2670/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Walter MURAUER und Kollegen haben am
11. Juli 1997 unter der Nr. 2848/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage
betreffend „mangelnde Aussagekraft der Kriminalstatistik“ gerichtet, die folgenden
Wortlaut hat:
1. Womit wurde die im erwähnten Erlaß ZI. 60.300/333-II/16194 enthaltene Weisung
begründet?
2. Wie beurteilen Sie im Hinblick auf diese geänderten Meldevorschriften die
Aussagekraft der polizeilichen Kriminalstatistik im Drogenbereich im
Sicherheitsbericht für 1995?
3. Ist es richtig, daß diese Art der eingeschränkten Erfassung für die polizeiliche
Kriminalstatistik rückwirkend bis 1. Jänner 1997 nun auch für alle anderen
Deliktsgruppen angeordnet wurde?
Wenn ja, warum?
4. Wie beurteilen Sie diese Vorgangsweise im Lichte der Aussagekraft der
polizeilichen Kriminalstatistik?
Diese Anfrage beantworte ich gemäß den mir vorliegenden statistischen Daten wie
folgt:
Zu Frage 1:
Zur Beantwortung der Frage ist vorerst auszuführen, daß die Aufgabe der
Polizeilichen Kriminalstatistik darin besteht, die bekanntgewordenen gerichtlich
strafbaren Handlungen mittels vorgegebener Zähl- und Erfassungsregeln möglichst
exakt darzustellen.
Diese Konzentration auf die möglichst exakte Darstellung der bekanntgewordenen
strafbaren Handlungen als Spiegelbild der
,,Verbrechenswirklichkeit“, welche auch
die ungeklärten strafbaren Handlungen umfaßt, stellt den hauptsächlichen
Erkenntniszweck der Polizeilichen Kriminalstatistik dar, wobei darauf verwiesen
werden darf, daß dies auch für die Polizeilichen Kriminalstatistiken anderer
vergleichbarer Staaten gilt.
Gerade der Teilbereich der Suchtgiftkriminalität erscheint jedoch für den obigen
Anspruch der Quantifizierung nicht im gleichen Maße geeignet.
Dies deshalb,
1. weil die Anzeigen nach dem Suchtgiftgesetz oftmals eine Mehrzahl von
deliktischen, dem Suchtgiftgesetz zu subsumierenden, Sachverhalten beinhalten,
die mehrheitlich auch zeitlich überlappend begangen werden und
2. in der Retrospektive meistenteils nicht mehr einzeln erfaßbar sind.
Dieser Erkenntnis folgend wurde bereits bei Einführung der Polizeilichen
Kriminalstatistik postuliert, daß bei der Erfassung der Delikte gem. §§ 15,16 SGG.
nur ein Delikt zu erfassen ist.
Demgegenüber wurde jedoch angenommen, daß es in den Fällen der §§ 12, 14
SGG möglich sei, die einzelnen deliktischen Handlungen zu erfassen.
Im Verlauf der weiteren Anwendung der Vorschriften für die Polizeiliche
Kriminalstatistik stellte sich jedoch heraus, daß für diese Delikte die gleichen
Einschränkungen der Quantifizierbarkeit bestehen, wodurch sich zwangsweise die
Notwendigkeit der Angleichung beider Zählmodi ergab.
Zu Frage 2
Durch die oben dargelegte Harmonisierung der Zählmodi der Fälle gem. §§ 12,14
SGG an jene der §§ 15,16 SGG wurde nicht nur eine Angleichung der Erfassung
der Suchtgiftdelikte erreicht, sondern auf Grund der stringenten Regelung werden
auch allfällige Interpretationsunterschiede der Regelung vermieden.
Auf Grund dieser Maßnahme ist daher davon auszugehen, daß den Daten der
Polizeilichen Kriminalstatistik für das Jahr 1995, den Suchtgiftbereich betreffend,
eine wesentlich erhöhte Aussagekraft zukommt.
Zu Frage 3 und 4:
Eine Anordnung des Bundesministeriums für Inneres betreffend eine Änderung der
Zählmodi für die übrigen Deliktsbereiche besteht schon im Hinblick auf die
Ausführungen zur Frage 1 nicht.