2651/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu Frage 1:

Als Gesundheitsministerin strebe ich natürlich den bestmöglichen Nichtraucherschutz an.

Bekanntermaßen hat mein Ressort einen Entwurf für ein Tabakgesetz vorgelegt, in dem wei-

tergehende als die nun in Kraft befindlichen Nichtraucherschutzbestimmungen enthalten waren. In

sehr eingehenden parlamentarischen Beratungen wurde ein tragbarer Kompromiß gefunden, der in

der nunmehrigen Fassung eines Tabakgesetzes der Beschlußfassung zugrunde lag. Das im

Tabakgesetz für den Nichtraucherschutz vorgesehene Regelungsschema ist als erster wichtiger

Schritt zu werten, der es den vom Tabakrauch passiv Betroffenen ermöglicht, sich in der

Durchsetzung ihrer Interessen auf ein gesetzlich vorgegebenes Ordnungssystem zu berufen.

Zu Frage 2:

Die über die angesprochenen Nichtraucherschutzbestimmungen tatsächlich erzielte Neudefinition

gesellschaftspolitisch zulässiger Verhaltensweisen ist Richtschnur für weitere diesbezügliche

Maßnahmen. Als Gesundheitsministerin ist es mir selbstverständlich ein besonderes Bestreben,

den Schutz vor tabakassoziierten Schädigungen für aktive wie passive Raucher so umfassend wie

möglich zu verwirklichen.

Derartige Maßnahmen sollten jedoch nicht im Sinne eines „Feldzuges gegen die Raucher“ geführt

werden, ein solches Vorgehen würde die Sensibilisierung für die Anliegen des Nichtraucher-

schutzes nur zusätzlich mit Konfliktpotential belasten.

Zu Frage 3.

Selbstverständlich unterstütze ich alle Vorschläge zur Eindämmung des Tabakkonsums, möchte

aber darauf hinweisen, daß dem Bund in der Frage der Normierung eines Rauchverbots für Ju-

gendliche in der Öffentlichkeit keine Zuständigkeit zukommt. Derartige Vorschriften sind den

Jugendschutzgesetzen der Länder vorbehalten.

Die Frage der Einschränkung des Zugangs von Jugendlichen zu Zigaretten ist im Rahmen der in

der Mitteilung der Kommission über die derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Ge-

meinschaft bei der Bekämpfung des Tabakkonsums definierten Optionen im Hinblick auf

taugliche Modelle, insbesondere aber auch verstärkte Kooperation der EU-Mitgliedstaaten

untereinander, zu diskutieren.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die Auswahl der nunmehr im Tabakgesetz vorgesehenen Warnhinweise ist während der Zeit der

Vorbereitung des Gesetzesentwurfes wie auch während dessen parlamentarischer Behandlung

eingehend beraten worden. Es wird dabei nicht nur auf die allgemein gesundheitlich gefähr-

lichsten Schädigungen Bedacht genommen, sondern vor allem speziell auch das Problem des

Rauchens in der Schwangerschaft und der Passivraucherexposition angesprochen. Obwohl ich

derzeit keinen unmittelbaren Anlaß für eine Änderung der Warnhinweise sehe, stehe ich

diesbezüglichen Vorschlägen selbstverständlich durchaus offen gegenüber.

Zu den Fragen 6 bis 8:

Gerade im Tabakbereich erfolgt an sich laufend eine Beschäftigung mit dem tatsächlichen Status

der Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen bzw. auf Verordnungsebene erlassenen

Vorgaben. Die entsprechenden Maßnahmen können derzeit im Herstellerbereich im wesentlichen

auf die Austria Tabakwerke AG konzentriert werden. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht

beispielhaft festzuhalten, daß im Produktbereich besonderer Wert auf die seitens des Betriebes

getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gelegt wurde. Dies insbesondere auch im Hinblick

auf die bei einem möglichen Gefährdungspotential zu erlassende Verordnung gemäß § 3. Die

diesbezüglichen Anforderungen an die Verwendung von Zusätzen und Hilfsstoffen bzw.

Geruchs- und Geschmacksstoffen und weitgehender Maßnahmen zur Verhinderung von

Rückständen sind detailliert und entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem von der

Qualitätssicherungsregelung intendierten Schutzstandard. Im Bereich der Meß- und

Kontrollverfahren wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung von

Verfahren für die Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts im Rauch von

Zigaretten die durch die EU-Richtlinien vorgesehenen Meß- und Kontrollverfahren (in

aktualisierter Form) verwendet. Auch die vorgesehenen Teergehaltsmengen entsprechen den

gesetzlichen Vorgaben. Im Zuge der Überprüfung an Hand von Aufstellungen über die

vertriebenen Produkte wird auch der derzeit - in Ermangelung entsprechender EU-Aktivitäten -

auf Grund des freien Warenverkehrs gesetzlich noch nicht regelbare Einsatz von Nikotin bedacht.

Unbeschadet weiterer allgemein begleitender Kontrolle, nicht zuletzt auch im Bereich der

Werbung und des Sponsorings, waren entsprechend aufwendige explizite Kontrollen im Sinne

einer effizienten Gestaltung der Vollzugsaufgaben vor Ende der Übergangsfristen nicht

zweckmäßig, da während eines Zeitraumes, in dem zulässiger Weise auch noch den gesetzlichen

Bestimmungen nicht entsprechende Packungen in Verkehr sein dürfen, die tatsächliche

Nachprüfbarkeit nicht in vollem Umfang gegeben ist.

Zu Frage 9.

Angesichts der knappen Personalressourcen als Folge der notwendigen Einsparungsmaßnahmen

konnten keine neuen Mitarbeiter für diese Kontrolltätigkeit aufgenommen werden.

Meinem Ministerium und den Untersuchungsanstalten des Ressorts stehen aber geschulte Organe

zur Verfügung, die große Erfahrungen im Zusammenhang mit Überprüfungsmaßnahmen und

Probenziehungen im Bereich anderer Materien aufweisen. Analytische Laboruntersuchungen

werden ebenfalls aus Kostengründen bei besonders ausgestatteten Prüfinstituten in Auftrag

gegeben werden, wobei die Bereitschaft mehrerer geeigneter Institute vorliegt, derartige Aufträge

zu übernehmen.

Zu Frage 10:

Ich habe immer den Wert und die Bedeutung der Primarpravention, insbesondere über die

Beschränkung der Werbung für Tabakerzeugnisse, betont. Auch gegenüber den im Hinblick auf

die geplante Tabakwerberichtlinie verschiedentlich vorgelegten Kompromißvorschlägen hat

Österreich immer auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich vor dem Hintergrund

grenzüberschreitender Medien nicht nur auf die Festlegung von Mindeststandards zu beschränken,

sondern klare inhaltliche Vorgaben zu definieren. Gerade im Hinblick darauf, daß Medien in

immer stärkerem Ausmaß grenzüberschreitend präsent sind, kann es nur als sinnvoll erachtet

werden, sich innerhalb des Rahmens einer solchen Richtlinie zu bewegen.