2658/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet-Kammerlander, Freundin-
nen und Freunde haben am 10. Juli 1997 unter der
Nr. 2785/J-NR/1997 an mich eine schriftliche parlamentarische
Anfrage betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das
Verbot von Anti-Personen-Minen gerichtet, die folgenden Wort-
laut hat:
„1. Unter Bezugnahme auf § 4 - betreffend die Meldung
bestehender Vorräte an Anti-Personen-Minen (APM) - wird
angefragt: Welche Meldungen sind erfolgt, d.h. welche
Stückzahlen von APM wurden gemeldet? Dabei wird um
Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien ersucht:
(a) Erzeugerfirmen, (b) Handelsfirmen, (c) Bundesheer,
(d) andere Organisationen und Institutionen.
2. Sind nach Einschätzungen des Bundesministerium für Inneres
alle gebotenen Meldungen erfolgt?
3. Sind vom Bundesministerium für Inneres Schritte zur
Überprüfung der Vollständigkeit der Meldungen vorgesehen?
4. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung zur Vernichtung von
Anti-Personen-Minen (§ 4) wird angefragt: Hat das BM für
Inneres zu vernichtende APM erhalten?
5. Ist die Gewähr gegeben1 daß alle in Österreich
vorhandenen Vorräte an Anti-Personen-Minen bis
31. Dezember 1997 vernichtet werden können?
6. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung, daß Entminungs- und
Entschärfungsdienste über Minen für Ausbildungszwecke
verfügen können (§ 3(1)) wird angefragt: Verfügen diese dem
Bundesministerium für Inneres
unterstehenden Organisationen
7. Da die Abgrenzung zwischen verschiedenen Arten von Minen
- zwischen Anti-Personen-Minen und Anti-Fahrzeug-Minen,
zwischen Anti-Personen-Minen und Richtsplitterladungen -
nicht exakt festgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit
der Entstehung von Grauzonen wodurch Waffenproduktionen
bzw. Waffenexporte stattfinden könnten, die im Widerspruch
zu den Intentionen des Bundesgesetzes über das Verbot von
Anti-Personen-Minen stehen. An den Bundesminister für
Inneres wird daher die Anfrage gerichtet: Welche Anträge
auf Genehmigung der Ausfuhr von Minen bzw. von
Richtsplitterladungen wurden in den letzten drei Jahren
gestellt und welche Genehmigungen wurden erteilt? Um welche
Typen bzw. Sprengstoffmassen hat es sich bei diesen
Vorrichtungen gehandelt?
8. Haben Sie in‘ Zusammenhang mit den Berichten über weiter
am Markt befindliche APM mit der Bezeichnung DFC-19 und
DFC-29 der Dynamit Nobel-Graz Erhebungen vorgenommen?
Wurden diese nach § 4 durch die Firma gemeldet? Wurden
etwaige Wahrnehmungen an die Justizbehörden weitergegeben?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zur Frage 1:
Es sind keine Meldungen erfolgt.
Zur Frage 2:
Nach ho. Wissensstand gibt es in Österreich keine
meldepflichtigen APM.
Zur Frage 3:
Ja.
Zur Frage 4:
Nein.
Zur Frage 5:
Ja.
Zur Frage 6:
Für Ausbildungszwecke stehen 58 Anti-Personen-Minen zur Verfü-
gung.
Zur Frage 7:
Der Beantwortung dieser Frage steht die Amtsverschwiegenheit
gemäß Art. 20 Abs 3 B-VG entgegen.
Zur Frage 8:
Bei den Produkten "DFC-19" und ‚DFC-29 der Dynamit Nobel Graz
handelt es sich um Richtsplitterladungen, welche zwar für den
Einsatz gegen Personen bestimmt sind, aber infolge gewillkürter
Auslösung nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über das
Verbot von Anti-Personen-Minen keine Anti-Personen-Minen
darstellen.