2670/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Walter MURAUER und Kollegen haben am

11. Juli 1997 unter der Nr. 2848/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage

betreffend „mangelnde Aussagekraft der Kriminalstatistik“ gerichtet, die folgenden

Wortlaut hat:

1. Womit wurde die im erwähnten Erlaß ZI. 60.300/333-II/16194 enthaltene Weisung

begründet?

2. Wie beurteilen Sie im Hinblick auf diese geänderten Meldevorschriften die

Aussagekraft der polizeilichen Kriminalstatistik im Drogenbereich im

Sicherheitsbericht für 1995?

3. Ist es richtig, daß diese Art der eingeschränkten Erfassung für die polizeiliche

Kriminalstatistik rückwirkend bis 1. Jänner 1997 nun auch für alle anderen

Deliktsgruppen angeordnet wurde?

Wenn ja, warum?

4. Wie beurteilen Sie diese Vorgangsweise im Lichte der Aussagekraft der

polizeilichen Kriminalstatistik?

Diese Anfrage beantworte ich gemäß den mir vorliegenden statistischen Daten wie

folgt:

Zu Frage 1:

Zur Beantwortung der Frage ist vorerst auszuführen, daß die Aufgabe der

Polizeilichen Kriminalstatistik darin besteht, die bekanntgewordenen gerichtlich

strafbaren Handlungen mittels vorgegebener Zähl- und Erfassungsregeln möglichst

exakt darzustellen.

Diese Konzentration auf die möglichst exakte Darstellung der bekanntgewordenen

strafbaren Handlungen als Spiegelbild der ,,Verbrechenswirklichkeit“, welche auch

die ungeklärten strafbaren Handlungen umfaßt, stellt den hauptsächlichen

Erkenntniszweck der Polizeilichen Kriminalstatistik dar, wobei darauf verwiesen

werden darf, daß dies auch für die Polizeilichen Kriminalstatistiken anderer

vergleichbarer Staaten gilt.

Gerade der Teilbereich der Suchtgiftkriminalität erscheint jedoch für den obigen

Anspruch der Quantifizierung nicht im gleichen Maße geeignet.

Dies deshalb,

1. weil die Anzeigen nach dem Suchtgiftgesetz oftmals eine Mehrzahl von

deliktischen, dem Suchtgiftgesetz zu subsumierenden, Sachverhalten beinhalten,

die mehrheitlich auch zeitlich überlappend begangen werden und

2. in der Retrospektive meistenteils nicht mehr einzeln erfaßbar sind.

Dieser Erkenntnis folgend wurde bereits bei Einführung der Polizeilichen

Kriminalstatistik postuliert, daß bei der Erfassung der Delikte gem. §§ 15,16 SGG.

nur ein Delikt zu erfassen ist.

Demgegenüber wurde jedoch angenommen, daß es in den Fällen der §§ 12, 14

SGG möglich sei, die einzelnen deliktischen Handlungen zu erfassen.

Im Verlauf der weiteren Anwendung der Vorschriften für die Polizeiliche

Kriminalstatistik stellte sich jedoch heraus, daß für diese Delikte die gleichen

Einschränkungen der Quantifizierbarkeit bestehen, wodurch sich zwangsweise die

Notwendigkeit der Angleichung beider Zählmodi ergab.

Zu Frage 2

Durch die oben dargelegte Harmonisierung der Zählmodi der Fälle gem. §§ 12,14

SGG an jene der §§ 15,16 SGG wurde nicht nur eine Angleichung der Erfassung

der Suchtgiftdelikte erreicht, sondern auf Grund der stringenten Regelung werden

auch allfällige Interpretationsunterschiede der Regelung vermieden.

Auf Grund dieser Maßnahme ist daher davon auszugehen, daß den Daten der

Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 1995, den Suchtgiftbereich betreffend,

eine wesentlich erhöhte Aussagekraft zukommt.

Zu Frage 3 und 4:

Eine Anordnung des Bundesministeriums für Inneres betreffend eine Änderung der

Zählmodi für die übrigen Deliktsbereiche besteht schon im Hinblick auf die

Ausführungen zur Frage 1 nicht.