2688/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Anton Blünegger und Genossen vom

8. Juli 1997, Nr. 2691/J, betreffend Umstrukturierung und Personalabbau bei der Post

sowie Sozialplan für die betroffenen Bediensteten, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu1.bis9.:

Gemäß § 11 Abs. 1 Poststrukturgesetz, BGBI.Nr. 201/1996, obliegt dem Bundesminister für

Finanzen ausschließlich die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Post und Tele-

kombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (PTBG), die ihrerseits zu 100 % Eigentümerin der

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) ist.

Zwischen PTBG und PTA besteht gemäß § 13 Poststrukturgesetz kein Konzernverhältnis,

sodaß die PTBG auf operative Angelegenheiten der PTA keine Einwirkungsmöglichkeiten und

auch keine diesbezüglichen Auskunftsrechte hat.

Die gestellten Fragen betreffen bestimmte Entscheidungen von Organen der PTA und somit

keine in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der

Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als

Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975

determinierten Fragerecht nicht erfaßt.

Grundsätzlich ist festzustellen, daß gemäß § 1 Abs. 2 Poststrukturgesetz bis zum

31. Dezember 1999 eine Börseneinführung der PTA zu erfolgen hat. Die Börseneinführung

der PTA ist durch die PTBG vorzubereiten.

Was die Frage nach der Förderung über den Finanzausgleich anbelangt (zweite Frage zu

Punkt 8) ist festzuhalten, daß der Bund gemäß § 20 Abs. 4 Finanzausgleichsgesetz 1997

(FAG) den Ländern eine Finanzzuweisung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs

in der Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Mio. S jährlich,

die nach einem im Gesetz festgelegten Schlüssel auf die Länder aufzuteilen ist, gewährt.

Ferner gewährt der Bund gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 FAG 1997 den Gemeinden eine Finanz-

zuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Mio. S jährlich zuzüglich 2,5 vH des Aufkommens

an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe, die zu 55 vH Wien als Gemeinde und zu 45 vH

Wien aufgrund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und jenen Gemeinden zu-

gutekommt, die eine oder mehrere Autobus-, OBus- oder Straßenbahnlinien führen oder an

einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind.

Durch diese finanziellen Leistungen trägt daher der Bund indirekt über die Gemeindeförde-

rung zur Aufrechterhaltung derartiger Postbuslinien bei. Festzuhalten ist, daß finanzielle

Leistungen aus dem Finanzausgleich in Form von Finanzzuweisungen und Zweckzuschüssen

ausschließlich Gebietskörperschaften zugute kommen; somit ist eine „Förderung von Post-

buslinien“ durch direkte finanzielle Zuschüsse aus dem Finanzausgleich an die PTA ausge-

schlossen