2708/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 11. Juli 1997 unter
der Nr. 2852/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die
Ausstattung des Bundesheeres mit der Radaranlage RAC-3D der Firma THOMSON-CSF“
gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene
Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 3:
Der Vertrag über die Beschaffung von Radaranlagen der Bezeichnung RAC-3D sieht die
Lieferung von insgesamt 22 Radargeräten in den Jahren 1997 bis 1999 vor. Derzeit wird
eine Radaranlage in der Ausführung Zielzuweisungsradar und Tieffliegererfassungsradar der
technischen Leistungsabnahme durch das Amt für Wehrtechnik unterzogen. Die nächste
Lieferung von Radaranlagen ist für Herbst 1997 vorgesehen, sodaß die Auslieferung an die
Truppe planmäßig etwa um die Jahreswende 1997/98 stattfinden kann.
Zu 4:
Je nach Auslieferung der Radargeräte wird die erste Einheit im Laufe des Jahres 1998 und
die letzte etwa Ende des Jahres 1999 daran ausgebildet sein. Damit wird der Einsatzwert der
Fliegerabwehrtruppe, insbesondere der Mistral-Einheiten, die schon jetzt einsatzbereit sind,
noch weiter gesteigert werden.
Zu 5 und 6:
Für den Fall von Leistungsterminüberschreitungen ist eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro
Kalenderwoche Verzugsdauer bis maximal 10 % des Wertes der ausstehenden Leistung
vereinbart. Diese Klausel kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Lieferfirma beweisen
kann, daß die Verzögerung durch ein unabwendbares Ereignis oder durch ein Verhalten, das
der Käufer zu vertreten hat, verursacht wurde.
Bei Nichterfüllung von Leistungen bzw. Teilleistungen ist das Bundesministerium für
Landesverteidigung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag
bzw. von Vertragsteilen zurückzutreten und einen Deckungskauf zu tätigen. Damit werden
eine Vertragsstrafe von 10 % der nicht erfüllten Leistung sowie ein Ersatz der Mehrkosten
des Deckungskaufes fällig.
Im übrigen schließen die vorerwähnten Vereinbarungen die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadens nicht aus.