2671/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat DI HOFMANN, Dr. PARTIK-PABLÉ‘ und Kollegen
haben am 11.7.1997 unter der Zahl Nr. 2853/J-NR/1997, an mich eine
schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Ausschreibung für die
Privatisierung von Gepäck- und Personenkontrollen auf dem Flughafen
Salzburg" gerichtet, die folgenden Wortlaut hat:
Anfrage
1.) Wann fand die erste Ausschreibung statt?
2.) Wieviele Anbote gab es?
3.) Welche Firmen beteiligten sich an der Ausschreibung?
4.) Welche Anforderungskriterien hatten die sich bewerbenden Firmen
zu erfüllen?
5.) Wer war der Bestbieter?
6.) War der Bestbieter zugleich auch Billigstbieter?
7.) Ist es richtig, daß bezüglich des Anbotes des Bestbieters der
Vorwurf der Unterpreisigkeit erhoben wurde?
Wenn ja, von wem und mit welcher Begründung?
8.) Ist es richtig, daß daraufhin zwei Gutachten erstellt wurden, die
beide diesen Vorwurf entkräfteten?
9.) Von wem wurden die genannten Gutachten erstellt?
10.) Aus welchen Gründen erhielt der Bestbieter nicht den Zuschlag, obwohl
der Vorwurf der Unterpreisigkeit mittels Gutachten entkräftet wurde,
bereits zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundes-
ministerium für Verkehr das Anbot betreffend das Einvernehmen herge-
stellt war, und der Zuschlag erteilt werden sollte?
11.) Warum fand eine zweite Ausschreibung statt?
12.) Wann fand die zweite Ausschreibung statt?
13.) Welche Änderungen formaler und inhaltlicher Natur - abgesehen vom
Datum - wurden in der zweiten Ausschreibung im Vergleich zur ersten
vorgenommen und haben diese Änderungen irgendeine Relevanz
hinsichtlich der Ermittlung des besten Anbotes?
14.) Wie viele Firmen beteiligten sich an der zweiten Ausschreibung?
15.) Welche Firmen beteiligten sich an der
zweiten Ausschreibung?
16.> Welche Anforderungskriterien hatten die sich bewerbenden Firmen
zu erfüllen?
17.) Ist es richtig, daß die sich bewerbenden Firmen unter anderem „‚bar
bereits bestehendes Personal verfügen mußten?
Wenn ja, sollte es sich dabei um frei verfügbares Personal handeln,
wie hoch mußte der Personalstand sein und welche Firmen konnten diese
Kriterien nicht erfüllen?
18.) Ist es richtig, daß es sich beim Bestbieter um eine renommierte Firma
handelt, die in diesem Bereich auch international tätig ist und somit
„bar die nötige Erfahrung verfügt?
19.) Unterscheiden sich die Anbote des zweimaligen Bestbieters insofern,
als diesbezüglich eine Qualitätsverschlechterung durch die Kondi-
tionen des zweiten Anbotes zu befürchten wäre?
Wenn ja, in welcher Hinsicht?
20.) Aus welchen Gründen stuft nun das Verkehrsministerium unter Bundes-
minister Dr. Caspar Einem das Anbot des Bestbieters als qualitativ
nicht entsprechend ein, während sich bereits im Zuge der ersten
Ausschreibung das Innenministerium unter Bundesminister Dr. Caspar
Einem mit dem Verkehrsministerium ins Einvernehmen gesetzt hatte und
der Bestbieter den Zuschlag erhalten sollte?
21.) Was genau bedeutet die Aussage eines Sprechers des Innenministeriums,
daß das Vorhaben „auf Eis gelegt“ sei bzw. wann ist mit einer Vergabe
der Gepäck- und Personenkontrolle an eine private Firma zu rechnen und
wovon hängt eine diesbezügliche Entscheidung ab?
22.) Ist es richtig, daß die für den Flughafen Salzburg zur Ausschreibung
gelangten Tätigkeiten am Flughafen Wien Schwechat bereits von einer
privaten Firma durchgeführt werden und die dadurch aufgeworfenen
Kosten wesentlich höher sind, als es das Angebot des Bestbieters für
den Flughafen Salzburg erwarten
läßt?
23.) Ist es richtig, daß der Vertrag mit besagter Firma bereits verlängert
wurde bzw. werden wird?
24.) Ist es richtig, daß durch die Verlängerung oben genannten Vertrages
und den Verzicht auf eine neuerliche Ausschreibung es bereits von
vornherein verabsäumt wird, eine qualitativ entsprechende und gleich-
zeitig kostengünstigere Lösung zu finden?
