2708/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Scheibner und Kollegen haben am 11. Juli 1997 unter

der Nr. 2852/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die

Ausstattung des Bundesheeres mit der Radaranlage RAC-3D der Firma THOMSON-CSF“

gerichtet. Diese aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene

Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Der Vertrag über die Beschaffung von Radaranlagen der Bezeichnung RAC-3D sieht die

Lieferung von insgesamt 22 Radargeräten in den Jahren 1997 bis 1999 vor. Derzeit wird

eine Radaranlage in der Ausführung Zielzuweisungsradar und Tieffliegererfassungsradar der

technischen Leistungsabnahme durch das Amt für Wehrtechnik unterzogen. Die nächste

Lieferung von Radaranlagen ist für Herbst 1997 vorgesehen, sodaß die Auslieferung an die

Truppe planmäßig etwa um die Jahreswende 1997/98 stattfinden kann.

Zu 4:

Je nach Auslieferung der Radargeräte wird die erste Einheit im Laufe des Jahres 1998 und

die letzte etwa Ende des Jahres 1999 daran ausgebildet sein. Damit wird der Einsatzwert der

Fliegerabwehrtruppe, insbesondere der Mistral-Einheiten, die schon jetzt einsatzbereit sind,

noch weiter gesteigert werden.

Zu 5 und 6:

Für den Fall von Leistungsterminüberschreitungen ist eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro

Kalenderwoche Verzugsdauer bis maximal 10 % des Wertes der ausstehenden Leistung

vereinbart. Diese Klausel kommt dann nicht zum Tragen, wenn die Lieferfirma beweisen

kann, daß die Verzögerung durch ein unabwendbares Ereignis oder durch ein Verhalten, das

der Käufer zu vertreten hat, verursacht wurde.

Bei Nichterfüllung von Leistungen bzw. Teilleistungen ist das Bundesministerium für

Landesverteidigung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag

bzw. von Vertragsteilen zurückzutreten und einen Deckungskauf zu tätigen. Damit werden

eine Vertragsstrafe von 10 % der nicht erfüllten Leistung sowie ein Ersatz der Mehrkosten

des Deckungskaufes fällig.

Im übrigen schließen die vorerwähnten Vereinbarungen die Geltendmachung eines darüber

hinausgehenden Schadens nicht aus.