2662/AB XX.GP
Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:
Wer aus einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze
verdient, ist nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für die
Dauer der Beschäftigung nicht arbeitslos und hat daher in dieser Zeit keinen An-
spruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Grund dafür ist ein-
fach: Bei Vorliegen einer dauernden Beschäftigung soll nicht auch gleichzeitig
Arbeitslosengeld gebühren. Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung,
deren Höhe sich nach den eingezahlten Beiträgen richtet. Die Garantie eines be-
stimmten Basiseinkommens ist auch nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung
sondern obliegt anderen Instrumenten wie etwa der Sozialhilfe.
Von dieser gesetzlichen Regelung streng zu unterscheiden ist aber die Bestimmung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes für vorübergehende, d.h. von Haus aus für
eine kürzere Dauer als 30 Tage
vereinbarte Beschäftigungen.
Hiebei erfolgt die Aberkennung der Leistung auch für die Tage der Nichtbeschäfti-
gung wenn das Einkommen aus so einer Tätigkeit eine bestimmte Höhe (das ist seit
1.5.1996 die monatliche Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.
Die Darstellung der vorgenannten Unterscheidung erscheint mir deshalb besonders
wichtig, weil Ihre Anfrage beide Regelungen vermengt und unklar bleibt, welche nun
von Ihnen gemeint ist.
In der weiteren Anfragebeantwortung gehe ich in Anbetracht der bereits länger an-
dauernden öffentlichen Diskussion davon aus, daß mit der von Ihnen als ,,unsinnig"
bezeichneten Regelung jene für vorübergehende Beschäftigungen gemeint ist.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage 1:
Womit rechtfertigen Sie diese „unsinnige Regelung“ bzw. ist daran gedacht sie zu
ändern?
Wenn ja, wann und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Bereits von je her stand der Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
zwischen kurzfristigen, teils sehr hoch entlohnten Beschäftigungen, im Mittelpunkt
der Kritik der Öffentlichkeit.
Bei bestehender finanzieller Absicherung aus derartigen, in der Regel immer wieder-
kehrenden Tätigkeiten erschien die zusätzliche Auszahlung einer zur Sicherung des
Lebensunterhaltes gedachten Geldleistung nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat
daher eine Regelung geschaffen, die den Anspruch auch an Tagen, an denen keine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, ausschließt, wenn eine entsprechende
,,Versorgtheit“ aus kurzfristigen
Beschäftigungen vorliegt.
Die Beurteilung der Versorgtheit orientierte sich seinerzeit am 40-fachen Wert des
höchsten täglichen Arbeitslosengeldes, also an rund S 16.000,-.
In der anhaltenden öffentlichen Diskussion wurde jedoch auch in diese Regelung
keine ausreichend systemgerechte Lösung gesehen, weshalb - vor allem seitens der
Wirtschaft - die Absenkung des Beurteilungsmaßstabes von S 16.000,- auf die Ge-
ringfügigkeitsgrenze gefordert und mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 im
Arbeitslosenversicherungsgesetz auch normiert wurde.
Ich teile Ihre Meinung, daß die Reduzierung des Meßbetrages auf die Geringfügig-
keitsgrenze sich als nicht zufriedenstellend erwies und auch nicht geeignet ist, den
ursprünglich mit Einführung der genannten Bestimmung verfolgten Intentionen ge-
recht zu werden. Ich bemühe mich deshalb seit meinem Amtsantritt um eine sinnvol-
lere Lösung und bin zuversichtlich, daß es gelingen wird, auf der Grundlage der von
meinem Ressort erarbeiteten Modelle rasch nach Beginn der parlamentarischen Ar-
beit eine befriedigende und sachgerechte Regelung realisieren zu können.
Frage 2:
Bei wievielen Personen kam diese Regelung bereits zur Anwendung?
Antwort:
Der Absenkung des für die Anspruchsbeurteilung heranzuziehenden Meßbetrages
auf die Geringfügigkeitsgrenze kamen die eingangs dargestellten Bestimmungen bis
Juni 1997 in 10.124 Fällen zur Anwendung.
Frage 3:
In wievielen Fällen wurden Personen bisher an Arbeitsplätze vermittelt, bei denen
das daraus bezogene Einkommen zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und dem
Ausgleichszulagenrichtsatz lag?
Antwort:
Eine der Voraussetzungen für die Entgegennahme einer offenen Stelle durch das
AMS ist, daß diese angemessen - d.h. zumindest kollektivvertraglich - entlohnt wird.
Die Arbeitgeber sind jedoch nicht verpflichtet, einen allfällig darüberliegenden Ist-
Lohn dem AMS bekannt zu geben, der oft erst zwischen Arbeitgeber und Arbeitneh-
mer ausgehandelt wird. Die Mitarbeiter/innen des AMS versuchen zwar, den mögli-
chen Bereich als orientierungsgröße zu erfragen, ist der Arbeitgeber jedoch nicht
bereit, diesen seinen Verhandlungsspielraum bekannt zu geben, können keine An-
gaben zur tatsächlichen Gehaltshöhe aufgenommen werden.
Der Ausgleichszulagenrichtsatz ist eine Größe, die bei der Auftragsentgegennahme
unberücksichtigt bleibt.
Aus den dargelegten Gründen kann daher Ihre Frage nicht beantwortet werden.
Ergänzend wäre noch anzumerken, daß Aufträge, die geringfügig entlohnt sind, vom
AMS zwar entgegengenommen und den Arbeitsuchenden angeboten, nicht jedoch
aktiv beschickt werden, da diese Stellen nicht geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu be-
enden.
Frage 4:
Wievielen Personen wurden die Leistungen gestrichen, weil sie eine Vermittlung an
eine Arbeitsstelle verweigerten, deren Entlohnung zwar über der Geringfügigkeits-
grenze aber
a) unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz
b) unter dem vorherigen Einkommen lag?
Antwort:
Da seitens des Arbeitsmarktservice diesbezüglich keine statistischen Aufzeichnun-
gen geführt werden, kann diese Frage
nicht beantwortet werden.
Frage 5:
Welche Möglichkeiten haben Mitarbeiterinnen des AMS bei Auftreten einer solchen
Vermittlungsmöglichkeit und deren absehbaren Konsequenzen?
Antwort:
Es ist der gesetzliche Auftrag des AMS auf das Zusammenführen von Arbeitskräfte-
angebot und -nachfrage hinzuwirken. Im Rahmen dieses gesetzlichen Auftrags müs-
sen Unternehmen - auch wenn es sich nur um einen kurzfristigen Arbeitskräftebedarf
handelt - vom AMS mit Arbeitskräften versorgt werden.
Ist eine arbeitslose Person nicht zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung be-
reit ist mit ihr eine Niederschrift aufzunehmen und vor der Entscheidung, ob es zu
einer Sanktion in Form einer zeitlich begrenzten Sperre des Leistungsbezuges
kommt, der sozialpartnerschaftlich besetzte Regionalbeirat anzuhören.