2706/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene - schriftliche

parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Genossen vom

9. Juli 1997, Nr.2711/J, betreffend „Entschädigung für Bergschäden (nach dem Verkauf der

Salmen AG)“, beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

Die Österreichische Salmen AG, die als eine selbständige juristische Person auf Basis des

Aktienrechtes agiert, ist mit 7. Mai 1997 an das in der Anfrage genannte Konsortium

übertragen worden. Weiters möchte ich anmerken, daß das Thema der Anfrage in engem

Zusammenhang mit dem Berggesetz, dessen Vollziehung dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten obliegt, steht.

Ich ersuche daher um Verständis dafür, daß ich innerhalb des primären Wirkungsbereiches

meines Ressorts nur zu den Fragen 5 bis 7, unter anderem auf der Grundlage einer

Sachverhaltsdarstellung der ÖIAG, Stellung nehme.

Im Zusammenhang mit den Fragen 1 bis 4 und 8 bis 12 möchte ich noch besonders darauf

hinweisen, daß die Österreichische Salmen AG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft als

eine selbständige juristische Person auf Basis des Aktienrechtes agiert und Entscheidungen

im operativen Bereich daher in die Zuständigkeit der unternehmensorgane Vorstand und

Aufsichtsrat fallen. Ich habe dennoch zu diesen Fragen Informationen der österreichischen

Salmen AG eingeholt.

Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Fragen folgendes festzuhalten:

Zu 1. bis 3.:

Wie von der ÖSAG berichtet wird, wurden seit 1990 weder an private bayrische noch an

österreichische Grundeigentümer Entschädigungen aufgrund von Bergschäden am Dürrnberg

geleistet.

Zu 4.:

Die Höhe der Rückstellung für Bergschäden am Dürrnberg basiert auf einem Gutachten eines

unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen.

Zu 5.:

Im Abtretungsvertrag wurde vereinbart, daß die ÖSAG-Gruppe im Sinne der Bilanzkontinuität

weiterhin entsprechende Rückstellungen für die bergrechtlichen Risken zu bilden hat1 die

auch künftig durch einen entsprechenden Wertpapierstand zu decken sein werden. Für die

Erfüllung der bergrechtlichen Verpflichtungen durch die OSAG-Gruppe gibt es weiters eine im

Abtretungsvertrag vereinbarte Garantie der RLB Oberösterreich.

Zu 6.:

Die Frage der Haftung für künftige Bergschäden ergibt sich aus § 184 Berggesetz, wonach

der Bergbauberechtigte zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für den Ersatz von

Bergschäden haftet. Bergbauberechtigte sind die Österreichische Salmen AG bzw. Salmen

Austria GesmbH, die daher primär auch für den Ersatz von Bergschäden haften. Subsidiär

haftet der Bund für derartige Schäden, weil gemäß § 4 Berggesetz Steinsalz ein

bundeseigener mineralischer Rohstoff ist. Gemäß § 184, letzter Satz, Berggesetz haben aber

die Österreichische Salmen AG und die Salmen Austria GesmbH den Bund für den Fall einer

Inanspruchnahme zu entschädigen.

Zu 7.:

Die Subsidiärhaftung des Bundes für Bergschäden besteht auch nach dem Verkauf. Für den

Fall einer Inanspruchnahme des Bundes kommt - wie bereits erwähnt - die

Entschädigungspflicht des Bergbauberechtigten zum Tragen.

Zu 8.:

Die Sanierungsarbeiten durch Fremdfirmen stellen in der Regel in sich abgeschlossene

Projekte dar, deren Bauzeit ca. 2 bis 5 Monate dauert. Die Fremdfirmen werden je nach

Personalaufwand maximal 6 Monate eingesetzt. Weiters müssen Projekte teilweise, etwa bei

Wasserorten oder im Bereich der Fremdstrecke1 im Mehrschichtbetrieb belegt werden, um

eine möglichst kurze Bauzeit zu erreichen. Durch einen Maschineneinsatz von Fremdfirmen

ist sowohl eine Reduzierung der Bauzeit als auch der Kosten möglich.

Zu 9. bis 11.:

Nach Mitteilung der ÖSAG sind Auftragsvergaben nur an Firmen mit bergmännischer

Erfahrung - bei gleichen Voraussetzungen an den jeweiligen Billigstbieter - erfolgt:

Auftragssummen: 7,9 Mio. S (1990), 3,8 Mio. S (1992), 3,1 Mio. S (1993), 6,6 Mio. S (1994),

3,7 Mb. S (1995), 3,6 Mio. S (1996), 4 Mio. S (1997).

Zu 12.:

Laut Information der ÖSAG wurden an Fremdfirmen die VOEST ALPINE Erzberg Ges.m.b.H,

die ÖSTU Stettin sowie die Alpine Salzburg eingesetzt. Die Vorteile von Auftragsvergaben an

Fremdfirmen sind insbesondere in der besseren maschinellen Ausrüstung, der kürzeren

Bauzeit, im Fehlen von Fehlschichten sowie in der kostenersparnis durch Ausschreibung

gelegen.