2696/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2706/J-NR/1997 betreffend schulärztliche

Untersuchungen, die die Abgeordneten Edeltraud Gatterer und KollegInnen am 9. Juli 1997

an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

1. In welcher Form und in welchen Intervallen werden in den Schulen schulärztliche

Untersuchungen durchgeführt.

Antwort:

Gemäß § 66 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz sind die Schüler verpflichtet, sich einmal im Schul-

Jahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen bzw. die Schulärzte verpflichtet, diese

durchzuführen. Der Landesschulrat für Niederösterreich hat in einer Verordnung vom

14. Oktober 1987 über die Aufgaben der Schulärzte an allgemeinbildenden Pflichtschulen fest-

gelegt, daß „einmal jährlich Einzeluntersuchungen aller zu betreuenden Schüler, bei Schulein-

tritt innerhalb der ersten drei Monate des Schuljahres, in den übrigen Schulstufen jährlich ein-

mal so durchzuführen sind, daß eine sichere Aussage über die gesundheitliche Eignung für

Schikurse oder Schulveranstaltungen mit sportlichem Schwerpunkt getroffen werden kann“.

Der gegenständliche Fall betrifft eine Schülerin der Hauptschule Retz. Im Sinne des

§ 10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz ist durch die Ausführungsgesetzgebung des

Landes Niederösterreich festgelegt worden, daß die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband als

gesetzlicher Schulerhalter für die Anstellung von Schulärzten für allgemeinbildende Pflicht-

schulen zu sorgen hat. Bei dem betreffenden Schularzt handelt es sich daher um einen Bedien-

steten der Schulgemeinde Retz.

2. Welche Kosten entstehen durch den schulärztlichen Dienst?

Antwort

Da die Kosten für den schulärztlichen Dienst an den allgemeinbildenden Pflichtschulen in

Niederösterreich von den Gemeinden zu tragen sind, liegen in meinem Ressort keine detail-

lierten Zahlen auf.

Laut jüngsten Erhebungen des Rechnungshofes werden von rund 570 Gemeinden des Landes

rund 20 Millionen Schilling jährlich aufgewendet.

3. Liegen Ihnen Beschwerden von Eltern-, Lehrer- und Schülervertretern über den

schulärztlichen Dienst vor?

Antwort:

Es liegen keine derartigen Beschwerden vor.

4. Wie beurteilen Sie den oben beschriebenen Fall des l4jährigen Kindes?

6. Welche Maßnahmen wollen Sie in Anbetracht dieses Versäumnisses des Schularztes

setzen?

Antwort:

Der äußerst bedauerliche Vorfall, auf den sich Ihre Anfrage bezieht, ist sicher nur durch ein

Zusammenwirken einer Vielzahl von Faktoren erklärbar, von denen die sozialen und familiären

Begleitumstände wohl die bedeutendsten waren. Ob dem Schularzt die Schwangerschaft eines

14jährigen Mädchens bei einer Reihenuntersuchung auffallen mußte, die natürlich in erster

Linie auf die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstal-

tungen ausgerichtet ist, ist eine medizinisch-fachliche Frage, zu der ich nicht Stellung nehmen

kann. Der Landesschulrat für Niederösterreich wurde jedenfalls um eine nochmalige genaue

Untersuchung des Vorfalles und einen Bericht ersucht.

5. Wie beurteilen Sie die Effizienz des schulärztlichen Dienstes?

Antwort:

Die Effizienz des schulärztlichen Dienstes an allgemeinbildenden Pflichtschulen ist nicht zuletzt

von der Organisation und der Einbindung in die Gesamtheit der medizinischen Versorgung

abhängig, die in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich sind. Grundsätzlich bin ich

der Auffassung, daß im Rahmen der schulärztlichen Betreuung in allen Schulbereichen vielfach

engagierte Arbeit geleistet wird, wenn auch Verbesserungen in mancher Hinsicht wünschens-

wert sind.