2693/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage Nr. 2779/J der Abgeordneten Ing. Monika Langthaler und

Genossen vom 10. Juli 1997, betreffend Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraus-

setzungen für Third-Party-Financing von Energiesparinvestitionen in Bundesgebäuden,

beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu 1. bis 4.:

Ob bzw. inwieweit bei Energiesparinvestitionen in Bundesgebäuden eine Drittfinanzierung

(Third-Party-Financing oder Contracting) sinnvoll ist, hängt vom konkreten Zweck der Maß-

nahme, der speziellen Ausgestaltung der Umsetzungsmodelle, dem erzielbaren Kosten-

senkungspotential und dem Risiko ab. Die primäre Zuständigkeit für eine inhaltliche Analyse

liegt jedenfalls beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Sollte durch die Einbindung eines gewinnorientierten privaten Partners die Effizienz

öffentlicher Maßnahmen deutlich erhöht werden können, so sollten derartige Maßnahmen

jedenfalls einer genauen Prüfung unterzogen werden.

Bei einer haushaltsrechtlichen Betrachtung ist jedenfalls zu unterscheiden, ob die Verwaltung

eines Gebäudes dem Bund zukommt oder ob ein Fruchtgenußrecht der Bundesimmobilien-

gesellschaft (BIG) besteht. Soweit es sich um Gebäude handelt, die vom Bund selbst ver-

waltet werden, wird bei einer Drittfinanzierung speziell darauf zu achten sein, daß keine

Finanzschuld gemäß § 65 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG) entsteht. Dies hängt

wiederum von der Ausgestaltung des jeweiligen Finanzierungsmodells ab. Aufgrund der

zitierten gesetzlichen Bestimmung entsteht bei Rechtsgeschäften dann eine Finanzschuld,

wenn die Fälligkeit der Gegenleistung des Bundes auf einen mehr als zehn Jahre nach dem

Empfang der Leistung gelegenen Zeitraum hinausgeschoben wird. Bei einmaligen Investi-

tionen muß daher danach getrachtet werden, daß dieser Zeitraum nicht überschritten wird.

Soweit es sich um Gebäude handelt, an denen der BIG ein Fruchtgenußrecht zukommt,

besteht grundsätzlich Gestaltungsfreiheit der BIG. Das BHG ist in diesem Zusammenhang

nicht anwendbar.

In beiden Fällen könnte allerdings durch eine derartige Finanzierung eine öffentliche Schuld

im Sinne der Kriterien der EU entstehen, weil diese äußerst extensiv sind und unter

bestimmten Voraussetzungen auch Verbindlichkeiten umfassen, die ein vom Bund

beherrschter Rechtsträger eingeht.

Eine Änderung des BHG erscheint mir derzeit nicht notwendig. Wie bereits erwähnt, wird es

jeweils auf die konkrete Vertragsgestaltung ankommen, um einerseits Drittfinanzierungen bei

Investitionen im Sinne einer effizienten Energienutzung unter Berücksichtigung eines

entsprechenden Kosten-Nutzen-Verhältnisses zu ermöglichen, andererseits aber keine

unerwünschten Nebeneffekte - wie das Entstehen einer Finanzschuld - zu erzielen.