2684/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2784/J betreffend Vollziehung des Bundesgesetzes über das Verbot

von Anti-Personen-Minen und der damit in Zusammenhang stehenden

Entschließung des Nationalrates, welche die Abgeordneten Pollet-

Kammerlander, Freundinnen und Freunde am 10. Juli 1997 an mich

richteten und aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigelegt ist, stelle ich fest:

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

In der Vergangenheit hat es sich als sehr pragmatisch erwiesen,

die Kontakte zur wehrtechnischen Industrie im Wege der

WKÖ/Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft wahrzunehmen. Somit wurde

die WKÖ am 2.4.1997 über die Entschließung des Nationalrates

unterrichtet

Die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft stellte fest, daß zwei

Österreichische Firmen von dieser Entschließung betroffen sind

(Dynamit Nobel Graz und Hirtenberger AG) und informierte diese am

14.4.1997.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Seitens der beiden genannten Firmen hat es keine Rückäußerungen

zur Vollziehung des Anti-Personen-Minen-Gesetzes oder zum Inhalt

des übermittelten Entschließungsantrages gegeben.

Wohl aber teilte die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft dem ho.

Ressort mit, daß ein technischer Vorschlag des BMLV an die Er-

zeugerfirmen von Richtsplitterladungen weitergeleitet wurde, der

einen Ersatz von Richtsplitterladungen als Anti-Personen-Mine

unter Zuhilfenahme des Originalzünders unmöglich macht. Weiters

teilte die Arbeitsgemeinschaft Wehrwirtschaft mit, daß in Zu-

sammenarbeit mit dem Bundesministerium für Inneres von der In-

dustrie die technischen Änderungen vorgenommen wurden.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Erhebungen haben ergeben, daß die Produkte DFC-19 und DFC-29 der

Firma Dynamit Nobel Graz keine Anti-Personen-Minen im Sinne des

Bundesgesetzes über das Verbot von Anti-Personen-Minen sind, da

eine gewillkürte Auslösung erfolgt. Nach den Erläuterungen zum

Bundesgesetz sind diese Produkte nicht vom Verbot des Anti-Per-

sonen-Minen-Gesetzes (BGBl.Nr. 13/97) erfaßt. Es war keinerlei

Veranlassung gegeben, irgendwelche Wahrnehmungen an die Justiz-

behörden weiterzuleiten.