2715/AB XX.GP

 

Gegenstand: Schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Ing. Reichhold

und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2792/J,

betreffend Schadensabgeltung für IBR-IPV-

geschädigte Rinderhalter Säumigkeit

seit 1995

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Ing. Reichhold

und Kollegen vorn 10. Juli 1997, Nr. 2792/J, betreffend Schadens-

abgeltung für IBR-IPV-geschädigte Rinderhalter - Säumigkeit seit

1995, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Aus mehreren an mich gerichteten Schreiben ist mir bekannt, daß

einige Landwirte in Kärnten und Osttirol mit dem Entschädigungsbe-

trag für die im Jahre 1995 erfolgte Ausmerzung nach dem IBR/IPV-

Gesetz, BGBl 636/1989, unzufrieden waren. In den Antwortschrei-

ben wurde auf die geltende Rechtslage verwiesen. Wie auch schon in

der von Ihnen zitierten Anfragebeantwortung der schriftlichen

Anfrage Nr. 723/J ausgeführt, lag die Zuständigkeit zur Vollziehung

des JBR/IPV-Gesetzes, als tierseuchenrechtliche Bestimmung beim

früheren Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz;

nunmehr ist das Bundeskanzleramt zuständig. In meiner damaligen

Anfragebeantwortung wurde daher auch der vor dem EU-Beitritt

erfolgte Hinweis der Veterinärverwaltung betreffend die Notwen-

digkeit der Eigenverantwortlichkeit der Importeure wiedergegeben.

Hinsichtlich detaillierter Ausführungen betreffend die Vollziehung

des IBR/IPV-Gesetzes in den genannten Fällen darf auf die Beantwor-

tung der an die Frau Bundesministerin im Bundeskanzleramt gerich-

teten parlamentarischen Anfrage Nr. 2791/J vom 10. Juli 1997 ver-

wiesen werden. Danach wurden die im IBR/IPV-Gesetz vorgesehenen

Entschädigungsleistungen vollständig ausbezahlt. Eine weitere

Entschädigungsleistung war seitens des Bundes rechtlich nicht

vorgesehen.

Ein Gutachten, das im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage

stehen könnte, ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirt-

schaft nicht bekannt.