2707/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 11. Juli 1997 unter

der Nr. 2894/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "die Aus-,

Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten von Soldaten des Präsenz-, Miliz- und

Reservestandes“ gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie

beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zunächst ist zur vorliegenden Anfrage klarzustellen, daß die Anfragesteller insofern von

einer falschen Prämisse ausgehen, als das Angebot an Ausbildungskursen im Bildungs-

anzeiger 1997 im Vergleich zum Angebot der Vorjahre nicht reduziert wurde. Vielmehr

besteht insbesondere für Wehrpflichtige des Milizstandes nach wie vor die Möglichkeit,

auch Heereslenkerberechtigungen für bestimmte Fahrzeuggruppen (131, B2, C1, C2 usw.)

bzw. Berechtigungen zur Leitung von Sprengungen mit unterschiedlichen Befugnissen zu

erlangen.

Im einzelnen beantworte ich die vorliegende Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Die einschlägigen Bestimmungen über die Berechtigung zur Leitung von Sprengungen bzw.

über die Kraftfahrausbildung regeln u. a. detailliert, welcher Personenkreis welche Spreng-

befugnisse bzw. Heereslenkerberechtigungen erlangen kann. Dabei sind ausschließlich die

militärischen Erfordernisse der jeweiligen Funktion eines Wehrpflichtigen in der Einsatz-

Organisation maßgeblich.

Im übrigen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen.

Zu 5:

Die im Bildungsanzeiger 1997 angebotenen Kurse und Seminare entsprechen den in den

Laufbahnbildern vorgesehenen Ausbildungsgängen für die jeweiligen Funktionen. Dieses

Angebot wurde in den letzten Jahren auf Grund der gemachten Erfahrungen inhaltlich den

aktuellen Bedürfnissen angepaßt und hat sich bewährt. Es ist derzeit nicht gedacht,

wesentliches zu verändern.

Zu 6:

Im Hinblick auf meine vorstehenden Ausführungen erübrigen sich weitere Maßnahmen, da

schon bisher sichergestellt ist, daß Wehrpflichtige die für ihre Funktionen militärisch

erforderlichen bzw. wichtigen Aus-, Fort- und Weiterbildungskurse belegen können.