2718/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2672/J betreffend „Entschädigung für Bergschäden (nach dem

Verkauf der Salmen AG)“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und

Genossen am 8.7.1997 an mich richteten und aus Gründen der

besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich

fest:

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-

keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-

legenheiten.

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

Für den Erhaltbergbau Dürrnberg wurden von der Berghauptmann-

schaft Salzburg seit 1991 verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben,

so insbesondere Maßnahmen der Wasserhaltung zwecks Gewährleistung

der sicheren Ausleitung der anfallenden Grubenwässer und der

vorhandenen bzw. noch zulaufenden Sole. Weiters wurden Maßnahmen,

die erforderlich sind, um die für den Erhaltebergbau notwendigen

Grubenbaue in einem einwandfrei befahrbaren Zustand zu erhalten

und insbesondere den Zugang zu den diversen Wasserorten und

Solezulaufstellen zu sichern, vorgeschrieben. Den bezüglichen

Verfahren der Berghauptmannschaft waren u.a. das Bayerische Ober -

bergamt bzw. seit 1994 das Bayerische Staatsministerium für Wirt -

schaft, Verkehr und Technologie, die Marktgemeinde Berchtesgaden

sowie das Landratsamt Berchtesgadener Land und das Straßenbauamt

Traunstein (bezüglich der Senkungen bei der Roßfeldstraße) beige -

zogen. Ferner hat die Berghauptmannschaft ein Meßprogramm vorge-

schrieben, um die im Bereich der Roßfeldstraße vorhandenen

Rutschungen, deren Zuordnung als Bergschaden nicht geklärt ist,

meßtechnisch hinsichtlich der horizontalen und vertikalen Ver-

schiebungen zu erfassen. Zwecks Ausweitung dieses Meßprogrammes

hat am 17.7.1997 eine Besprechung mit dem Bayerischen Staats -

ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, der Markt -

gemeinde Berchtesgaden und dem Straßenbauamt Traunstein statt -

gefunden.

Antwort zu den Punkten 5 bis 8 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-

keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-

legenheiten.

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

Nach § 4 des Berggesetzes 1975 sind Steinsalze und alle anderen

mit diesem vorkommenden Salze bundeseigene mineralische Roh -

stoffe, d.h., daß sie im Eigentum der Republik Österreich (des

Bundes) stehen. Der Bund hat seine ihm zustehenden Rechte von

Gesetzes wegen der Österreichischen Salmen Aktiengesellschaft

oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit inner-

halb des Konzerns dieser Gesellschaft überlassen. Das bedeutet,

daß der Bund jedenfalls mit dem jeweiligen übernehmer (Bergbau-

berechtigten) zu ungeteilter Hand haftet. An dieser Haftung hat

sich durch die Privatisierung der Österreichischen Salmen

Aktiengesellschaft nichts geändert.

Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:

Die im Salzbergbau auftretenden Wässer und die anfallende Sole

werden von den betriebseigenen Wässerern im Regelfall täglich

kontrolliert. Weiters wird in Erfüllung einer bezüglichen von der

Berghauptmannschaft erteilten Auflage vierteljährlich eine

Mengenmessung an den Auslaufstellen der Grubenwässer zu den Vor-

flutern durchgeführt und unter Tage auch eine mengenmäßige und

grädigkeitsmäßige Erfassung der anfallenden Sole durchgeführt.

Antwort zu den Punkten 11 und 15 der Anfrage:

Von der bergbauberechtigten Unternehmung wurden Fremdunternehmer

- das sind gern. § 1 Z 22 des Berggesetzes 1975 Unternehmer, die

einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 leg.cit. genannten Art im

Auftrag des Bergbauberechtigten durchführen - herangezogen. Die

Heranziehung von Fremdunternehmern ist gern. § 159 des Bergge-

setzes 1975 an bestimmte im Interesse der Sicherheit gelegene

Voraussetzungen geknüpft. Ob die einem Fremdunternehmer über-

tragenen Arbeiten auch mit unternehmenseigenem Personal durchge-

führt werden könnten, ist für die Frage der bergrechtlichen Zu -

lässigkeit der Beschäftigung eines Fremdunternehmers nicht rele -

vant. Gegenständlichenfalls werden bzw. wurden von der bergbau -

berechtigten Unternehmung insbesondere die Österreichische

Schacht - und Tiefbauunternehmen Ges.m.b.H. sowie die VOEST-Alpine

Erzberg Ges.m.b.H. und die Alpine Bau Ges.m.b.H. herangezogen.

Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Bau - bzw. Bergbau -

spezialfirmen mit entsprechend qualifiziertem Personal, sodaß

seitens der Berghauptmannschaft aus bergrechtlicher Sicht gegen

die Beschäftigung dieser Unternehmen keine Bedenken bestanden

bzw. bestehen.

Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-

keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-

legenheiten.

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

Die von der Österreichischen Salmen Aktiengesellschaft ver -

gebenen Aufträge beziehen sich auf Teilsanierungen der Wolf -

dietrich - Hauptschachtricht, des Wolfdietrich - Schurfes, der Unter -

steinberg - Hauptschachtricht, der Ferro - Schachtricht, des Roth -

mayr-Schurfes und auf einen Sohlenachriß im Fremdenwerk (Salz -

see)