2663/AB XX.GP

 

Wie Sie in Ihrer Anfrage einleitend richtig ausführen hat der Gesetzgeber mit dem

Strukturanpassungsgesetz 1996 den Bemessungszeitraum für die Höhe des Arbeits-

losengeldes auf ein Kalenderjahr ausgedehnt. Er verfolgte damit die Absicht, das

Versicherungsprinzip im Sinne einer größeren Beitragswahrheit zu stärken und

Spekulationen zur Erlangung eines höheren Arbeitslosengeldes durch kurzfristige

höher entlohnte Tätigkeiten zu unterbinden. Diese Maßnahmen liegen somit im In-

teresse der Versichertengemeinschaft, die letztlich die Ausgaben im Bereich der

Arbeitslosenversicherung durch ihre Beitragszahlungen finanziert.

In dem von Ihnen ins Treffen geführten Beispiel entspricht es auch der Beitrags-

wahrheit, wenn Zeiten der Teilzeitbeschäftigung und der Vollbeschäftigung, in denen

ja auch unterschiedlich hohe Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet wur-

den, gleichermaßen in die Bemessung der Leistung einfließen. Dies war jedoch be-

reits bei der bisherigen Rechtslage so; es wurde lediglich der Durchrechnungszeit-

raum verlängert.

Wenngleich die angesprochene Regelung in Einzelfällen zu einer geringeren Be-

messung des Arbeitslosengeldes führen kann, stellt dieser Umstand für sich noch

keine Härte dar. So darf nicht übersehen werden, daß damit auch eine unmittelbar

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gelegene, geringer entlohnte Tätigkeit die Höhe des

Arbeitslosengeldes nicht mehr in dem Maße vermindert, wie dies bei der früheren

Rechtslage der Fall war. Im Gegensatz zu Ihren Ausführungen liegt sogar ein Anreiz

für die Aufnahme einer geringer entlohnten bzw. Teilzeitbeschäftigung vor, weil der

Betroffene nun nicht mehr befürchten muß, im Falle eines nicht gelungenen Versu-

ches des Wiedereinstieges in den Arbeitsmarkt zwangsweise eine niedrigere Lei-

stung zu erhalten.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Frage 1:

Bei wievielen Personen (getrennt nach Frauen und Männern) kam es seit der Ände

rung der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Berechnung der Bemessungs-

grundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes zu einer Berücksichtigung von

sowohl Teilzeit als auch Vollzeitarbeitsperioden?

Frage 2:

Welche Auswirkungen hatten die berücksichtigten Teilzeitarbeitsperioden auf die

Höhe des Arbeitslosengeldes in diesen Fällen?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Die aus der Datei des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger herangezo-

gene Jahresbeitragsgrundlage enthält keine Informationen über das Ausmaß der

zugrunde liegenden Beschäftigung, weshalb diese Fragen mangels vorliegender

Daten nicht beantwortet werden können.

Frage 3:

Welche Einkommensjahre-wurden seit der Änderung der entsprechenden gesetzli-

chen Bestimmungen für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes berück-

sichtigt?

• Für wieviele Personen war es das Jahr 1996?

• Für wieviele Personen war es das Jahr 1995?

• Für wieviele Personen war es das Jahr 1994?

Für wieviele Personen waren es noch weiter zurückliegende Zeiträume?

Frage 4:

Wie wirkten sich die weiter als 1996 zurückliegenden Berechnungszeiträume auf die

Höhe des Arbeitslosengeldes für die betroffenen Personen aus?

Antwort zu den Fragen 3 und 4:

Seitens des Arbeitsmarktservice wird das Jahr, von dem die Beitragsgrundlage

herangezogen wurde, EDV-mäßig nicht erfaßt und kann nur manuell den einzelnen

Verwaltungakten entnommen werden, weshalb eine Auswertung aufgrund des

unvertretbar hohen Aufwandes nicht vorgenommen wurde. Es können daher weder

zur Anzahl der Personen noch zu konkreten Auswirkungen in Einzelfällen Angaben

gemacht werden.

