2669/AB XX.GP
Beantwortung
der Anfrage der Abgeordneten Karl ÖLLINGER, Freundinnen
und Freunde, betreffend geplante Entnahmen aus der AUVA für Zwecke der
Pensionssicherung, (Nr. 2641/J).
Zur beiliegenden Anfrage führe ich folgendes aus:
Zu Frage 1:
Daß es in den Jahren 1998 und 1999 in weiteren Umschichtungen von der Allgemeinen Un-
fallversicherungsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger kommen
könnte, ist grundsätzlich nicht auszuschließen
Zu Frage 2:
Folgende Beträge wurden in den Jahren 1980 bis 1997 von der Allgemeinen Unfallversi-
cheningsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger umgeschichtet:
|
Jahr |
Betrag in Million Schilling |
Jahr |
Betrag in Million Schilling |
|
1980 |
300 |
1989 |
- |
|
1981 |
350 |
1990 |
- |
|
1982 |
550 |
1991 |
1.000 |
|
1983 |
400 |
1992 |
1.500 |
|
1984 |
400 |
1993 |
- |
|
1985 |
250 |
1994 |
500 |
|
1986 |
400 |
1995 |
- |
|
1987 |
1.000 |
1996 |
800 |
|
1988 |
- |
1997 |
800 |
Durch diese Überweisungen reduziert sich der Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung
im jeweiligen Jahr im selben Ausmaß.
Zu Frage 3:
Ich halte eine kurz- bis mittelfristige Finanzplanung auf Grund der guten Finanzlage der Anstalt
trotz der Umschichtungen für möglich, räume aber ein, daß die Gremien der Selbstverwaltung
hiezu möglicherweise einen differenzierten Standpunkt einnehmen.
Zu Frage 4:
Bei den bisherigen Entnahmen handelte es sich um solche aus den laufenden Budgets, die die
jeweiligen Gebarungsüberschüsse vermindert bzw. zu Gebarungsabgängen geführt haben.
Zu Frage 5:
Nein.
Zu den Fragen 6 und 7:
Die in den Jahren 1990 bis 1996 von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Position
„Unfallverhütung und Erste-Hilfe-Leistung“ veranschlagten Beträge und die korrespondieren-
den Werte aus den Erfolgsrechnungen dieser Jahre sowie die daraus resultierenden Differenz-
beträge können der folgenden Tabelle entnommen werden:
|
Jahr |
Voranschlag |
Erfolg |
Differenz |
|
1990 |
287.000.000,00 |
263.135.495,83 |
-23.864.504,17 |
|
1991 |
389.510.000,00 |
269.962.169,96 |
-119.547.830,04 |
|
1992 |
509.180.000,00 |
317.902.382,36 |
-191.277.617,64 |
|
1993 |
593.910.000,00 |
311.700.761,24 |
-282.209.238,76 |
|
1994 |
482.990.000,00 |
376.938.318,75 |
-106.051.681,25 |
|
1995 |
510.440.000,00 |
366.713.917,05 |
-143.726.082,95 |
|
1996 |
603.970.000,00 |
377.908.493,33 |
-226.061.506,67 |
Ein Vergleich mit der Übersicht zu Frage 2 zeigt, daß sich die Unterschreitungen der Voran-
schläge nicht auf jene Jahre, in denen Umschichtungen vorgenommen wurden, beschränken.
Zu Frage 8:
Welche Beträge die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für den Aufbau dieser sicherheits-
technischen und arbeitsmedizinischen Betreuung für die Jahre 1998 bzw. 1999 vorgesehen hat,
ist mir nicht bekannt, da entsprechend den Rechnungslegungsvorschrifien allfällige Angaben
darüber erst in den Voranschlägen für die betreffenden Geschäftsjahre enthalten sein werden.
Rückstellungen für Leistungen sind aus Gründen der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit im
Einvernehmen mit Rechnungshof und Bundesministerium für Finanzen in der österreichischen
Sozialversicherung grundsätzlich nicht vorgesehen.
Daraus ergibt sich, daß Versicherungsleistungen von Sozialversicherungsträgern aus der lau-
fenden Gebarung zu finanzieren sind.
Durch die in der Vergangenheit vorgenommenen Umschichtungen von der Allgemeinen Un-
fallversicherungsanstalt zum Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger kann es, wenn
im Zusammenhang mit diesen durch die Anstalt Einsparungsmaßnahmen gesetzt wurden, in
allen Leistungsbereichen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu Verzögerungen bei der
Umsetzung konkreter Aufgaben gekommen sein.
Zu Frage 9:
Auf Grund der gegenwärtigen budgetären Situation und dem Ziel der Bundesregierung, jähr-
lich einen bestimmten Prozentsatz von öffentlich Bediensteten einzusparen, muß meiner Mei-
nung nach vor Anforderung zusätzlicher Budgetmittel und zusätzlicher Planstellen endgültig
geklärt werden, auf welche Weise die Beratungsdienste nach Artikel VI umgesetzt werden,
wozu ich auf meine Antwort zur Frage 10 verweise.
Zu Frage 10:
Artikel VI BGBl. Nr.450/94 verpflichtet den Bund, in Zusammenarbeit mit dem zuständigen
Unfallversicherungsträger ,,Beratungsdienste“ anzubieten. Die Tatsache, daß der Gesetzgeber
in diesem Zusammenhang nicht von
„Betreuung“ spricht, kann nach Rechtsansicht der für Ar-
beitnehmerschutz zuständigen Sektion meines Ministeriums nur so verstanden werden, daß es
sich bei dieser Serviceleistung nicht um die deckungsgleiche Umsetzung der im 7. Abschnitt
ASchG geregelten Präventivdienste handeln kann, weil der Gesetzgeber ansonsten auch in Ar-
tikel VI das Wort „Betreuung“ verwendet hätte.
Es geht bei Artikel VI daher nicht darum, tatsächlich die umfassende arbeitsmedizinische und
sicherheitstechnische Betreuung anzubieten, sondern vielmehr darum, den ArbeitgeberInnen
für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern eine auf die dort bestehenden sicherheitstechni-
sehen und arbeitsmedizinischen Fragen konkret abgestimmte Beratung zu bieten, um sie da-
durch bei der Festlegung entsprechender Schutzmaßnahmen zu unterstützen.
Sowohl von der für Arbeitnehmerschutz zuständigen Sektion meines Ministeriums als auch von
der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt liegen mir Konzepte zur zeitgerechten Umsetzung
des Art. VI ASchG vor. Derzeit werden diese Konzepte aufeinander abgestimmt, um noch im
Herbst 1997 entsprechende Beratungen mit den Sozialpartnern aufnehmen zu können. Ich gehe
daher davon aus, daß die im Art. VI ASchG vorgesehenen Beratungsdienste fristgerecht ab
1. Jänner 1999 angeboten werden können.