2690/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Genossen vom
11. Juli 1997, Nr. 2891/J, betreffend der Anerkennung des Entgeltcharakters der
„Belastungsbelohnung“ bzw. Umwandlung der „Belastungsbelohnung“ in eine
„Mehrleistungszulage“, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Der § 19 des Gehaltsgesetzes 1956 lautet: „Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können
dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten
sind, Belohnungen gezahlt werden. Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen
können Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gezahlt werden.“
Die Behauptung in der Anfrage, das Gutachten des Universitätsprofessors Dr. Grillberger
bestätige den Entgeltcharakter der sogenannten „Belastungsbelohnung“, ist eine aus dem
Zusammenhang gerissene Argumentation und läßt sich aus dem Gutachten insgesamt nicht
ableiten. Dieses erwähnt den „Entgeltcharakter“ nämlich nur in dem Sinn, wie er für jede
Belohnung gilt, deren Auszahlung auf den oben zitierten 1. Satz des § 19 des
Gehaltsgesetzes gestützt wird.
In den in der Anfrage erwähnten Verhandlungen mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ist
die Dienstgeberseite stets von einem anderen, engeren Entgeltsbegriff ausgegangen,
nämlich, ob es sich um Entgelte handelt, deren weitere Auszahlung - zumindest von
Vertragsbediensteten - im Rechtswege durchgesetzt werden könnte. Diese Frage wurde vom
Gutachter klar verneint, weshalb der „Entgeltcharakter“ in diesem engeren Sinn zu verneinen
ist.
Zu 2.:
Die Frage, ob - und gegebenenfalls, inwieweit und in welcher Form - eine Umwandlung der
"Belastungsbelohnungen“ in Mehrleistungszulagen - allenfalls nach einer Gesetzesänderung -
rechtlich möglich und budgetär vertretbar ist, ist derzeit Gegenstand von Gesprächen auf
Expertenebene