2658/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Pollet-Kammerlander, Freundin-

nen und Freunde haben am 10. Juli 1997 unter der

Nr. 2785/J-NR/1997 an mich eine schriftliche parlamentarische

Anfrage betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das

Verbot von Anti-Personen-Minen gerichtet, die folgenden Wort-

laut hat:

„1. Unter Bezugnahme auf § 4 - betreffend die Meldung

bestehender Vorräte an Anti-Personen-Minen (APM) - wird

angefragt: Welche Meldungen sind erfolgt, d.h. welche

Stückzahlen von APM wurden gemeldet? Dabei wird um

Aufschlüsselung nach folgenden Kategorien ersucht:

(a) Erzeugerfirmen, (b) Handelsfirmen, (c) Bundesheer,

(d) andere Organisationen und Institutionen.

2. Sind nach Einschätzungen des Bundesministerium für Inneres

alle gebotenen Meldungen erfolgt?

3. Sind vom Bundesministerium für Inneres Schritte zur

Überprüfung der Vollständigkeit der Meldungen vorgesehen?

4. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung zur Vernichtung von

Anti-Personen-Minen (§ 4) wird angefragt: Hat das BM für

Inneres zu vernichtende APM erhalten?

5. Ist die Gewähr gegeben1 daß alle in Österreich

vorhandenen Vorräte an Anti-Personen-Minen bis

31. Dezember 1997 vernichtet werden können?

6. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung, daß Entminungs- und

Entschärfungsdienste über Minen für Ausbildungszwecke

verfügen können (§ 3(1)) wird angefragt: Verfügen diese dem

Bundesministerium für Inneres unterstehenden Organisationen

7. Da die Abgrenzung zwischen verschiedenen Arten von Minen

- zwischen Anti-Personen-Minen und Anti-Fahrzeug-Minen,

zwischen Anti-Personen-Minen und Richtsplitterladungen -

nicht exakt festgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit

der Entstehung von Grauzonen wodurch Waffenproduktionen

bzw. Waffenexporte stattfinden könnten, die im Widerspruch

zu den Intentionen des Bundesgesetzes über das Verbot von

Anti-Personen-Minen stehen. An den Bundesminister für

Inneres wird daher die Anfrage gerichtet: Welche Anträge

auf Genehmigung der Ausfuhr von Minen bzw. von

Richtsplitterladungen wurden in den letzten drei Jahren

gestellt und welche Genehmigungen wurden erteilt? Um welche

Typen bzw. Sprengstoffmassen hat es sich bei diesen

Vorrichtungen gehandelt?

8. Haben Sie in‘ Zusammenhang mit den Berichten über weiter

am Markt befindliche APM mit der Bezeichnung DFC-19 und

DFC-29 der Dynamit Nobel-Graz Erhebungen vorgenommen?

Wurden diese nach § 4 durch die Firma gemeldet? Wurden

etwaige Wahrnehmungen an die Justizbehörden weitergegeben?“

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Frage 1:

Es sind keine Meldungen erfolgt.

Zur Frage 2:

Nach ho. Wissensstand gibt es in Österreich keine

meldepflichtigen APM.

Zur Frage 3:

Ja.

Zur Frage 4:

Nein.

Zur Frage 5:

Ja.

Zur Frage 6:

Für Ausbildungszwecke stehen 58 Anti-Personen-Minen zur Verfü-

gung.

Zur Frage 7:

Der Beantwortung dieser Frage steht die Amtsverschwiegenheit

gemäß Art. 20 Abs 3 B-VG entgegen.

Zur Frage 8:

Bei den Produkten "DFC-19" und ‚DFC-29 der Dynamit Nobel Graz

handelt es sich um Richtsplitterladungen, welche zwar für den

Einsatz gegen Personen bestimmt sind, aber infolge gewillkürter

Auslösung nach den Erläuterungen zum Bundesgesetz über das

Verbot von Anti-Personen-Minen keine Anti-Personen-Minen

darstellen.