2689/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom
11. Juli 1997, Nr. 2832/J, betreffend Oesterreichische Kontrollbank AG, beehre ich mich folgendes
mitzuteilen:
Zu 1. bis 5.:
Nach den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegen alle Umstände,
die ein abgabenbehördliches Prüfungsverfahren betreffen, der abgabenrechtlichen Geheim-
haltungspflicht. Dazu zählen auch die Tatsache der Durchführung einer Prüfung, der Zeitpunkt
des Beginnes der Prüfungshandlung und der In halt des Prüfungsauftrages.
Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aus diesen Gründen die Fragen 1 bis 5 nicht
beantworten kann.
Zu 6. und 7.:
Das Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) 1981 in der geltenden Fassung sieht zur Begutachtung unter
gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge zwei Beiräte gemäß
§ 5 Abs. 2 und 3 vor, die den Bundesminister für Finanzen bei den Haftungsübernahmen beraten
und Empfehlungsbeschlüsse treffen. Sämtliche Mitglieder der Beiräte erhalten zeitgerecht vor den
Beiratssitzungen umfangreiche Darstellungen zu den zur Entscheidung anstehenden
Geschäftsfällen. Die Mitglieder der Beiräte sind in der Lage, zeitgerecht zu einer Meinung über die
Geschäftsfälle zu gelangen. Diskussionen in den Beiräten erfolgen auf Basis der Unterlagen und
der in Vorbereitung der Sitzungen stattgefundenen Meinungsbildung der einzelnen Mitglieder.
Zu einzelnen Geschäftsfällen hat das Bundesministerium für Finanzen jederzeit die rechtliche
Möglichkeit, Berichte anzufordern oder auch zur Bucheinsicht, die auch eine Form der Nach-
kontrolle darstellt (§ 5 AFG bzw. §
1002 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)).
Bucheinsicht wird vom Bundesministerium für Finanzen in regelmäßigen Abständen vorge-
nommen. Es wird dabei die ordnungsgemäße Gestion überprüft.
Eine Nachkontrolle erfolgt auch im Falle der Umwandlung von Promessen gemäß § 936 ABGB in
Form einer zusätzlichen banktechnischen Prüfung durch die Oesterreichische Kontrollbank AG.
Der Bevollmächtigungsvertrag ist auch die Grundlage für einen laufenden intensiven Meinungs-
austausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Kontroll-
bank AG.
Zu 8.:
Dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Kontrollbank AG liegen - wie mir
berichtet wird - keine Anträge auf Anerkennung der genannten Haftungsfälle vor. Die Haftungs-
übernahmen und die Gestion sind, wie den bisher vorliegenden Unterlagen entnommen werden
kann, entsprechend den geltenden Grundsätzen und Richtlinien, erfolgt. Generell kann festge-
halten werden, daß im Schadensfall die Anträge auf Anerkennung des Haftungsfalles einer um-
fassenden Prüfung unterzogen werden. Sollte sich dabei erweisen, daß vom Garantienehmer
nicht sämtliche nach dem AFG, der Ausfuhrförderungsverordnung (AFVO) und den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlichen garantievertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden,
so ist die Anerkennung der Bundeshaftung zu versagen.
Zu 9.:
Die Hausbankenspanne als Teil der Gesamtfinanzierungskosten muß am Markt, also bei den
ausländischen Abnehmern der österreichischen Exporteure durchgesetzt werden. Eine Ver-
ringerung der Hausbankenspanne würde daher in erster Linie einen Vorteil für den ausländischen
Abnehmer bedeuten und nicht eine Unterstützung des heimischen Exporteurs darstellen. Darüber
hinaus darf angemerkt werden, daß die Hausbankenspanne Verhandlungsgegenstand zwischen
Unternehmen und Banken ist.
Zu 10.:
§ 5 des Ausfuhrförderungsgesetzes bestimmt die Oesterreichische Kontrollbank AG zur Be-
vollmächtigten des Bundes und erklärt sie nach § 1002 if. ABGB dem Bundesministerium für
Finanzen gegenüber verantwortlich.
Die Oesterreichische Kontrollbank AG ist im Bereich der Exportfinanzierung
Refinanzierungsinstitut der Hausbanken. Eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zwischen der
Oesterreichischen Kontrollbank AG und den Exporteuren ist im Bereich der Exportfinanzierung
nicht gegeben. Bei den Haftungsübernahmen
gemäß AFG liegt die Entscheidung ausschließlich
beim Bundesministerium für Finanzen; die Oesterreichische Kontrollbank AG hat in den Beiräten
gemäß AFG kein Stimmrecht.
Zu 11.:
Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 1 Abs. 1 des AFG (Verfassungsbestimmung) er-
mächtigt, namens des Bundes Haftungen für Exportgeschäfte zu übernehmen. Aufgrund dieser
gesetzlichen Ermächtigung kann von einer Einflußnahme von außen nicht gesprochen werden.
Zu 12. und 13.:
Die Inanspruchnahme des Exportfinanzierungsverfahrens durch die Banken erfolgt nur bei ge-
gebener Wettbewerbsfähigkeit mit den fristenkonformen Marktzinssätzen. Die erforderlichen Mittel
werden zu Marktkonditionen beschafft und an die Exportwirtschaft weitergegeben. Können die
Banken günstigere Zinssätze darstellen, so wird das Exportfinanzierungsverfahren auch nicht in
Anspruch genommen.
Zu 14.:
Das österreichische Ausfuhrförderungsverfahren wurde seit seiner Schaffung im Jahre 1964 als
im österreichischen Interesse für die weitere Entwicklung der österreichischen Wirtschaft ge-
sehen. Daher wurde immer versucht, die österreichische Exportförderung über tagespolitische
Überlegungen zu stellen und einen breiten Konsens zu erzielen. Das dabei gewählte Instrument
des Initiativantrages hat sich in der Vergangenheit außerordentlich bewährt und meist zu ein-
stimmigen Beschlußfassungen geführt.
Zu 15.:
Die Verfahrensbestimmungen für Exporthaftungen des Bundes und für die Exportfinanzierung
sind den zuständigen internationalen Organen der OECD und der EU notifiziert und von diesen
unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Es besteht Berichtspflicht hinsichtlich jeder Ver-
fahrensänderung.
Wenn es zu Änderungen in den internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen kommen sollte,
hätte Österreich bei gleichzeitiger Mitwirkung diese im Gleichklang mit den übrigen Ländern mit-
zu vollziehen. Vergleichbare Systeme zur Unterstützung der Exportwirtschaft gibt es in unter—
schiedlicher organisatorischer Ausformung in allen Industrieländern.