2683/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2774/J betreffend Errichtung von Kühlhäusern an den Grenzkon-

trollstellen zur Erfüllung der veterinärbehördlichen Verpflich-

tungen des EU-Beitrittsvertrags, welche die Abgeordneten An-

schober, Freundinnen und Freunde am 10. Juli 1997 an mich richte-

ten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

gelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die Vorgangsweise für die Durchführung von Veterinärkontrollen

für aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Tiere und Erzeugnisse aus

Tieren/Tierprodukten ist in den Richtlinien 90/675 EWG und 91/496

EWG des Rates der EU geregelt. Für die Umsetzung ist das Bundes-

kanzleramt (Veterinärverwaltung) zuständig. Die Zuständigkeit des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten ist Ört-

lich auf Grenzübergänge an Bundesstraßen und inhaltlich auf die

Errichtung von Baulichkeiten beschränkt.

Derzeit werden an 7 Grenzübergangsstellen vet.beh. bundeseigene

Abfertigungsgebäude errichtet und an einer Grenzübergangsstelle

eine Einmietung für das BKA umgebaut.

Antwort zu den Punkten 2 und 3 der Anfrage:

Die betroffenen Grenzkontrollstellen sind der beiliegenden Auf-

stellung zu entnehmen. Grundsätzlich bestehen die veterinärge-

bäude aus einem Lebendtierbereich, einem Kühlbereich und einem

Non-foodbereich. In jedem dieser Abschnitte befinden sich Lager-

und Untersuchungsräume. Der jeweils erforderliche Umfang wurde

für jeden Grenzübergang individuell festgelegt.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Nein.

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

Nicht Liechtenstein, sondern das Bundeskanzleramt (Veterinärver-

waltung) in Österreich hat auf Grund der beengten Örtlichen

Gegebenheiten in Feldkirch-Tisis diesbezügliche Überlegungen

angestellt und alle Gespräche und Verhandlungen geführt.

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

Die in der beiliegenden Aufstellung angeführten Kosten für den

Straßenbau beinhalten sämtliche Aufwendungen für die erforder-

lichen Außenanlagen, wie eine Zusatzspur, einen Vorplatz für

unterschiedliche Andockmöglichkeiten (hinten oder seitlich), die

Beleuchtung usw.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Die Kontrollen verlagern sich nur vom Zielort an die Grenze.

Möglich sind Veränderungen der Routen, da die Überprüfung nur

mehr an den genannten Übertrittsstellen möglich ist. Weiters

müssen sich LKWs, die einer veterinärbehördlichen Grenzkontroll-

stelle bedürfen, vorher anmelden, sodaß der Zustrom gesteuert

werden kann.