2702/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Gilbert Trattner und Genossen vom

11 Juli 1997, Nr. 2829/J, betreffend gesonderter Verkauf der PSK-Anteile an der Öster-

reichische Lotterien GesmbH, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Einleitend möchte ich erwähnen, daß die gegenständliche parlamentarische Anfrage sich

teilweise auf Angelegenheiten, welche nicht Gegenstand der Vollziehung durch den

Bundesminister für Finanzen sind, bezieht. Der Bundesminister für Finanzen nimmt die

Rechte der Republik Österreich als Alleineigentümerin der Post und Telekombeteiligungs-

verwaltungsgesellschaft (PTBG) wahr, die ihrerseits zu 100% Eigentümern der Öster-

reichische Postsparkasse AG (PSK AG) ist.

Zu 1. und 2.:

Die Aktien der PSK AG wurden auf Grund des Bundesgesetzes über die Einbringung der

Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, BGBI.Nr. 742/1996, im Juli 1997

zu 100% zum Zwecke der Neustrukturierung und Kooperation im Postwesen in das Eigentum

der PTBG übertragen; die PTBG ist zur Veräußerung von 49% der Aktien der PSK AG be-

rechtigt; 51% der Aktien müssen im Eigentum der PTBG verbleiben.

Die Veräußerung von Aktien der PSK AG durch die PTBG hat gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit nach

Maßgabe des von der Generalversammlung der PTBG zu beschließenden Neustrukturie-

rungs- und Privatisierungskonzeptes zu erfolgen. Das Privatisierungskonzept, das unter

anderem Art und Ausmaß der Privatisierung der PSK AG beinhaltet, ist gemäß dem Bundes-

gesetz über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz) der Bundesre-

gierung zur Zustimmung vorzulegen. Die Vorbereitung dieses Privatisierungskonzeptes er-

fordert umfangreiche Prüfungen, die derzeit noch nicht abgeschlossen sind. Eine Bewertung

der PSK AG liegt demgemäß noch nicht vor.

Zu 3. und 4.:

Verkaufsgespräche werden selbstverständlich erst nach Zustimmung der Bundesregierung

zum Privatisierungskonzept stattfinden. Bei der Veräußerung von Aktien der PSK AG durch

die PTBG werden jedenfalls die Richtlinien der EU zur Privatisierung zu beachten sein, die

einen offenen und fairen Verkaufsprozeß vorsehen.

Zu 5. bis 14.:

Die Bewertung des Anteils der PSK AG bzw. der PSK-BeteiIigungsverwaltung AG an der

Österreichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. ist Teil der erwähnten Prüfungen im Zuge der

Vorbereitung des Privatisierungskonzeptes. Da diese Prüfungen - wie bereits ausgeführt -

noch nicht abgeschlossen sind, liegt auch noch keine Bewertung des gegenständlichen An-

teils vor. Aus diesem Grund kann ich diese Fragen noch nicht konkret beantworten.

Zu 15. bis 17.:

Die Glücksspielgesetz-Novelle 1997 hat insbesondere das Ziel, das Spielangebot der Öster-

reichischen Lotterien Gesellschaft m.b.H. zu verbreitern und die daraus resultierenden Ab-

gaben (Konzessionsabgabe und Wettgebühr) für den Bund zu lukrieren. Die Novelle erfolgte

also nicht im Hinblick auf allfällige Wertsteigerungen der Österreichischen

Lotterien Gesellschaft m.b.H.. Selbstverständlich wird eine Wertsteigerung bei der Bewertung

der PSK-Anteile zu berücksichtigen sein.

Zu 18. und 19.:

Eine Änderung der Rechtsform bedarf einer 3/4-Mehrheit der Gesellschafter. Da die PSK AG

lediglich 34% der Anteilsrechte hält, würde eine Änderung der Rechtsform der Mitwirkung der

anderen Gesellschafter bedürfen.

Im übrigen bin ich der Ansicht, daß die gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Kontrollbe-

stimmungen in Verbindung mit jenen des Glücksspielgesetzes ausreichend sind.

Zu 20.:

Nach Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ist das Glücksspielmonopol ein Recht des Bundes, dessen

finanzielle Interessen aus Abgaben (Konzessionsabgabe Spielbankabgabe, Wettgebühr)

abgedeckt werden. Ich kann keinen Nachteil darin sehen, daß sich die Österreichischen

Lotterien Gesellschaft m.b.H., wie in der Anfrage erwähnt, zu rund 60% im Eigentum von

Banken befindet.

Zu 21.:

Die Frage einer allfälligen Herausnahme des Anteils an der Österreichischen

Lotterien Gesellschaft m.b.H. wird derzeit geprüft. Dabei sind, wie ich anläßlich der Beant-

wortung der mündlichen Anfrage vom 7. Juli 1997, Nr. 149/Min der Fragestunde am

11. Juli 1997 erwähnt habe, aber auch die Interessen der Partizipationsscheininhaber der

PSK AG zu wahren.