DDR zuständige Amt zum Rechtsschutz des Vermögens der DDR die erforder-

lichen Auskünfte zu den Zeitwerten relativ rasch bekanntgegeben. Diese Zeitwerte der Ver-

mögensverluste sind die Grundlage für die Umrechnung nach einem im Gesetz festgelegten

Modus in jenen Schilling-Betrag, der als Entschädigung zuerkannt wird. Von den festge-

stellten Vermögensverlusten wurden bisher den zu entschädigenden Personen 70 % als eine

Art Vorschuß ausgezahlt. Die restliche Verteilungsquote wird nach dem sogenannten Ver-

teilungsplan, der nach Abschluß aller Verfahren von der Bundesverteilungskommission er-

stellt wird, fällig. Die Restquote gemäß § 28 Abs. 1 Verteilungsgesetz DDR wird jedoch nicht

30 % betragen, weil die nach Abschluß aller Verfahren voraussichtlich zur Verteilung ver-

bleibenden Mittel für eine Quote in dieser Höhe nicht ausreichen werden. Weder das Ver-

teilungsgesetz DDR noch die aufgrund der Entschädigungsanträge ergangenen Bescheide

sehen eine Quote in dieser Höhe vor.

Zu 1. und 6.:

Die - für alle Beteiligten sicherlich sehr bedauerlichen - Verzögerungen bei der Vollziehung

sind auf die Umgliederung in der Behördenstruktur nach der Wiedervereinigung der beiden

deutschen Staaten zurückzuführen. Besonders im Bereich des Vermögensrechtes wurden

mögensrechtes wurden vollkommen neue Instanzen und lokale Behörden eingerichtet. Das

ehemalige Amt zum Rechtsschutz des Vermögens der DDR wurde in das Bundesamt zur

Regelung offener Vermögensfragen umgewandelt. Aufgrund dieser organisatorischen

Änderungen und der dadurch bedingten Reibungsverluste kam es teilweise zu langen Warte-

zeiten (in Einzelfällen bis zu 4 Jahren), bis die gewünschten Antworten einlangten und offene

Verfahren abgeschlossen werden konnten. Das Bundesministerium für Finanzen hat daher

mehrfach bei den zuständigen deutschen Behörden versucht, die Erledigungen zu be-

schleunigen.

Als weiterer Aspekt darf nicht übersehen werden, daß einige Antragsteller nach fristgerechter

Anmeldung oft lange Zeit nicht die erforderlichen Urkunden vorlegen konnten, weil Archive -

auch Grundbücher und Matrikeln - vernichtet worden sind oder Behörden der ehemaligen

DDR die Herausgabe abgelehnt haben.

Zusätzlich haben manche Antragsteller selbst die Verfahren verzögert oder gar blockiert, weil

sie versuchten, aufgrund des deutschen Vermögensgesetzes eine Rückstellung ihres entzo-

genen Vermögens zu erreichen. Alle diese Umstände sind letztlich ausschlaggebend, daß die

Betroffenen auf die Auszahlung der zugesprochenen Entschädigung warten müssen.

Obwohl die Anmeldefrist für Vermögensverluste bereits am 31. Dezember 1988 abgelaufen

ist, können aufgrund einer im Verteilungsgesetz DDR enthaltenen Ausnahmebestimmung

weiterhin wirksam Anträge eingebracht werden. Aufgrund des § 20 Abs. 6 leg.cit. hat die

Bundesverteilungskommission, solange der Verteilungsplan nicht in Kraft getreten ist, bei

Anträgen eine Nachsicht von der Fristversäumnis zu gewähren, wenn der Verlust dem

Bundesministerium für Finanzen bereits früher angezeigt worden ist oder ausdrücklich

Gegenstand der zwischenstaatlichen Verhandlungen mit der ehemaligen DDR gewesen ist.

Es sind auch noch 1996 Anträge auf Nachsicht von der Fristversäumnis gestellt worden.

Zu 2.:

Mit Stichtag 30. Juni 1997 sind 1.432 Anmeldungen vorgelegen. Von der Bundesverteilungs-

kommission sind bis zu diesem Tag 636 Anträge positiv und 446 Anträge negativ erledigt

worden. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sind noch

37 - teilweise zusammenhängende - Anträge offen.

Zu3.und8.:

Zu diesen Fragen ist eine verbindliche Stellungnahme deshalb nicht möglich, weil die

Bundesverteilungskommission eine Kommission gemäß Artikel 133 Z 4 B-VG ist und sich

deshalb einer Einflußnahme durch den Bundesminister für Finanzen entzieht. Ich ersuche

hierfür um Verständnis.

Zu 4. und 5.:

Die Schaffung der Möglichkeit für neue Vorschußzahlungen im Verteilungsgesetz DDR würde

den Abschluß der Verfahren weiter verzögern, weil mehr als 1500 Anträge zusätzlich zur

Ermittlung der Restquote neu durchgerechnet werden müßten.

Diesbezüglich wäre daher eine legistische Regelung problematisch. Das Bundesministerium

für Finanzen hat aber unter Einbindung der Volksanwaltschaft einen Gesetzesentwurf aus-

gearbeitet, der einen Entfall des § 20 Abs. 6 Verteilungsgesetzes DDR vorsieht. Dadurch soll

sichergestellt werden, daß alle anhängigen Verfahren ohne Verzögerung durch neue Anträge

abgeschlossen werden können. Dieser Gesetzesentwurf soll im Herbst dem Nationalrat zur

parlamentarischen Beratung und Beschlußfassung zugeleitet werden.

Zu 7.:

Eine Verzinsung der Entschädigungszahlungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.