2712/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Wabl, Freundinnen und Freunde haben am

8.7.1997 an mich eine schriftliche Anfrage mit der Nr. 2688/J betreffend „zukünftige

Förder- und Umweltschutzpolitik in der Siedlungswasserwirtschaft - insbesondere im

ländlichen Raum gerichtet. Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit - in

Kopie beigeschlossene Anfrage beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:

ad 1

Auch wenn die Empfehlungen der zur Beratung des Bundesministers für Umwelt,

Jugend und Familie eingerichteten Kommission in Angelegenheiten der Siedlungs-

wasserwirtschaft am 25. Juni 1997 nicht unter Anwesenheit von mindestens der

Hälfte der Mitglieder verabschiedet wurden, kam es doch unter den anwesenden

Mitgliedern zur Diskussion und klaren Meinungsbildung über die anstehenden Förde-

rungsfälle. Dieses deutliche Bild über die Beurteilung der Förderungsfälle wurde

durch eine weitere schriftliche Stellungnahme ergänzt und bestätigt. Ich konnte in

Wahrnehmung meiner mir gesetzlich übertragenen Aufgabe, die Förderungsansu-

chen abschließend zu beurteilen und eine Förderungsentscheidung zu treffen, daher

davon ausgehen, daß die oben angesprochenen Empfehlungen die entsprechende

Unterstützung in der Kommission in Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft

finden, und habe im Sinne des Umweltschutzes meiner Aufgabe als Genehmigender

entsprochen, um Verzögerungen bei der Realisierung der Ziele des Wasserrechts-

gesetzes zu verhindern. Eine Verschiebung der Förderungsgenehmigung auf Herbst

1997 hätte bewirkt, daß 251 Neuanträge - trotz entsprechender Unterstützung sei-

tens der Kommissionsmitglieder - in Warteposition verblieben wären. Um so mehr ist

selbstverständlich auch für die Zukunft zu betonen, daß die Verfahrensbestimmun-

gen des Umweltförderungsgesetzes für die Arbeit der Kommission in Angelegenhei-

ten der Siedlungswasserwirtschaft genau zu beobachten und anzuwenden sind.

ad 2

Ziel des Umweltförderungsgesetzes und der darauf basierenden Richtlinien ist unter

anderem die Erreichung sozial verträglicher Gebühren für die Wasserver- und Ab-

wasserentsorgung. Diesen Intentionen werden auch die von mir 1997 erlassenen

Technischen Richtlinien gerecht, die sich der Variantenuntersuchung und hier insbe-

sonders der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Analyse der Projekte

widmen.

Ich wurde von der Österreichischen Kommunalkredit AG informiert, daß die vom

Fragesteller zitierte Aussage von Dir. Dipl.-Ing. Fras aus ihrem Zusammenhang ge-

rissen wurde und daß sich aus dem gesamten Wortlaut eine derartige Meinung nicht

ableiten läßt.

ad 3

Die Umsetzung der Resolution des Ausschusses „Ländlicher Raum“ ist, soweit sie

mein Ressort betrifft, durch die Erlassung der Technischen Richtlinien weitgehend

erfolgt. Seit dem Inkrafttreten der Technischen Richtlinien mit 1.6.1997 ist die Ein-

haltung der dort normierten Bestimmungen Voraussetzung für die Gewährung einer

Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz. Darüber hinaus wird in meinem Res-

sort derzeit an der Umsetzung der in Pkt. 5 der gegenständlichen Resolution ange-

sprochenen administrativen Vereinfachung bei der Förderungsabwicklung von Ein-

zelanlagen gearbeitet. Der Vollzug der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1997 fällt nicht

in meinen Kompetenzbereich.

ad 4

Wie bereits erwähnt, ist seit 1.6.1997 im Bereich der vom Bund geförderten kommu-

nalen Siedlungswasserwirtschaft österreichweit die Einhaltung der in den Techni-

schen Richtlinien normierten Bestimmungen zur Variantenuntersuchung als Förde-

rungsvoraussetzung vorgeschrieben.

Hinsichtlich der Vergabe von Landesmitteln im Bereich des geförderten Siedlungs-

wasserbaus kommt mir keine Zuständigkeit zu.

ad 5

Da Maßnahmen des Siedlungswasserbaues sowohl aus Bundes- als auch aus Lan-

desmitteln gefördert werden, ist der Gesetzgeber bei der Beschlußfassung des

Umweltförderungsgesetzes von einer engen Zusammenarbeit des Bundes mit den

Ländern bei der Förderungsabwicklung ausgegangen, um Doppelgleisigkeiten zu

vermeiden. So wird in den Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Umweltför-

derungsgesetz (961 d. Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR der

XVIII. GP) explizit festgehalten, daß der Großteil der technischen Einzelbeurteilung

durch das jeweilige Amt der Landesregierung zu erfolgen hat und die ökologisch-

technische Bewertung der Förderbank sich primär auf die Variantenuntersuchung

beziehen soll. Eine kompetenzerweiterung der Österr. Kommunalkredit AG bei der

Förderungsabwicklung nach dem Umweltförderungsgesetz würde unweigerlich wie-

der zu Doppelgleisigkeiten führen und wäre daher mit einem beträchtlichen finan-

ziellen Mehraufwand für den Steuerzahler verbunden. Abschließend sei angemerkt,

daß organisatorische Vorgaben zur Förderungsabwicklung der Landesförderung

ausschließlich in der Kompetenz des jeweiligen Landes liegen.