2718/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2672/J betreffend „Entschädigung für Bergschäden (nach dem
Verkauf der Salmen AG)“, welche die Abgeordneten Mag. Maier und
Genossen am 8.7.1997 an mich richteten und aus Gründen der
besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist, stelle ich
fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-
legenheiten.
Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:
Für den Erhaltbergbau Dürrnberg wurden von der Berghauptmann-
schaft Salzburg seit 1991 verschiedene
Maßnahmen vorgeschrieben,
so insbesondere Maßnahmen der Wasserhaltung zwecks Gewährleistung
der sicheren Ausleitung der anfallenden Grubenwässer und der
vorhandenen bzw. noch zulaufenden Sole. Weiters wurden Maßnahmen,
die erforderlich sind, um die für den Erhaltebergbau notwendigen
Grubenbaue in einem einwandfrei befahrbaren Zustand zu erhalten
und insbesondere den Zugang zu den diversen Wasserorten und
Solezulaufstellen zu sichern, vorgeschrieben. Den bezüglichen
Verfahren der Berghauptmannschaft waren u.a. das Bayerische Ober -
bergamt bzw. seit 1994 das Bayerische Staatsministerium für Wirt -
schaft, Verkehr und Technologie, die Marktgemeinde Berchtesgaden
sowie das Landratsamt Berchtesgadener Land und das Straßenbauamt
Traunstein (bezüglich der Senkungen bei der Roßfeldstraße) beige -
zogen. Ferner hat die Berghauptmannschaft ein Meßprogramm vorge-
schrieben, um die im Bereich der Roßfeldstraße vorhandenen
Rutschungen, deren Zuordnung als Bergschaden nicht geklärt ist,
meßtechnisch hinsichtlich der horizontalen und vertikalen Ver-
schiebungen zu erfassen. Zwecks Ausweitung dieses Meßprogrammes
hat am 17.7.1997 eine Besprechung mit dem Bayerischen Staats -
ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, der Markt -
gemeinde Berchtesgaden und dem Straßenbauamt Traunstein statt -
gefunden.
Antwort zu den Punkten 5 bis 8 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-
legenheiten.
Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:
Nach § 4 des Berggesetzes 1975 sind Steinsalze und alle anderen
mit diesem vorkommenden Salze bundeseigene mineralische Roh -
stoffe, d.h., daß sie im Eigentum der Republik Österreich (des
Bundes) stehen. Der Bund hat seine ihm zustehenden Rechte von
Gesetzes wegen der Österreichischen
Salmen Aktiengesellschaft
oder einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit inner-
halb des Konzerns dieser Gesellschaft überlassen. Das bedeutet,
daß der Bund jedenfalls mit dem jeweiligen übernehmer (Bergbau-
berechtigten) zu ungeteilter Hand haftet. An dieser Haftung hat
sich durch die Privatisierung der Österreichischen Salmen
Aktiengesellschaft nichts geändert.
Antwort zu Punkt 10 der Anfrage:
Die im Salzbergbau auftretenden Wässer und die anfallende Sole
werden von den betriebseigenen Wässerern im Regelfall täglich
kontrolliert. Weiters wird in Erfüllung einer bezüglichen von der
Berghauptmannschaft erteilten Auflage vierteljährlich eine
Mengenmessung an den Auslaufstellen der Grubenwässer zu den Vor-
flutern durchgeführt und unter Tage auch eine mengenmäßige und
grädigkeitsmäßige Erfassung der anfallenden Sole durchgeführt.
Antwort zu den Punkten 11 und 15 der Anfrage:
Von der bergbauberechtigten Unternehmung wurden Fremdunternehmer
- das sind gern. § 1 Z 22 des Berggesetzes 1975 Unternehmer, die
einzelne Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 leg.cit. genannten Art im
Auftrag des Bergbauberechtigten durchführen - herangezogen. Die
Heranziehung von Fremdunternehmern ist gern. § 159 des Bergge-
setzes 1975 an bestimmte im Interesse der Sicherheit gelegene
Voraussetzungen geknüpft. Ob die einem Fremdunternehmer über-
tragenen Arbeiten auch mit unternehmenseigenem Personal durchge-
führt werden könnten, ist für die Frage der bergrechtlichen Zu -
lässigkeit der Beschäftigung eines Fremdunternehmers nicht rele -
vant. Gegenständlichenfalls werden bzw. wurden von der bergbau -
berechtigten Unternehmung insbesondere die Österreichische
Schacht - und Tiefbauunternehmen Ges.m.b.H. sowie die VOEST-Alpine
Erzberg Ges.m.b.H. und die Alpine Bau Ges.m.b.H. herangezogen.
Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Bau - bzw. Bergbau -
spezialfirmen mit entsprechend qualifiziertem Personal, sodaß
seitens der Berghauptmannschaft aus
bergrechtlicher Sicht gegen
die Beschäftigung dieser Unternehmen keine Bedenken bestanden
bzw. bestehen.
Antwort zu den Punkten 12 und 13 der Anfrage:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Ange-
legenheiten.
Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:
Die von der Österreichischen Salmen Aktiengesellschaft ver -
gebenen Aufträge beziehen sich auf Teilsanierungen der Wolf -
dietrich - Hauptschachtricht, des Wolfdietrich - Schurfes, der Unter -
steinberg - Hauptschachtricht, der Ferro - Schachtricht, des Roth -
mayr-Schurfes und auf einen Sohlenachriß im Fremdenwerk (Salz -
see)