Frage 5:

Welche positiven und negativen Erfahrungen wurden auf den Arbeitsämtern seit der

gesetzlichen Änderung des Durchrechnungszeitraumes mit diesen neuen Bestim-

mungen gemacht und welche Auswirkungen hatten diese für die betroffenen Arbeits-

losen?

Antwort zur Frage 5:

Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben mit der Einführung der Jahres-

beitragsgrundlage zur Bemessung des Arbeitslosengeldes durchwegs positive Erfah-

rungen gemacht.

Die Einführung der Jahresbeitragsgrundlage führt zu Erleichterungen für die Kunden,

da im Regelfall nur mehr die Beibringung der Arbeitsbescheinigung (ohne Entgeltan-

gaben) des letzten Dienstgebers notwendig ist. Dies erspart dem Kunden weitere

Anforderungen von Arbeitsbescheinigungen von früheren Dienstgebern und ermög-

licht eine schnellere Anspruchsbeurteilung.

Auch hat sich die Zahl der eingelangten Berufungen betreffend die Bemessung des

Arbeitslosengeldes vom 1. Halbjahr 1996 (alte Rechtslage) zum 2. Halbjahr 1996

(neue Rechtslage) bundesweit nur um 9 Fälle erhöht.

Frage 6:

Ist daran gedacht, ungewollte Härten, welche durch diese neuen. Bestimmungen

entstanden sind, zu korrigieren?

Wenn ja, welche, in welcher Form und wann?

Wenn nein, warum nicht?

Antwort:

Wie ich bereits eingangs dargelegt habe, bedeutet eine geringere Bemessung des

Arbeitslosengeldes in Einzelfällen noch keine Härte, zumal diesen auch - wie

erwähnt - eine höhere Bemessung in anderen Fällen gegenübersteht. Aus diesem

Grund und unter Berücksichtigung der durchwegs positiven Erfahrungen des Ar-

beitsmarktservice mit dieser Neuregelung sehe ich in dieser Frage keinen Hand-

lungsbedarf.

Frage 7:

Wie hoch sind die bisherigen Einsparungen aus dieser Maßnahme?

Antwort:

Eine detaillierte Analyse der gegenständlichen Maßnahme ist derzeit nicht möglich,

da hiefür jeder einzelne Leistungsfall nach den Kriterien der gesetzlichen Neurege-

lung zu codieren wäre. In Folge hätte für jeden Leistungsfall jeweils eine Vergleichs-

rechnung basierend auf der alten Gesetzesgrundlage angestellt werden müssen.

Dies allein würde für rd. 700.000 betroffene Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld

und Notstandshilfe (exklusive von Karenzurlaubsgeld-, Sondernotstandshilfe- und

5onderunterstützungsbeziehern) einen enormen verwaltungsaufwand (verbunden

mit aufwendigen technischen Investitionen) bedeuten, der an sich schon unvertretbar

wäre und bei den derzeitigen Einsparungsvorgaben der Bundesverwaltung zur

Sicherung des Budgetzieles 1997 der Bundesregierung auch nicht realisierbar ist

(siehe Beantwortung der Frage 3 + 4)

Anhand des Budget- und Gesetzesvollzuges läßt sich das Einsparungsvolumen der

gegenständlichen Maßnahme des Strukturanpassungspaketes 1996 im wesentlicher

hochrechnen und stimmt für das 2. Halbjahr 1996 mit dem in den finanziellen Erläu-

terungen genannten Betrag von öS rd. 300 Mio. für den Bereich der Arbeitslosen-

versicherung überein. Für 1997 liegen derzeit nur vorläufige Zahlen vor, der in den

finanziellen Erläuterungen ausgewiesenen Einsparungseffekt von öS rd. 600 Mio

wird im wesentlichen erreicht werden.