2655/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Wabl,
Freundinnen und Freunde vom 7. Juli 1997, Nr. 2644/1 betreffend
Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, beehre ich
mich folgendes mitzuteilen:
Bevor ich auf die Beantwortung Ihrer Fragen näher eingehe, darf ich
folgendes aus führen:
Mit dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. 1 Nr. 60/1997, wird
die RL 91/414/EWG des Rates über das inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln (ABl.Nr. L 230 vom 19. August 1991, S.l)
umgesetzt. Die in § 2 Abs. 6 des
Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997,
BGBl. I Nr. 60/1997, enthaltene Begriffsbestimmung stimmt mit jener
in Artikel 2 Z 6 der RL 91/414/EWG enthaltenen Begriffsbestimmung
völlig überein.
Auf die Wendung „lebende Teile von Pflanzen“ wird in den Erlau-
terungen der Regierungsvorlage, 563 der Beilagen zu den Steno-
graphischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Besonderer Teil1
zu § 2 (Begriffsbestimmungen) näher eingegangen: „... Nach der
Definition der Richtlinie 77/93/EWG des Rates über Maßnahmen zum
Schutz der Gemeinschaft gegen das Verbringen von Schadorganismen
der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse (ABl.Nr. L 26 vom 31. Jänner
1977, S.20) gelten als ‚lebende Teile von Pflanzen‘ ua. Gemüse
(sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht), Knollen1
Zwiebeln, Wurzelstöcke, Schnittblumen, Äste mit Laub oder Nadeln,
gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln bzw. pflanzliche Gewebekulturen
(siehe auch § 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl.Nr. 532). Als
‚lebende Teile von pflanzen‘ (und damit vom Begriff ‚pflanzen‘ ge-
mäß § 2 Abs. 6 erfaßt) gelten daher ua. auch Pilze. Holz hingegen
fällt unter den Begriff ‚Pflanzenerzeugnisse gemäß § 2 Abs. 7
(dies gilt jedoch nicht für verarbeitetes Holz, das vom
Geltungsbereich des Pflanzenschutzmittelgesetzes nicht mehr erfaßt
ist)
Zur Beantwortung Ihrer Fragen im einzelnen:
ZuFrage1:
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ist in Angelegenheiten des ge-
schäftlichen Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln die Zuständigkeit
des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung gegeben.
Der Begriff „geschäftlicher Verkehr“ ist ein Indiz für wettbe-
werbsrechtliche Regelungen. Es ist daher
für seine Auslegung die
Judikatur zum UWG heranzuziehen.
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 4 B-VG ist in Angelegenheiten des
Schutzes der pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge die Ge-
setzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache. Die diesbe-
züglichen Grundsatzbestimmungen finden sich in § 49 des Bundesge-
setzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien
(Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996), BGBl. 1 Nr. 53/1997, und im
1. Teil (Grundsätzliche Bestimmungen über den Schutz der Kultur-
pflanzen im Inlande) des Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl.Nr.
124, über den Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz)
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 betrifft das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln sowie dessen Kontrolle, die Einfuhr von
Pflanzenschutzmitteln aus Drittländern, wissenschaftliche Versuche
mit Pflanzenschutzmitteln und die Werbung für Pflanzenschutzmittel.
Was unter den Begriff •‚Pflanzenschutzmittel“ zu subsumieren ist,
ist der in § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl.
J Nr. 60, enthaltenen Begriffsbestimmung zu entnehmen:
„‚Pflanzenschutzmittel sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu
bestimmt sind,
1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen
oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von
Pflanzen zu beeinflussen (zB. Wachstumsregler),
3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein
unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen
Wachstum vorzubeugen.
§ 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60,
stellt also nicht auf den Ort ab, wo sich eine Pflanze, die mit
einem Pflanzenschutzmittel behandelt wird,
befindet.
Zu Frage 2:
Die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmit-
teln richtet sich nach den diesbezüglichen landesrechtlichen Vor-
schriften und folgenden Regelungen des Bundes:
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über
ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln,
BGBl.Nr. 97/1992 idgF BGBl.Nr. 903/1994 (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1);
Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmit-
teln1 Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und
Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 - LMG 1975),
BGBl.Nr. 86/1975 idgF, (§ 16 Abs. 2 lit. a)
Eine Beurteilung der Anwendung der Pflanzenschutzmittel ist daher
ausschließlich nach den in diesen Gesetzen getroffenen Regelungsin-
halten vorzunehmen.