2706/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche
parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom
9. Juli 1997, Nr.2711/J, betreffend „Entschädigung für Bergschäden (nach dem Verkauf der
Salmen AG)“, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Die Österreichische Salmen AG, die als eine selbständige juristische Person auf Basis des
Aktienrechtes agiert, ist mit 7. Mai 1997 an das in der Anfrage genannte Konsortium
übertragen worden. Weiters möchte ich anmerken, daß das Thema der Anfrage in engem
Zusammenhang mit dem Berggesetz, dessen Vollziehung dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten obliegt, steht.
Ich ersuche daher um Verständis dafür, daß ich innerhalb des primären Wirkungsbereiches
meines Ressorts nur zu den Fragen 5 bis 7, unter anderem auf der Grundlage einer
Sachverhaltsdarstellung der ÖIAG, Stellung nehme.
Im Zusammenhang mit den Fragen 1 bis 4 und 8 bis 12 möchte ich noch besonders darauf
hinweisen, daß die Österreichische Salmen AG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als
eine selbständige juristische Person auf Basis des Aktienrechtes agiert und Entscheidungen
im operativen Bereich daher in die Zuständigkeit der unternehmensorgane Vorstand und
Aufsichtsrat fallen. Ich habe dennoch zu diesen Fragen Informationen der österreichischen
Salmen AG eingeholt.
Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen
Fragen folgendes festzuhalten:
Zu 1. bis 3.:
Wie von der ÖSAG berichtet wird, wurden seit 1990 weder an private bayrische noch an
österreichische Grundeigentümer Entschädigungen aufgrund von Bergschäden am Dürrnberg
geleistet.
Zu 4.:
Die Höhe der Rückstellung für Bergschäden am Dürrnberg basiert auf einem Gutachten eines
unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen.
Zu 5.:
Im Abtretungsvertrag wurde vereinbart, daß die ÖSAG-Gruppe im Sinne der Bilanzkontinuität
weiterhin entsprechende Rückstellungen für die bergrechtlichen Risken zu bilden hat1 die
auch künftig durch einen entsprechenden Wertpapierstand zu decken sein werden. Für die
Erfüllung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die OSAG-Gruppe gibt es weiters eine im
Abtretungsvertrag vereinbarte Garantie der RLB Oberösterreich.
Zu 6.:
Die Frage der Haftung für künftige Bergschäden ergibt sich aus § 184 Berggesetz, wonach
der Bergbauberechtigte zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für den Ersatz von
Bergschäden haftet. Bergbauberechtigte sind die Österreichische Salmen AG bzw. Salmen
Austria GesmbH, die daher primär auch für den Ersatz von Bergschäden haften. Subsidiär
haftet der Bund für derartige Schäden, weil gemäß § 4 Berggesetz Steinsalz ein
bundeseigener mineralischer Rohstoff ist. Gemäß § 184, letzter Satz, Berggesetz haben aber
die Österreichische Salmen AG und die Salmen Austria GesmbH den Bund für den Fall einer
Inanspruchnahme zu entschädigen.
Zu 7.:
Die Subsidiärhaftung des Bundes für Bergschäden besteht auch nach dem Verkauf. Für den
Fall einer Inanspruchnahme des Bundes kommt - wie bereits erwähnt - die
Entschädigungspflicht des Bergbauberechtigten zum Tragen.
Zu 8.:
Die Sanierungsarbeiten durch Fremdfirmen stellen in der Regel in sich abgeschlossene
Projekte dar, deren Bauzeit ca. 2 bis 5 Monate dauert. Die Fremdfirmen werden je nach
Personalaufwand maximal 6 Monate eingesetzt.
Weiters müssen Projekte teilweise, etwa bei
Wasserorten oder im Bereich der Fremdstrecke1 im Mehrschichtbetrieb belegt werden, um
eine möglichst kurze Bauzeit zu erreichen. Durch einen Maschineneinsatz von Fremdfirmen
ist sowohl eine Reduzierung der Bauzeit als auch der Kosten möglich.
Zu 9. bis 11.:
Nach Mitteilung der ÖSAG sind Auftragsvergaben nur an Firmen mit bergmännischer
Erfahrung - bei gleichen Voraussetzungen an den jeweiligen Billigstbieter - erfolgt:
Auftragssummen: 7,9 Mio. S (1990), 3,8 Mio. S (1992), 3,1 Mio. S (1993), 6,6 Mio. S (1994),
3,7 Mb. S (1995), 3,6 Mio. S (1996), 4 Mio. S (1997).
Zu 12.:
Laut Information der ÖSAG wurden an Fremdfirmen die VOEST ALPINE Erzberg Ges.m.b.H,
die ÖSTU Stettin sowie die Alpine Salzburg eingesetzt. Die Vorteile von Auftragsvergaben an
Fremdfirmen sind insbesondere in der besseren maschinellen Ausrüstung, der kürzeren
Bauzeit, im Fehlen von Fehlschichten sowie in der kostenersparnis durch Ausschreibung
gelegen.