2684/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2784/J betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das Verbot
von Anti-Personen-Minen und der damit in Zusammenhang stehenden
Entschließung des Nationalrates, welche die Abgeordneten Pollet-
Kammerlander, Freundinnen und Freunde am 10. Juli 1997 an mich
richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie
beigelegt ist, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:
In der Vergangenheit hat es sich als sehr pragmatisch erwiesen,
die Kontakte zur wehrtechnischen Industrie im Wege der
WKÖ/Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft wahrzunehmen. Somit wurde
die WKÖ am 2.4.1997 über die Entschließung des Nationalrates
unterrichtet
Die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft stellte fest, daß zwei
Österreichische Firmen von dieser
Entschließung betroffen sind
(Dynamit Nobel Graz und Hirtenberger AG) und informierte diese am
14.4.1997.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Seitens der beiden genannten Firmen hat es keine Rückäußerungen
zur Vollziehung des Anti-Personen-Minen-Gesetzes oder zum Inhalt
des übermittelten Entschließungsantrages gegeben.
Wohl aber teilte die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft dem ho.
Ressort mit, daß ein technischer Vorschlag des BMLV an die Er-
zeugerfirmen von Richtsplitterladungen weitergeleitet wurde, der
einen Ersatz von Richtsplitterladungen als Anti-Personen-Mine
unter Zuhilfenahme des Originalzünders unmöglich macht. Weiters
teilte die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft mit, daß in Zu-
sammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres von der In-
dustrie die technischen Änderungen vorgenommen wurden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Erhebungen haben ergeben, daß die Produkte DFC-19 und DFC-29 der
Firma Dynamit Nobel Graz keine Anti-Personen-Minen im Sinne des
Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen sind, da
eine gewillkürte Auslösung erfolgt. Nach den Erläuterungen zum
Bundesgesetz sind diese Produkte nicht vom Verbot des Anti-Per-
sonen-Minen-Gesetzes (BGBl.Nr. 13/97) erfaßt. Es war keinerlei
Veranlassung gegeben, irgendwelche Wahrnehmungen an die Justiz-
behörden weiterzuleiten.