2649/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Diese Befürchtung teile ich nicht.

Zu den Fragen 2 und 3:

§ 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz enthält eine abschließende Regelung des rechtlich

erlaubten Umgangs mit entwicklungsfähigen Zellen, Samen oder Eizellen. Die Verwendung von

entwicklungsfähigen Zellen, Samen oder Eizellen ist nur für medizinisch unterstützte Fort-

pflanzung im Sinne des Gesetzes zulässig, wobei dieses Gesetz sowohl von der Verwendung von

Eizellen als auch von Samen ausgeht. Forschungen an entwicklungsfähigen Zellen, Eizellen und

Samen sind ebenso verboten wie die Verwendung zu anderen Zwecken.

Untersuchungen und Behandlungen, die die in der Anfrage angesprochene neue Methode des

„nuclear-transfer“ erfordern würden, verstoßen ebenso wie die im Vorfeld erforderlichen

Forschungen gegen das Fortpflanzungsmedizingesetz (umfassendes Forsehungsverbot des § 9

Zu Frage 4:

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß ich eine Änderung der Rechtslage für nicht erforderlich

halte. Die Regelungstechnik des § 9 Abs. 1 Fortpflanzungsmedizingesetz, die abschließend das

rechtlich Erlaubte vorgibt, halte ich auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit für zweckmäßiger

als Regelungen, die mit Verboten jeweils auf bestimmte Methoden zielen. Dies deshalb, weil in

letzterem Fall der rasante Fortschritt der Medizin stets die Gefahr bringen könnte, daß neue

Methoden in der Tat in einem rechtsfreien Raum stünden, nicht verboten wären und damit

zulässig sein könnten.

Fragen im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz fallen nicht in meinen Wirkungsbereich.