2679/AB XX.GP
zur Zahl 2820/J-NR/1997
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Stadler und Kollegen haben an mich eine
schriftliche Anfrage, betreffend verschiedener Aufrufe zur Gewalt im sog. „TATblatt“,
gerichtet und folgende Fragen gestellt:
„1. Ist oben angeführter Aufruf von den zuständigen Behörden der Staatsanwalt-
schaft angezeigt worden? - Wenn ja, welche Behörde war dies?
2. Hat die zuständige Staatsanwaltschaft gegen die für diese Veröffentlichung
Verantwortlichen des „Tatblattes“ die strafrechtlich gebotenen Schritte eingelei-
tet?
Wenn ja, welche Schritte wurden bisher mit welchem Ergebnis gesetzt?
Wenn nein, mit welcher Begründung wurde die strafrechtlich gebotene Verfol-
gung der für die Veröffentlichung dieses Aufrufes Verantwortlichen des „Tat-
blattes“ verhindert?
3. Wurden die schweren Sachbeschädigungen an der Dichterstein-Anlage, deren
sich die Urheber im „Tatblatt“ - bisher offensichtlich straflos - rühmen dürfen,
von den zuständigen Behörden von Amts wegen der Staatsanwaltschaft ange-
zeigt? -
Wenn ja, wann und von welcher Behörde wurde dieser Anzeige an welche
Staatsanwaltschaft erstattet?
4. Mußten bisher Maßnahmen von Seiten der Gerichte, sowohl gegen die Verant-
wortlichen der Zeitschrift „Tatblatt“, als auch gegen das Druckwerk selbst er-
griffen werden? -
Wenn ja, welche Maßnahmen waren dies und warum mußten sie gesetzt wer-
den?“
Ich beantworte diese Fragen wie folgt:
Zu 1:
Die Bundespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medien-
rechtsangelegenheiten, hat der Staatsanwaltschaft Wien am 16. April 1997 eine Ab-
lichtung des Druckwerkes TATblatt, Nummer plus 74, übersendet. Eine gesonderte
Anzeige wegen des darin enthaltenen Artikels „Ein kleines bißchen Widerstand - Er-
klärung zum Anschlag auf den Dichterstein Offenhausen“ wurde nicht erstattet.
Zu 2:
Die Staatsanwaltschaft Wien hat am 23. April 1997 zum Inhalt der TATblatt-Ausga-
be, Nummer plus 74, die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO abgegeben und hat dies
hinsichtlich des in der Anfrage wiedergegebenen Textes damit begründet, daß die
strafrechtlichen Grenzen des § 282 Abs. 2 StGB auch unter dem Aspekt der freien
Meinungsäußerung nicht überschritten worden seien.
Nach Einsichtnahme in das betreffende Tagebuch der Staatsanwaltschaft Wien hat
das Bundesministerium für Justiz die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Erlaß vom
14. August 1997 ersucht, die Staatsanwaltschaft Wien anzuweisen, gegen unbe-
kannte Täter Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens der Guthei-
ßung mit Strafe bedrohter Handlungen nach § 282 Abs. 2 StGB zu veranlassen.
Zu 3:
Am 30. April 1997 berichtete der Gendarmerieposten Gunskirchen der Staatsan-
waltschaft Wels über Sachbeschädigungen in der Zeit vom 30. März bis 6. April
1997 zum Nachteil des Vereines „Dichterstein Offenhausen“ und kündigte an, nach
Durchführung von Erhebungen Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels zu erstat-
ten. Die angekündigte Anzeige langte am 18. Juli 1997 bei der Staatsanwaltschaft
Wels ein. Noch am selben Tag hat die Staatsanwaltschaft Wels beim Untersu-
chungsrichter des Landesgerichtes Wels Vorerhebungen wegen Verdachtes des
Verbrechens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125 und 126 StGB gegen
unbekannte Täter beantragt.
Zu 4:
Ich verweise auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 7 der schriftlichen Anfrage der
Abgeordneten zum Nationalrat Kiss, Platter und Kollegen zur Zahl 2249/J-NR/1997.
Zu ergänzen ist, daß die TATblatt-Ausgabe, Nummer minus 26a, gemäß § 36
Abs. 1 Mediengesetz beschlagtnahmt worden ist. Der auf Einziehung gerichtete An-
trag ist jedoch mit einem freisprechenden Urteil rechtskräftig abgewiesen worden.