2686/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2816/J betreffend die Änderung österreichischer Gesetze im Zuge
der Einführung des EURO, welche die Abgeordneten Nußbaumer und
Kollegen am 11. Juli 1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich
fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Im Zuge der EURO-Einführung werden nach Erhebungen, die vom Bun-
desministerium für Finanzen durchgeführt werden, rund 450 Bundes-
gesetze zu ändern sein.
Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Kosten werden insbesondere bei der Umsetzung der Gesetzesände-
rungen durch organisatorische Maßnahmen wie z.B. Änderungen der
Formulare und Wertzeichen (Design und
Herstellung) und durch die
umfangreiche Umstellung der. EDV in grundsätzlich allen Bereichen
wie Buchhaltung, Veranschlagung, Rechnungslegung, Besoldung,
Abgabenfestsetzung und Formularwesen anfallen.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Da es für die verschiedenen Rechtsvorschriften unterschiedliche
Zeithorizonte gibt, kann Jetzt noch kein genauer Zeitpunkt für
Regierungsvorlagen genannt werden. Das Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten wird Jedenfalls für die termin-
liche Abstimmung der entsprechenden Vorarbeiten (Gesetzesentwür-
fe, Begutachtung, Einbringung in den Ministerrat, etc.) so sor-
gen, daß das rechtzeitige Inkrafttreten der notwendigen
Änderungen sichergestellt ist.
Im übrigen darf auf die Beantwortung der parlamentarischen An-
frage an den Herrn Bundeskanzler verwiesen werden.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Nach den Bestimmungen der EURO-Verordnung der EU gemäß Art. 1091
Abs. 4 EGV sind während der Übergangszeit Bezugnahmen auf den
Schilling genauso gültig wie Bezugnahmen auf den EURO. Daher ist
eine generelle Ausweisung von Schillingbeträgen in der Übergangs-
zeit (1999 - 2001) in Bundesgesetzen nicht vorgesehen.
Es wird aber angestrebt, bereits in diesem Zeitraum in allen
mittels ADV erstellten und an die Bürger und Bürgerinnen gerich-
teten Druckergebnissen des Bundes (Bescheide, Buchungsmittei-
lungen, Gehaltszettel), wo immer das formular- und drucktechnisch
möglich ist, das Ergebnis in Schilling und in EURO auszuweisen.
Beim Zahlungsverkehr des Bundes bzw. mit dem Bund kann gemäß Art.
8 Abs. 3 der vorgenannten EURO-Verordnung während der Übergangs-
zeit wahlweise der Schilling oder der EURO verwendet werden.
Überweisungen des Bundes werden dem
Gläubiger/Zahlungsempfänger
in der jeweiligen Währung seines Kontos gutgeschrieben. Die Um-
rechnung wird von den Banken auf Basis der per 1.1.1999 endgültig
und unwiderruflich festzulegenden Umrechnungskurse durchgeführt
werden.
Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:
Mit den Vorbereitungen für die Umstellung der österreichischen
Verwaltung auf den EURO wurde bereits begonnen. Hierfür ist ein
Koordinierungsgremium eingesetzt worden, in dem die öffentliche
Verwaltung, die österreichische Nationalbank und die Sozialpart-
ner vertreten sind. In einer Reihe von Arbeitsgruppen wurden die
Vorbereitungsmaßnahmen für die Umstellung der öffentlichen Ver-
waltung selbst, die Rechtsumstellung und die Umstellung des Fi-
nanzdienstleistungssektors vorbereitet.
Als Beispiel wird auf die beim Bundesministerium für wirtschaft-
liche Angelegenheiten eingerichtete Arbeitsgruppe „Preis- und
Wettbewerbspolitik“ hingewiesen, in welcher Vorschläge zu den
Bereichen Preisauszeichnung, Preisüberwachung und Sanktionsmög-
lichkeiten sowie Verhinderung von nur umstellungsbedingten Preis-
erhöhungen erarbeitet werden.
Bemerkt wird, daß in den im Koordinierungsbereich des Bundesmi-
nisteriums für Finanzen eingerichteten Arbeitsgruppen auch Ver-
treter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
tätig sind.
Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:
Soweit unrunde EURO-Beträge durch die Umrechnung Schilling in
EURO entstehen, wird die Festsetzung runder EURO-Beträge zur
Vermeidung von Unübersichtlichkeit oder Erschwernissen für Öf-
fentlichkeit oder Verwaltung erfolgen
müssen.
Die Vorbereitung der Entscheidung darüber wird Angelegenheit der
einzelnen Ressorts sein, die um das Einvernehmen mit den be-
troffenen Kreisen bemüht sein werden. Die Vornahme der erforder-
lichen Rundungsvorgänge wird dem Grundsatz der Aufkommensneutra-
lität folgen.