2691/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt und Genossen vom

11. Juli 1997, Nr. 2873/J, betreffend des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, mit dem das

Glücksspielgesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz das Gebührengesetz und das

Umsatzsteuergesetz geändert wurden, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich darauf hinweisen, daß die vorliegende Anfrage wortgleich mit den

Anfragen Nr. 1911J vom 28. Februar 1996 und Nr. 15581J vom 29. November 1996 ist. Da in

der Zwischenzeit keine Änderungen eingetreten sind, die eine abweichende Beantwortung

erfordert hätten, weichen die folgenden Ausführungen (mit Ausnahme der aktualisierten Be-

träge) nicht von den Beantwortungen der Anfragen Nr. 191/J und Nr. 1558/J ab.

Zu 1

Die Einnahmen des Bundes aus dem Glücksspielmonopol in der Form von Wettgebühr und

konzessionsabgabe betragen seit der Einführung des Lottos „6 aus 45“ und der Ausglie-

derung des Totos aus der staatlichen Verwaltung im Jahr 1986 bis einschließlich Juli des

Jahres 1997 insgesamt 37,15 Mrd. 5.

Zu 2.:

Gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes flossen von diesen Einnahmen in den Jahren 1986 bis

Juli 1997 3,94 Mrd. 5 der besonderen Sportförderung zu. Dem Bund verblieben somit im ge-

nannten Zeitraum nach Abzug der Ausgaben für die mediale Unterstützung der vom Lotto-

konzessionär durchgeführten Spiele gemäß § 17 Abs. 7 des Glücksspielgesetzes in Höhe von

3,05 Mrd. 5 Nettoeinnahmen in Höhe von 30,16 Mrd. S zur Finanzierung allgemeiner Auf-

gaben.

Zu 3.:

Der Bund stellt aus dem Abgabenaufkommen von Glücksspielen keine Mittel anderen Verei-

nen oder Dachorganisationen zu Verfügung.

Zu 4.:

Bis zur Ausgliederung des Totos aus der staatlichen Verwaltung flossen den Sportvereinen

gemäß den Bestimmungen des Sporttotogesetz die jährlichen Reingewinne des Totos zu.

Als Äquivalent hierfür wurde die besondere Sportförderung nach dem Glücksspielgesetz

normiert. Grundgedanke der Regelung war1 die seit dem Jahr 1949 durch die Mittel aus dem

Sporttoto garantierte Unabhängigkeit und Freiheit des Sports aufrecht zu erhalten, weshalb

der damalige Betrag in valorisierter Höhe weiterhin zur Verfügung gestellt wurde.

Zu 5. und 6.:

Das in der Anfrage beschriebene Kunst- und Kulturbautenfinanzierungsmodell steht im Wi-

derspruch zu den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, insbesondere zu dem in

§ 38 leg. cit. normierten Gesamtbedeckungsgrundsatz, weil eine Zweckbindung die Verfüg-

barkeit der Haushaltsmittel einschränken würde. Außerdem würde auch die gegenwärtige

Budgetlage sowie die unerwünschten Beispielswirkungen etwa auf verschiedene Förde-

rungsbereiche die Einführung eines derartigen Modells in Österreich nicht zulassen.