2710/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Haller und Kollegen haben am 8. Juli 1997 unter der
Nr. 2687/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „ungerechtfertigte
Befreiung eines Kammerangestellten vom Wehrdienst“ gerichtet. Diese aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigeschlossene Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Josef H. wurde von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes solange befreit,
als die für seine Befreiung maßgeblichen Gründe vorliegen.
Zu 2:
Der Antrag war mit familiären und wirtschaftlichen Interessen begründet.
Zu 3 bis 7:
Wie mir von der zuständigen Fachabteilung meines Ministeriums berichtet wurde, führte das
Militärkommando Tirol kürzlich eine Überprüfung sämtlicher entscheidungsrelevanter
Umstände durch, die auch die Erwerbstätigkeiten von Josef H. umfaßte. Ergebnis dieses
eingehenden Ermittlungsverfahrens war, daß die für die Befreiung maßgeblichen Gründe
immer noch vorliegen. Josef H. ist daher derzeit nicht zum Präsenzdienst einzuberufen.
Zu 8:
Ein diesbezüglicher Hinweis ist Bestandteil jedes Befreiungsbescheides.