2719/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2819/J betreffend Stromlieferungsvertrag zwischen der Verbundge -

sellschaft und der ungarischen MVMT, welche die Abgeordneten Dr.

partik-Pablé und Kollegen am 11.7.1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,

möchte ich grundsätzlich festhalten, daß sich das Fragerecht von

Abgeordneten gegenüber einem Bundesminister nur auf Akte der

Vollziehung des Bundes bezieht.

Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts - AG (Verbundgesell -

schaft) ist eine Aktiengesellschaft nach den einschlägigen ge -

setzlichen Regelungen des Privatrechts, die teilprivatisiert ist

und in mehrheitlichem Eigentum der Republik Österreich steht. Als

Eigentumsvertreter des Bundesanteils habe ich gemäß den gesetz -

lichen Vorgaben kein Weisungsrecht an den Vorstand dieses Unter -

nehmens. Akte, die vom Verbundvorstand gesetzt werden, unter -

liegen daher nicht der Einflußsphäre des zuständigen Wirtschafts-

ministers und sind auch keine Akte der Verwaltung.

Ex- und Importverträge für elektrische Energie wurden und werden

zwischen Unternehmen nach Rechtsformen des Privatrechts abge-

schlossen. Diese Handlungen fallen nicht unter den Begriff der

„Vollziehung des Bundes" gemäß Art. 52 Abs. 1 B -VG. Diese Tätig-

keiten bzw. Vertragsabschlüsse sind Handlungen von privaten

Rechtsträgern, die - auch wenn sie im Mehrheitseigentum des

Bundes stehen - mangels Möglichkeit einer Weisung durch ein

staatliches Organ nicht vom parlamentarischen Interpellations -

recht erfaßt sind.

Aufgrund der an die Verbundgesellschaft weitergeleitete Anfrage,

übermittelte die „Verbund“ folgende Stellungnahme:

"Es darf als bekannt gelten, daß der Stromlieferungsvertrag

zwischen Verbundgesellschaft und der ungarischen MVM Rt vom

28.5.1986 der Finanzierung des unter der Generalunternehmerschaft

der Österreichischen Donaukraftwerke AG überwiegend von öster-

reichischen Unternehmen zu errichtenden Donaukraftwerkes

Nagymaros im Sinne eines Bartergeschäftes diente. Die öster -

reichischerseits bis zur Einstellung des Baues durch die ungari -

sche Regierung geleisteten und durch ein Konsortium öster -

reichischer Banken vorfinanzierten Bauarbeiten belaufen sich nach

heutigem Wert auf mehrere Milliarden Schilling, welche im Wege

der ungarischerseits gemäß Stromlieferungsvertrag zu leistenden

Stromlieferungen und das von der Verbundgesellschaft hiefür

direkt an das Bankenkonsortium zu leistende Entgelt abgezahlt

werden.

Die Verbundgesellschaft hat im November 1995 gegen die MVM Rt

Schiedsklage erhoben mit dem Ziel, die Bedingungen des Strom -

lieferungsvertrages vom 28.5.1986 den durch die ungarischerseits

verursachte Baueinstellung, aber auch den mittlerweile auf dem

europäischen Strommarkt eingetretenen veränderten Verhältnisse

anzupassen, in eventu aufzuheben; das schiedsgerichtliche Ver -

fahren ist noch anhängig. Ein weiteres Eingehen in die gestellten

Fragen würde Prozeß - und Betriebsgeheimnisse der Verbundgesell -

schaft berühren, deren Offenlegung während des schwebenden Ver -

fahrens die Rechtsposition der Verbundgesellschaft benachteiligen

könnte.“