Wenn ja, warum findet keine Ausschreibung statt?
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1.)
Die erste Ausschreibung fand am 31.5.1995 statt.
Zu Frage 2.)
Es gab 3 Angebote.
Zu Frage 3.)
Es beteiligten sich 3 Firmen an der Ausschreibung. Die Firmen können aus
Gründen des Amtsgeheimnisses nicht genannt werden.
Zu Frage 4.)
Die Anforderungskriterien waren in den „Allgemeinen Bedingungen“ und in
der "Leistungsbeschreibung“
umfassend beschrieben und festgelegt.
Zu Frage 5.)
Die Nennung der Firma würde das Amtsgeheimnis verletzen.
Zu Frage 6.)
Ja.
Zu Frage 7.)
Ja.
Da die Preisdifferenz zwischen dem Billigstbieter und dem in preislicher
Hinsicht an 2. Stelle gelegenen Angebot eklatant war, beschloß die
Zuschlagskommission einvernehmlich, daß das Angebot des Billigstbieters
einer vertieften Prüfung gem. Punkt 4,326 der ONORM A 2050 zu unterziehen
sei.
Weiters wurde vom Anhörungsberechtigten in diesem Vergabeverfahren der
Vorwurf des unterpreisangebotes erhoben, der durch ein Gutachten eines
Wirtschaftstreuhänders untermauert wurde.
Das Argument lautete in beiden Fällen wie folgt:
„Der Bieter bietet zu so niedrigen Preisen an, daß eine nicht einwandfreie
Ausführung befürchtet wird.“
Zu Frage 8.)
Ja.
Zu Frage 9.)
a) von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft und
b) von einem Wirtschaftstreuhänder und
Wirtschaftsprüfer
Zu Frage 10.)
Ein Bieter beantragte am 25.7.1996 ein Nachprüfungsverfahren beim
Bundesvergabeamt.
Das Bundesvergabeamt war in weiterer Folge, entgegen der Rechtsmeinung des
BM für Inneres, der Ansicht, daß die ggstdl. Vergabe nicht die wesentlichen
Interessen der Sicherheit des Staates betreffe und daß daher der
Ausnahmetatbestand des Art. 4 Abs. 2 der Dienstleistungsrichtlinie keine
Anwendung finde und somit die Dienstleistungsrichtlinie und nicht die
ÖNORM A 2050 anzuwenden gewesen wäre.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 21.8.1996 wurde sodann das
gesamte Vergabeverfahren aus dem o.a. Grund für nichtig erklärt.
Zu Frage 11.)
Wegen der Nichtigerklärung des Vergabeverfahrens durch das
Bundesvergabeamt.
Zu Frage 12.)
Am 25.10.1996.
Zu Frage 13.)
Die gravierendste Änderung war die Tatsache, daß die Ausschreibung nunmehr
gern. den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie erfolgte und im
EU-Bereich in den vorgeschriebenen Veröffentlichungsorganen bekanntgemacht
wurde.
Weiters wurden geringfügige Änderungen inhaltlicher Natur vorgenommen, die
aber für die Ermittlung des besten
Angebotes praktisch ohne Relevanz sind.
Zu Frage 14.)
An der zweiten Ausschreibung beteiligten sich 4 Firmen, wobei das Angebot
einer Firma ausgeschieden werden mußte.
Zu Frage 15.)
Ich verweise auf meine Ausführungen zur Frage 3.
Zu Frage 16.)
Die umfassenden Anforderungskriterien waren in den „Allgemeinen
Bedingungen“ und in der „Leistungsbeschreibung“ der ggstdl.
Ausschreibung detailliert festgelegt und mußten von den sich bewerbenden
Firmen erfüllt werden.
Zu Frage 17.)
Nein.
Lediglich für den Fall, daß ein Bieter das von der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit empfohlene Ausbildungspersonal nicht in Anspruch
nehmen will, muß diesfalls die Qualifikation des vom Bieter ausgewählten
Ausbildungspersonals schriftlich nachgewiesen werden.
Zu Frage 18.)
Ja.
Zu Frage 19.)
Nein.
Zu Frage 20.)
Die Beantwortung dieser Frage betrifft eine Vollzugszuständigkeit des
Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.
Zu Frage 21.)
Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen
die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen kann der Bundesminister für Inneres
nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr
Unternehmen mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen beauftragen.
Solange ein solches Einvernehmen nicht hergestellt ist, kann der Auftrag
nicht vergeben werden.
Zu Frage 22.)
Ja.
Zu Frage 23.)
Nein.
Zu Frage 24.)
Entfällt im Hinblick auf die Beantwortung der Frage 23.