2650/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu den Fragen 1 und 3:
Die österreichische Delegation hat in den Diskussionen zur „Mitteilung der Kommission über die
derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Gemeinschaft bei der Bekämpfung des
Tabakkonsums“ weisungsgemäß explizit einerseits die Einbeziehung der Tabakwerbung als
wesentliches präventivpoltisches Element in ein umfassendes Konzept gefordert und andererseits
auf die Notwendigkeit einer allgemeinen Schwerpunktsetzung im Hinblick auf den möglichst
umfassenden Schutz von Kindern und Jugendlichen durch Maßnahmen im Bereich
Nichtraucherschutz und Primärprävention hingewiesen.
Weiters wurde die Kommission insgesamt um Konkretisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen
ersucht, insbesondere im Zusammenhang mit den zur Verbesserung der Kooperation der
Mitgliedstaaten untereinander definierten
Strategien.
Zu Frage 2:
Der zur gegenständlichen Mitteilung seitens der österreichischen Delegation anläßlich der ersten
Aussprache im Gegenstand zunächst angemeldete formelle Prüfvorbehalt, der keinesfalls einem
inhaltlichen Vorbehalt gleichzusetzen ist (letzterer hat aus österreichischer Sicht in keinem
Diskussionsstadium vorgelegen), wurde wegen der zum gegebenen Zeitpunkt innerstaatlich noch
nicht abschließend akkordierten Haltung angemerkt und stellt an sich ein von allen
Mitgliedstaaten im Bedarfsfall angewandtes Instrument dar. Trotz nachfolgender Klärung bzw.
Konkretisierung der österreichischen Position wurde jedoch die Anmerkung des Prüfvorbehalts in
den nachfolgenden Protokollen nicht eliminiert.
Ergänzend ist mitzuteilen, daß anläßlich der letzten Tagung des Rates „Gesundheit "lediglich eine
Orientierungsaussprache zur gegenständlichen Mitteilung erfolgte.
Zu Frage 4:
Den mit einer Verwirklichung entsprechender Maßnahmen verbundenen Konsequenzen scheint
zumindest vorderhand die Gefahr immanent, zu einer Ausgrenzung bzw. Stigmatisierung der
Raucher zu führen. Das sich daraus ergebende Konfliktpotential würde meiner Ansicht nach jede
gerade in diesem Bereich notwendigerweise auch auf gegenseitigem Verständnis beruhende
Lösung verhindern.
Zu Frage 5
Unter luxemburgischer Präsidentschaft werden vor dem Hintergrund der geänderten Haltung des
Vereinigten Königreiches vor allem die Fragen im Zusammenhang mit dem Vorschlag für eine
Richtlinie betreffend die Werbung für
Tabakerzeugnisse neu diskutiert werden.
Zu Frage 6:
Das Tabakgesetz dient nicht nur der Umsetzung der EU-Richtlinien (Kennzeichnung, Oraltabake,
Limitierung des Teergehalts) im Bereich Tabak und der Einführung von Regelungen entsprechend
der Entschließung betreffend ein Rauchverbot in öffentlich zugänglichen und frequentierten
Räumen, sondern entspricht in seiner Konzeption ganz den nunmehrigen von einem
umfassenderen Ansatz getragenen Vorhaben auf Gemeinschaftsebene.
Zu den im Hinblick auf eine Richtlinie betreffend die Tabakwerbung vorgelegten Kompro-
mißvorschlägen wurde von Osterreich festgehalten, daß derartige Maßnahmen als Minimallö-
sungen zu werten sind und die europäische Rechtssetzung im Sinne eines gemeinschaftlichen, an
gesundheits- und präventivpolitischen Zielen orientierten Vorgehens im Bereich der Ta-
bakwerbung klare Determinierungen vor allem auch in inhaltlicher Hinsicht anstreben sollte.
Zu Frage 7:
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zu Frage 1 verweisen, darüber hinaus
aber grundsätzlich festhalten, daß ich angesichts der immensen gesundheitspolitischen Dimension
des dem Tabakkonsum immanenten Gefährdungspotentials selbstverständlich alle im Hinblick auf
eine Verbesserung des Schutzes vor tabakassoziierten Schädigungen tauglichen und effizienten
Maßnahmen unterstütze.
Zu Frage 8:
Im Rahmen der in der angesprochenen Mitteilung der Kommission vorgeschlagenen Optionen
werden insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Kooperation der Mitgliedstaaten un-
tereinander Maßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Mittel für Präventionsmaßnahmen
vorgesehen. Die diesbezüglichen Vorhaben sind derzeit aber noch nicht näher konkretisiert.