2690/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Genossen vom

11. Juli 1997, Nr. 2891/J, betreffend der Anerkennung des Entgeltcharakters der

„Belastungsbelohnung“ bzw. Umwandlung der „Belastungsbelohnung“ in eine

„Mehrleistungszulage“, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1.:

Der § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 lautet: „Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können

dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten

sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen

können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.“

Die Behauptung in der Anfrage, das Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Grillberger

bestätige den Entgeltcharakter der sogenannten „Belastungsbelohnung“, ist eine aus dem

Zusammenhang gerissene Argumentation und läßt sich aus dem Gutachten insgesamt nicht

ableiten. Dieses erwähnt den „Entgeltcharakter“ nämlich nur in dem Sinn, wie er für jede

Belohnung gilt, deren Auszahlung auf den oben zitierten 1. Satz des § 19 des

Gehaltsgesetzes gestützt wird.

In den in der Anfrage erwähnten Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist

die Dienstgeberseite stets von einem anderen, engeren Entgeltsbegriff ausgegangen,

nämlich, ob es sich um Entgelte handelt, deren weitere Auszahlung - zumindest von

Vertragsbediensteten - im Rechtswege durchgesetzt werden könnte. Diese Frage wurde vom

Gutachter klar verneint, weshalb der „Entgeltcharakter“ in diesem engeren Sinn zu verneinen

ist.

Zu 2.:

Die Frage, ob - und gegebenenfalls, inwieweit und in welcher Form - eine Umwandlung der

"Belastungsbelohnungen“ in Mehrleistungszulagen - allenfalls nach einer Gesetzesänderung -

rechtlich möglich und budgetär vertretbar ist, ist derzeit Gegenstand von Gesprächen auf

Expertenebene