2695/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Ing. Wolfgang Nußbaumer und Genossen vom
11. Juli 1997, Nr. 2827/J, betreffend die Änderung österreichischer Gesetze im Zuge der
Einführung des Euro, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Eine detaillierte tabellarische Aufstellung über die legistischen Anpassungen sind dem bei-
liegenden Aktionsplan des Bundes im Anhang B zu entnehmen. Im übrigen verweise ich
hiezu auf die an den Herrn Bundeskanzler gerichtete schriftliche Anfrage Nr. 2867/J.
Zu 2.:
Durch die Gesetzesänderungen selbst werden im Bereich der Finanzverwaltung, soweit der-
zeit beurteilt werden kann, keine zusätzlichen Kosten anfallen.
Im Bereich der EDV sind wegen der Währungsänderung Anpassungen der ADV-Verfahren
notwendig. Die dadurch entstehenden Kosten sind derzeit nicht abschätzbar.
Zu 3.:
Sofern Gesetzesänderungen bereits bis zum 1. Jänner 1999 in Kraft treten müssen, wird
mein Ressort die entsprechenden Regierungsvorlagen so rechtzeitig vorlegen, daß die
parlamentarische Behandlung und das Inkrafttreten vor bzw. mit dem Eintritt in die dritte Stufe
der Währungsunion erfolgen kann. Im übrigen verweise ich auch hiezu auf die Beantwortung
der an den Herrn Bundeskanzler gerichtete
schriftliche Anfrage Nr. 2867/J.
Zu 4.:
In der Übergangszeit (1999 bis 2001) ist eine generelle Anpassung von Schillingbeträgen in
Bundesgesetzen nicht vorgesehen. Gemäß Art. 109 1 Abs. 4 EGV der EURO-Verordnung der
EU sind während der Übergangszeit Bezugnahmen auf den Schilling genauso gültig wie Be-
zugnahmen auf den EURO.
Es wird aber angestrebt, bereits in diesem Zeitraum in allen mittels ADV erstellten Aus-
drucken des Bundes (Bescheide, Buchungsmitteilungen, Gehaltszettel), wo immer das for-
mular- und drucktechnisch möglich ist, das Ergebnis auch in EURO auszuweisen.
Beim Zahlungsverkehr des Bundes kann gemäß Art. 8 Abs. 3 der vorgenannten EURO-Ver-
ordnung während der Übergangszeit wahlweise der Schilling oder der EURO verwendet
werden. Überweisungen des Bundes werden dem Gläubiger/Zahlungsempfänger in der
jeweiligen Währung seines Kontos gutgeschrieben. Die Umrechnung wird von den Banken
auf Basis der per 1. Jänner 1999 endgültig und unwiderruflich festzulegenden Umrechnungs-
kurse durchgeführt werden.
Zu 5.:
Im Rahmen des Koordinationsgremiums der Arbeitsgruppen zur Einführung des EURO unter
gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen und der Oesterreichischen
Nationalbank wurde in meinem Ressort unter anderem eine Arbeitsgruppe Legistik einge-
richtet. Diese Arbeitsgruppe hat unter Mitwirkung aller Ministerien, der Oesterreichischen
Nationalbank, der Interessensvertretungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmerseite sowie
der Vertretungen der Länder und der Gemeinden eine Erhebung des legistischen Ände-
rungsbedarfes im Zuge der Einführung des EURO durchgeführt. Auf dieser Grundlage haben
die betroffenen Ressorts die entsprechenden legistischen Arbeiten auch schon aufge-
nommen.
Weitere Arbeitsgruppen untersuchen die globalen und speziellen Auswirkungen und Er-
fordernisse der Finanzdienstleister (Banken, Unternehmen der Vertragsversicherung,
Pensionskassen, Werpapierunternehmen), den Anpassungsbedarf der Verwaltung und die
wirtschaftlichen Auswirkungen.
Zu 6.:
Die Festsetzung runder EURO-Beträge wird nur in jenen Fällen erfolgen müssen, wo an-
sonsten Unübersichtlichkeit oder Erschwernisse für Öffentlichkeit und Verwaltung die Folge
wären. Die Entscheidung darüber wird in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ressorts ge-
troffen werden.
Bei Steuern und Abgaben wird darauf geachtet werden, daß die Umrechnung aufkommens-
neutral ist.
Anlage nicht gescannt!!!