2651/AB XX.GP
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Als Gesundheitsministerin strebe ich natürlich den bestmöglichen Nichtraucherschutz an.
Bekanntermaßen hat mein Ressort einen Entwurf für ein Tabakgesetz vorgelegt, in dem wei-
tergehende als die nun in Kraft befindlichen Nichtraucherschutzbestimmungen enthalten waren. In
sehr eingehenden parlamentarischen Beratungen wurde ein tragbarer Kompromiß gefunden, der in
der nunmehrigen Fassung eines Tabakgesetzes der Beschlußfassung zugrunde lag. Das im
Tabakgesetz für den Nichtraucherschutz vorgesehene Regelungsschema ist als erster wichtiger
Schritt zu werten, der es den vom Tabakrauch passiv Betroffenen ermöglicht, sich in der
Durchsetzung ihrer Interessen auf ein gesetzlich vorgegebenes Ordnungssystem zu berufen.
Zu Frage 2:
Die über die angesprochenen Nichtraucherschutzbestimmungen tatsächlich erzielte Neudefinition
gesellschaftspolitisch zulässiger Verhaltensweisen ist Richtschnur für weitere diesbezügliche
Maßnahmen. Als Gesundheitsministerin ist es mir selbstverständlich ein besonderes Bestreben,
den Schutz vor tabakassoziierten Schädigungen für aktive wie passive Raucher so umfassend wie
möglich zu verwirklichen.
Derartige Maßnahmen sollten jedoch nicht im Sinne eines „Feldzuges gegen die Raucher“ geführt
werden, ein solches Vorgehen würde die Sensibilisierung für die Anliegen des Nichtraucher-
schutzes nur zusätzlich mit Konfliktpotential belasten.
Zu Frage 3.
Selbstverständlich unterstütze ich alle Vorschläge zur Eindämmung des Tabakkonsums, möchte
aber darauf hinweisen, daß dem Bund in der Frage der Normierung eines Rauchverbots für Ju-
gendliche in der Öffentlichkeit keine Zuständigkeit zukommt. Derartige Vorschriften sind den
Jugendschutzgesetzen der Länder vorbehalten.
Die Frage der Einschränkung des Zugangs von Jugendlichen zu Zigaretten ist im Rahmen der in
der Mitteilung der Kommission über die derzeitige und die vorgeschlagene Rolle der Ge-
meinschaft bei der Bekämpfung des Tabakkonsums definierten Optionen im Hinblick auf
taugliche Modelle, insbesondere aber auch verstärkte Kooperation der EU-Mitgliedstaaten
untereinander, zu diskutieren.
Zu den Fragen 4 und 5:
Die Auswahl der nunmehr im Tabakgesetz vorgesehenen Warnhinweise ist während der Zeit der
Vorbereitung des Gesetzesentwurfes wie auch während dessen parlamentarischer Behandlung
eingehend beraten worden. Es wird dabei nicht nur auf die allgemein gesundheitlich gefähr-
lichsten Schädigungen Bedacht genommen, sondern vor allem speziell auch das Problem des
Rauchens in der Schwangerschaft und der Passivraucherexposition angesprochen. Obwohl ich
derzeit keinen unmittelbaren Anlaß für eine Änderung der Warnhinweise sehe, stehe ich
diesbezüglichen Vorschlägen
selbstverständlich durchaus offen gegenüber.
Zu den Fragen 6 bis 8:
Gerade im Tabakbereich erfolgt an sich laufend eine Beschäftigung mit dem tatsächlichen Status
der Umsetzung der entsprechenden gesetzlichen bzw. auf Verordnungsebene erlassenen
Vorgaben. Die entsprechenden Maßnahmen können derzeit im Herstellerbereich im wesentlichen
auf die Austria Tabakwerke AG konzentriert werden. In diesem Zusammenhang wäre vielleicht
beispielhaft festzuhalten, daß im Produktbereich besonderer Wert auf die seitens des Betriebes
getroffenen Qualitätssicherungsmaßnahmen gelegt wurde. Dies insbesondere auch im Hinblick
auf die bei einem möglichen Gefährdungspotential zu erlassende Verordnung gemäß § 3. Die
diesbezüglichen Anforderungen an die Verwendung von Zusätzen und Hilfsstoffen bzw.
Geruchs- und Geschmacksstoffen und weitgehender Maßnahmen zur Verhinderung von
Rückständen sind detailliert und entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem von der
Qualitätssicherungsregelung intendierten Schutzstandard. Im Bereich der Meß- und
Kontrollverfahren wurden bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung von
Verfahren für die Messung und Kontrolle des Kondensat(Teer)- und Nikotingehalts im Rauch von
Zigaretten die durch die EU-Richtlinien vorgesehenen Meß- und Kontrollverfahren (in
aktualisierter Form) verwendet. Auch die vorgesehenen Teergehaltsmengen entsprechen den
gesetzlichen Vorgaben. Im Zuge der Überprüfung an Hand von Aufstellungen über die
vertriebenen Produkte wird auch der derzeit - in Ermangelung entsprechender EU-Aktivitäten -
auf Grund des freien Warenverkehrs gesetzlich noch nicht regelbare Einsatz von Nikotin bedacht.
Unbeschadet weiterer allgemein begleitender Kontrolle, nicht zuletzt auch im Bereich der
Werbung und des Sponsorings, waren entsprechend aufwendige explizite Kontrollen im Sinne
einer effizienten Gestaltung der Vollzugsaufgaben vor Ende der Übergangsfristen nicht
zweckmäßig, da während eines Zeitraumes, in dem zulässiger Weise auch noch den gesetzlichen
Bestimmungen nicht entsprechende Packungen in Verkehr sein dürfen, die tatsächliche
Nachprüfbarkeit nicht in vollem Umfang
gegeben ist.
Zu Frage 9.
Angesichts der knappen Personalressourcen als Folge der notwendigen Einsparungsmaßnahmen
konnten keine neuen Mitarbeiter für diese Kontrolltätigkeit aufgenommen werden.
Meinem Ministerium und den Untersuchungsanstalten des Ressorts stehen aber geschulte Organe
zur Verfügung, die große Erfahrungen im Zusammenhang mit Überprüfungsmaßnahmen und
Probenziehungen im Bereich anderer Materien aufweisen. Analytische Laboruntersuchungen
werden ebenfalls aus Kostengründen bei besonders ausgestatteten Prüfinstituten in Auftrag
gegeben werden, wobei die Bereitschaft mehrerer geeigneter Institute vorliegt, derartige Aufträge
zu übernehmen.
Zu Frage 10:
Ich habe immer den Wert und die Bedeutung der Primarpravention, insbesondere über die
Beschränkung der Werbung für Tabakerzeugnisse, betont. Auch gegenüber den im Hinblick auf
die geplante Tabakwerberichtlinie verschiedentlich vorgelegten Kompromißvorschlägen hat
Österreich immer auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich vor dem Hintergrund
grenzüberschreitender Medien nicht nur auf die Festlegung von Mindeststandards zu beschränken,
sondern klare inhaltliche Vorgaben zu definieren. Gerade im Hinblick darauf, daß Medien in
immer stärkerem Ausmaß grenzüberschreitend präsent sind, kann es nur als sinnvoll erachtet
werden, sich innerhalb des Rahmens einer solchen Richtlinie zu bewegen.