2665/AB XX.GP

 

Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Meinem Ressort ist eine Kooperation zwischen der Stadt Wien und der VR China bekannt, nähere

Informationen über Verträge stehen mir allerdings nicht zur Verfügung. Die angesprochene

Thematik fällt in den Wirkungsbereich des jeweiligen Trägers einer Krankenanstalt im

Rahmen seiner Personalaufgaben.

Zu Frage 7:

Gemäß § 52a Krankenpflege dürfen Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene

Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer in diesem

Bundesgesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist, zum Zwecke ihrer Fortbildung diese

Tätigkeiten beruflich gemäß einer vom Landeshauptmann erteilten Bewilligung ausüben. Diese

Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die in der außerhalb

Österreichs abgeschlossenen Berufsausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen.

Fehlendes grundlegendes Wissen in berufsspezifischen Fächern oder mangelnde

Deutschkenntnisse schließen eine Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung aus. Die Bewilligung

darf nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden.

Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung dieser Bewilligung sind die gesetzlichen

Voraussetzungen zu prüfen. Eine berufliche Tätigkeit zum Zwecke der Fortbildung ist nur dann

möglich, wenn im Ausland eine entsprechende hochwertige Ausbildung vermittelt wurde. Ebenso

sind entsprechende Deutschkenntnisse für eine Arbeit am Patienten unabdingbar.

Im Zusammenhang mit den in Frage 1 angesprochenen Krankenschwestern aus der VR China ist

festzuhalten, daß das Niveau der Ausbildung dieser Berufsgruppe in der VR China je nach Region

und Zeitpunkt schwankt. Es ist daher bei Entscheidungen gemäß § 52a KrankenpflegeG jeweils

eine genaue Einzelfallprüfung erforderlich.

Zu Frage 8:

Es obliegt der jeweiligen Behörde (Landeshauptmann) im Rahmen des Verfahrens entsprechende

Ermittlungen durchzuführen (vgl. § 52a Abs. 2 Krankenpflegegesetz) und im Rahmen des

Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung festzustellen, ob wegen mangelnder

Deutschkenntnisse eine Bewilligung gemäß § 52a Krankenpflegegesetz nicht erteilt werden kann.

Zu den Fragen 9 bis 11:

Wie bereits ausgeführt, verfügt mein Ministerium über keine näheren Informationen über die

angesprochenen Abkommen.

Zu Frage 12:

Die Kontrolle der Auswirkungen von allenfalls abgeschlossenen privatrechtlich verbindlichen

Abkommen zur Beschäftigung oder Ausbildung von Ausländern und Ausländerinnen ist durch

das Regelungsinstrument des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sichergestellt. Jeder konkrete, mit

einem Ausländer oder einer Ausländerin abgeschlossene Arbeits- oder Ausbildungsvertrag bedarf

zu seiner Rechtsgültigkeit der hoheitlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungs-

gesetz. Allfällige Zusagen von Gemeinden oder Krankenanstalten an ausländische Vertragspartner

bezüglich einer Ausbildung von Krankenpflegepersonal können nur privatrechtliche Wirkungen

entfalten und keinesfalls eine Verpflichtung des österreichischen Staates zur Erteilung von

Beschäftigungsbewilligungen begründen. Hiefür sind ausschließlich die Lage und Entwicklung

des Arbeitsmarktes und die sonstigen Voraussetzungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

maßgeblich.

Krankenanstalten, die chinesische Krankenschwestern beschäftigen, müssen somit im Besitz einer

entsprechenden, vom Arbeitsmarktservice ausgestellten Beschäftigungsbewilligung sein oder die

betroffene Arbeitskraft muß über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungssehein verfügen.

Dies gilt auch, wie dargelegt, für zeitlich beschränkte Beschäftigungen zu Ausbildungszwecken.

Erstmalige Bewilligungen für chinesische Krankenschwestern können nur auf Zeiträume zurück-

gehen, in denen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt ein Mangel an Krankenpflegepersonal

herrschte. Bis zum Jahr 1995 kommt der Bedarf an diplomiertem Krankenpflegepersonal und an

Hilfspersonal nicht im Inland gedeckt werden, sodaß damals die Voraussetzungen für die Er-

teilung von Beschäftigungsbewilligungen für Neuanwerbungen aus dem Ausland gegeben waren.

Es wird daran erinnert, daß zu dieser Zeit in vielen Fällen der weitere Betrieb von Krankenan-

stalten und insbesondere von Pflegeheimen nur durch den Einsatz von ausländischem Pflege-

personal aufrechterhalten werden konnte. In diesem Sinne war auch im Ausländerbeschäfti-

gungsgesetz ausdrücklich vorgesehen, daß Beschäftigungsbewilligungen im sogenannten

"Überziehungsverfahren „ auch nach Ausschöpfung der Landeshöchstzahlen für den Bereich der

Gesundheits- und Wohlfahrtspflege erteilt werden konnten. Krankenschwestern, die jetzt noch in

Österreich tätig sind, haben wie alle anderen ausländischen Arbeitskräfte auch, Rechtsansprüche

auf Verlängerung der entsprechenden Bewilligungen erworben. Neuanwerbungen konnten wegen

der seit Ende 1995 geltenden absoluten Restriktionen nicht mehr vorgenommen werden, selbst

wenn ein allfälliges „Abkommen“ über diesen Zeitraum hinausgehen sollte.

Zu Frage 13

Durch die Abkommen der in Rede stehenden Art sehe ich keine Gefahr, daß Österreicherinnen

und Österreicher davon abgehalten werden könnten, einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf

zu ergreifen. Auf die bereits bei der Beantwortung der Frage 7 erwähnte Höchstdauer von

maximal 2 Jahren darf nochmals hingewiesen werden.

Zu Frage 14:

Der im neuen GuKG umschriebene Tätigkeitsbereich entspricht den internationalen und

anerkannten Aufgaben der Berufsgruppe des Gesundheits- und Krankenpflegepersonals und

dessen hoher Qualifikation. Aus bedauerlichen einzelnen Zwischenfällen ergibt sich keine andere

Beurteilung.