2689/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Mag. Erich L. Schreiner und Genossen vom

11. Juli 1997, Nr. 2832/J, betreffend Oesterreichische Kontrollbank AG, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu 1. bis 5.:

Nach den Bestimmungen des § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) unterliegen alle Umstände,

die ein abgabenbehördliches Prüfungsverfahren betreffen, der abgabenrechtlichen Geheim-

haltungspflicht. Dazu zählen auch die Tatsache der Durchführung einer Prüfung, der Zeitpunkt

des Beginnes der Prüfungshandlung und der In halt des Prüfungsauftrages.

Ich ersuche daher um Verständnis dafür, daß ich aus diesen Gründen die Fragen 1 bis 5 nicht

beantworten kann.

Zu 6. und 7.:

Das Ausfuhrförderungsgesetz (AFG) 1981 in der geltenden Fassung sieht zur Begutachtung unter

gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge zwei Beiräte gemäß

§ 5 Abs. 2 und 3 vor, die den Bundesminister für Finanzen bei den Haftungsübernahmen beraten

und Empfehlungsbeschlüsse treffen. Sämtliche Mitglieder der Beiräte erhalten zeitgerecht vor den

Beiratssitzungen umfangreiche Darstellungen zu den zur Entscheidung anstehenden

Geschäftsfällen. Die Mitglieder der Beiräte sind in der Lage, zeitgerecht zu einer Meinung über die

Geschäftsfälle zu gelangen. Diskussionen in den Beiräten erfolgen auf Basis der Unterlagen und

der in Vorbereitung der Sitzungen stattgefundenen Meinungsbildung der einzelnen Mitglieder.

Zu einzelnen Geschäftsfällen hat das Bundesministerium für Finanzen jederzeit die rechtliche

Möglichkeit, Berichte anzufordern oder auch zur Bucheinsicht, die auch eine Form der Nach-

kontrolle darstellt (§ 5 AFG bzw. § 1002 ff. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)).

Bucheinsicht wird vom Bundesministerium für Finanzen in regelmäßigen Abständen vorge-

nommen. Es wird dabei die ordnungsgemäße Gestion überprüft.

Eine Nachkontrolle erfolgt auch im Falle der Umwandlung von Promessen gemäß § 936 ABGB in

Form einer zusätzlichen banktechnischen Prüfung durch die Oesterreichische Kontrollbank AG.

Der Bevollmächtigungsvertrag ist auch die Grundlage für einen laufenden intensiven Meinungs-

austausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Kontroll-

bank AG.

Zu 8.:

Dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Kontrollbank AG liegen - wie mir

berichtet wird - keine Anträge auf Anerkennung der genannten Haftungsfälle vor. Die Haftungs-

übernahmen und die Gestion sind, wie den bisher vorliegenden Unterlagen entnommen werden

kann, entsprechend den geltenden Grundsätzen und Richtlinien, erfolgt. Generell kann festge-

halten werden, daß im Schadensfall die Anträge auf Anerkennung des Haftungsfalles einer um-

fassenden Prüfung unterzogen werden. Sollte sich dabei erweisen, daß vom Garantienehmer

nicht sämtliche nach dem AFG, der Ausfuhrförderungsverordnung (AFVO) und den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB) erforderlichen garantievertraglichen Verpflichtungen erfüllt wurden,

so ist die Anerkennung der Bundeshaftung zu versagen.

Zu 9.:

Die Hausbankenspanne als Teil der Gesamtfinanzierungskosten muß am Markt, also bei den

ausländischen Abnehmern der österreichischen Exporteure durchgesetzt werden. Eine Ver-

ringerung der Hausbankenspanne würde daher in erster Linie einen Vorteil für den ausländischen

Abnehmer bedeuten und nicht eine Unterstützung des heimischen Exporteurs darstellen. Darüber

hinaus darf angemerkt werden, daß die Hausbankenspanne Verhandlungsgegenstand zwischen

Unternehmen und Banken ist.

Zu 10.:

§ 5 des Ausfuhrförderungsgesetzes bestimmt die Oesterreichische Kontrollbank AG zur Be-

vollmächtigten des Bundes und erklärt sie nach § 1002 if. ABGB dem Bundesministerium für

Finanzen gegenüber verantwortlich.

Die Oesterreichische Kontrollbank AG ist im Bereich der Exportfinanzierung

Refinanzierungsinstitut der Hausbanken. Eine privatrechtliche Vertragsbeziehung zwischen der

Oesterreichischen Kontrollbank AG und den Exporteuren ist im Bereich der Exportfinanzierung

nicht gegeben. Bei den Haftungsübernahmen gemäß AFG liegt die Entscheidung ausschließlich

beim Bundesministerium für Finanzen; die Oesterreichische Kontrollbank AG hat in den Beiräten

gemäß AFG kein Stimmrecht.

Zu 11.:

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß § 1 Abs. 1 des AFG (Verfassungsbestimmung) er-

mächtigt, namens des Bundes Haftungen für Exportgeschäfte zu übernehmen. Aufgrund dieser

gesetzlichen Ermächtigung kann von einer Einflußnahme von außen nicht gesprochen werden.

Zu 12. und 13.:

Die Inanspruchnahme des Exportfinanzierungsverfahrens durch die Banken erfolgt nur bei ge-

gebener Wettbewerbsfähigkeit mit den fristenkonformen Marktzinssätzen. Die erforderlichen Mittel

werden zu Marktkonditionen beschafft und an die Exportwirtschaft weitergegeben. Können die

Banken günstigere Zinssätze darstellen, so wird das Exportfinanzierungsverfahren auch nicht in

Anspruch genommen.

Zu 14.:

Das österreichische Ausfuhrförderungsverfahren wurde seit seiner Schaffung im Jahre 1964 als

im österreichischen Interesse für die weitere Entwicklung der österreichischen Wirtschaft ge-

sehen. Daher wurde immer versucht, die österreichische Exportförderung über tagespolitische

Überlegungen zu stellen und einen breiten Konsens zu erzielen. Das dabei gewählte Instrument

des Initiativantrages hat sich in der Vergangenheit außerordentlich bewährt und meist zu ein-

stimmigen Beschlußfassungen geführt.

Zu 15.:

Die Verfahrensbestimmungen für Exporthaftungen des Bundes und für die Exportfinanzierung

sind den zuständigen internationalen Organen der OECD und der EU notifiziert und von diesen

unwidersprochen zur Kenntnis genommen. Es besteht Berichtspflicht hinsichtlich jeder Ver-

fahrensänderung.

Wenn es zu Änderungen in den internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen kommen sollte,

hätte Österreich bei gleichzeitiger Mitwirkung diese im Gleichklang mit den übrigen Ländern mit-

zu vollziehen. Vergleichbare Systeme zur Unterstützung der Exportwirtschaft gibt es in unter—

schiedlicher organisatorischer Ausformung in allen Industrieländern.