2663/AB XX.GP
Wie Sie in Ihrer Anfrage einleitend richtig ausführen hat der Gesetzgeber mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 den Bemessungszeitraum für die Höhe des Arbeits-
losengeldes auf ein Kalenderjahr ausgedehnt. Er verfolgte damit die Absicht, das
Versicherungsprinzip im Sinne einer größeren Beitragswahrheit zu stärken und
Spekulationen zur Erlangung eines höheren Arbeitslosengeldes durch kurzfristige
höher entlohnte Tätigkeiten zu unterbinden. Diese Maßnahmen liegen somit im In-
teresse der Versichertengemeinschaft, die letztlich die Ausgaben im Bereich der
Arbeitslosenversicherung durch ihre Beitragszahlungen finanziert.
In dem von Ihnen ins Treffen geführten Beispiel entspricht es auch der Beitrags-
wahrheit, wenn Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung, in denen
ja auch unterschiedlich hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wur-
den, gleichermaßen in die Bemessung der Leistung einfließen. Dies war jedoch be-
reits bei der bisherigen Rechtslage so; es wurde lediglich der Durchrechnungszeit-
raum verlängert.
Wenngleich die angesprochene Regelung in Einzelfällen zu einer geringeren Be-
messung des Arbeitslosengeldes führen kann, stellt dieser Umstand für sich noch
keine Härte dar. So darf nicht übersehen werden, daß damit auch eine unmittelbar
vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gelegene, geringer entlohnte Tätigkeit die Höhe des
Arbeitslosengeldes nicht mehr in dem Maße vermindert, wie dies bei der früheren
Rechtslage der Fall war. Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen liegt sogar ein Anreiz
für die Aufnahme einer geringer entlohnten bzw. Teilzeitbeschäftigung vor, weil der
Betroffene nun nicht mehr befürchten muß, im Falle eines nicht gelungenen Versu-
ches des Wiedereinstieges in den Arbeitsmarkt zwangsweise eine niedrigere Lei-
stung zu erhalten.
Zu Ihren Fragen im einzelnen:
Frage 1:
Bei wievielen Personen (getrennt nach Frauen und Männern) kam es seit der Ände
rung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Berechnung der Bemessungs-
grundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes zu einer Berücksichtigung von
sowohl Teilzeit als auch Vollzeitarbeitsperioden?
Frage 2:
Welche Auswirkungen hatten die berücksichtigten Teilzeitarbeitsperioden auf die
Höhe des Arbeitslosengeldes in diesen Fällen?
Antwort zu den Fragen 1 und 2:
Die aus der Datei des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger herangezo-
gene Jahresbeitragsgrundlage enthält keine Informationen über das Ausmaß der
zugrunde liegenden Beschäftigung, weshalb diese Fragen mangels vorliegender
Daten nicht beantwortet werden können.
Frage 3:
Welche Einkommensjahre-wurden seit der Änderung der entsprechenden gesetzli-
chen Bestimmungen für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes berück-
sichtigt?
• Für wieviele Personen war es das Jahr 1996?
• Für wieviele Personen war es das Jahr 1995?
• Für wieviele Personen war es das Jahr 1994?
Für wieviele Personen waren es noch weiter zurückliegende Zeiträume?
Frage 4:
Wie wirkten sich die weiter als 1996 zurückliegenden Berechnungszeiträume auf die
Höhe des Arbeitslosengeldes für die betroffenen Personen aus?
Antwort zu den Fragen 3 und 4:
Seitens des Arbeitsmarktservice wird das Jahr, von dem die Beitragsgrundlage
herangezogen wurde, EDV-mäßig nicht erfaßt und kann nur manuell den einzelnen
Verwaltungakten entnommen werden, weshalb eine Auswertung aufgrund des
unvertretbar hohen Aufwandes nicht vorgenommen wurde. Es können daher weder
zur Anzahl der Personen noch zu konkreten Auswirkungen in Einzelfällen Angaben
gemacht werden.
Frage 5:
Welche positiven und negativen Erfahrungen wurden auf den Arbeitsämtern seit der
gesetzlichen Änderung des Durchrechnungszeitraumes mit diesen neuen Bestim-
mungen gemacht und welche Auswirkungen hatten diese für die betroffenen Arbeits-
losen?
Antwort zur Frage 5:
Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben mit der Einführung der Jahres-
beitragsgrundlage zur Bemessung des Arbeitslosengeldes durchwegs positive Erfah-
rungen gemacht.
Die Einführung der Jahresbeitragsgrundlage führt zu Erleichterungen für die Kunden,
da im Regelfall nur mehr die Beibringung der Arbeitsbescheinigung (ohne Entgeltan-
gaben) des letzten Dienstgebers notwendig ist. Dies erspart dem Kunden weitere
Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen von früheren Dienstgebern und ermög-
licht eine schnellere Anspruchsbeurteilung.
Auch hat sich die Zahl der eingelangten Berufungen betreffend die Bemessung des
Arbeitslosengeldes vom 1. Halbjahr 1996 (alte Rechtslage) zum 2. Halbjahr 1996
(neue Rechtslage) bundesweit nur um 9 Fälle erhöht.
Frage 6:
Ist daran gedacht, ungewollte Härten, welche durch diese neuen. Bestimmungen
entstanden sind, zu korrigieren?
Wenn ja, welche, in welcher Form und wann?
Wenn nein, warum nicht?
Antwort:
Wie ich bereits eingangs dargelegt habe, bedeutet eine geringere Bemessung des
Arbeitslosengeldes in Einzelfällen noch keine Härte, zumal diesen auch - wie
erwähnt - eine höhere Bemessung in anderen Fällen gegenübersteht. Aus diesem
Grund und unter Berücksichtigung der durchwegs positiven Erfahrungen des Ar-
beitsmarktservice mit dieser Neuregelung sehe ich in dieser Frage keinen Hand-
lungsbedarf.
Frage 7:
Wie hoch sind die bisherigen Einsparungen aus dieser Maßnahme?
Antwort:
Eine detaillierte Analyse der gegenständlichen Maßnahme ist derzeit nicht möglich,
da hiefür jeder einzelne Leistungsfall nach den Kriterien der gesetzlichen Neurege-
lung zu codieren wäre. In Folge hätte für jeden Leistungsfall jeweils eine Vergleichs-
rechnung basierend auf der alten Gesetzesgrundlage
angestellt werden müssen.
Dies allein würde für rd. 700.000 betroffene Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld
und Notstandshilfe (exklusive von Karenzurlaubsgeld-, Sondernotstandshilfe- und
5onderunterstützungsbeziehern) einen enormen verwaltungsaufwand (verbunden
mit aufwendigen technischen Investitionen) bedeuten, der an sich schon unvertretbar
wäre und bei den derzeitigen Einsparungsvorgaben der Bundesverwaltung zur
Sicherung des Budgetzieles 1997 der Bundesregierung auch nicht realisierbar ist
(siehe Beantwortung der Frage 3 + 4)
Anhand des Budget- und Gesetzesvollzuges läßt sich das Einsparungsvolumen der
gegenständlichen Maßnahme des Strukturanpassungspaketes 1996 im wesentlicher
hochrechnen und stimmt für das 2. Halbjahr 1996 mit dem in den finanziellen Erläu-
terungen genannten Betrag von öS rd. 300 Mio. für den Bereich der Arbeitslosen-
versicherung überein. Für 1997 liegen derzeit nur vorläufige Zahlen vor, der in den
finanziellen Erläuterungen ausgewiesenen Einsparungseffekt von öS rd. 600 Mio
wird im wesentlichen erreicht werden.