2715/AB XX.GP
Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Ing. Reichhold
und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2792/J,
betreffend Schadensabgeltung für IBR-IPV-
geschädigte Rinderhalter Säumigkeit
seit 1995
An den
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Heinz Fischer
Parlament
1017 Wien
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reichhold
und Kollegen vorn 10. Juli 1997, Nr. 2792/J, betreffend Schadens-
abgeltung für IBR-IPV-geschädigte Rinderhalter - Säumigkeit seit
1995, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Aus mehreren an mich gerichteten Schreiben ist mir bekannt, daß
einige Landwirte in Kärnten und Osttirol mit dem Entschädigungsbe-
trag für die im Jahre 1995 erfolgte Ausmerzung nach dem IBR/IPV-
Gesetz, BGBl 636/1989, unzufrieden waren. In
den Antwortschrei-
ben wurde auf die geltende Rechtslage verwiesen. Wie auch schon in
der von Ihnen zitierten Anfragebeantwortung der schriftlichen
Anfrage Nr. 723/J ausgeführt, lag die Zuständigkeit zur Vollziehung
des JBR/IPV-Gesetzes, als tierseuchenrechtliche Bestimmung beim
früheren Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz;
nunmehr ist das Bundeskanzleramt zuständig. In meiner damaligen
Anfragebeantwortung wurde daher auch der vor dem EU-Beitritt
erfolgte Hinweis der Veterinärverwaltung betreffend die Notwen-
digkeit der Eigenverantwortlichkeit der Importeure wiedergegeben.
Hinsichtlich detaillierter Ausführungen betreffend die Vollziehung
des IBR/IPV-Gesetzes in den genannten Fällen darf auf die Beantwor-
tung der an die Frau Bundesministerin im Bundeskanzleramt gerich-
teten parlamentarischen Anfrage Nr. 2791/J vom 10. Juli 1997 ver-
wiesen werden. Danach wurden die im IBR/IPV-Gesetz vorgesehenen
Entschädigungsleistungen vollständig ausbezahlt. Eine weitere
Entschädigungsleistung war seitens des Bundes rechtlich nicht
vorgesehen.
Ein Gutachten, das im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage
stehen könnte, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirt-
schaft nicht bekannt.