2649/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Diese Befürchtung teile ich nicht.
Zu den Fragen 2 und 3:
§ 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz enthält eine abschließende Regelung des rechtlich
erlaubten Umgangs mit entwicklungsfähigen Zellen, Samen oder Eizellen. Die Verwendung von
entwicklungsfähigen Zellen, Samen oder Eizellen ist nur für medizinisch unterstützte Fort-
pflanzung im Sinne des Gesetzes zulässig, wobei dieses Gesetz sowohl von der Verwendung von
Eizellen als auch von Samen ausgeht. Forschungen an entwicklungsfähigen Zellen, Eizellen und
Samen sind ebenso verboten wie die Verwendung zu anderen Zwecken.
Untersuchungen und Behandlungen, die die in der Anfrage angesprochene neue Methode des
„nuclear-transfer“ erfordern würden, verstoßen ebenso wie die im Vorfeld erforderlichen
Forschungen gegen das
Fortpflanzungsmedizingesetz (umfassendes Forsehungsverbot des § 9
Zu Frage 4:
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ich eine Änderung der Rechtslage für nicht erforderlich
halte. Die Regelungstechnik des § 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz, die abschließend das
rechtlich Erlaubte vorgibt, halte ich auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit für zweckmäßiger
als Regelungen, die mit Verboten jeweils auf bestimmte Methoden zielen. Dies deshalb, weil in
letzterem Fall der rasante Fortschritt der Medizin stets die Gefahr bringen könnte, daß neue
Methoden in der Tat in einem rechtsfreien Raum stünden, nicht verboten wären und damit
zulässig sein könnten.
Fragen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz fallen nicht in meinen Wirkungsbereich.