2721/AB XX.GP

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.

2781/J betreffend Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und

Energieförderungsbeirat, welche die Abgeordneten Langthaler,

Freundinnen und Freunde am 10.7.1997 an mich richteten und aus

Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,

stelle ich fest:

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

Die „Koordinierte Planung 1997“ der Elektrizitätswirtschaft sowie

die Ausbaupläne 1997 für die Gas- sowie die Fernwärmewirtschaft

sind als Beilagen beigeschlossen.

Anwort zu Punkt 2 der Anfrage:

Die Behandlung der Ausbaupläne 1996 für alle drei leitungsge-

bundenen Energieträger fand anläßlich der Sitzung des Energie-

förderungsbeirates am 11.2.1997 statt.

Die Ergebnisse der Beratungen sind im folgenden dargestellt:

1) Ausbaupläne der Elektrizitätswirtschaft 1996-2005

Der Energieförderungsbeirat kommt hierüber zum Schluß, daß

* die in die WIFO-Prognose nicht unmaßgeblich eingeflossenen

Annahmen aus dem Nationalen Umweltplan (NUP) eine zu opti-

mistische Sicht - was verbrauchsdämpfende, sowie substitu-

tive Effekte im Elektrizitätssektor betrifft - darstellen,

daß weiters

* in prognostischen Untersuchungen jedenfalls keine Festle-

gungen in Richtung einer gewünschten Entwicklung gesehen

werden sollten und daß schließlich

* trotz eines methodisch verbesserten Modellierungsinstrumen-

tariums aufgrund einer zunehmenden Anzahl schwer oder nicht

abschätzbarer Einflußfaktoren, insbesondere preisseitiger

und gesellschaftspolitischer Art, wie auch Verstärkung des

Wettbewerbs die Erzielung klarer Prognoseaussagen in Hin-

kunft mit größeren Unsicherheiten als bisher behaftet sein

wird.

2) Ausbaupläne Erdgas

Der Energieförderungsbeirat stellt nach ausführlicher Beratung

insbesondere der in der Energieprognose des WIFO 1996 darge-

stellten Verbraucherzuwächse bei Erdgas sowie nach Diskussion

über die mögliche Installierung eines Monitoring-Systems bei

Erdgaspreisen fest, daß

* die Schätzungen des Fachverbandes Erdgas über die im Be-

trachtungszeitraum bis 2005 zu erwartende zukünftige Ver-

brauchsentwicklung bei Erdgas von bedeutend niedrigeren

Zuwächsen gegenüber den Ergebnissen der WIFO-Energieprognose

ausgehen. Die vom WIFO unterstellten Substitutionseffekte

zu Lasten anderer Energieträger werden nicht gänzlich - was

deren quantitatives Ausmaß betrifft — geteilt,

* den Mitgliedsunternehmen der Gaswirtschaft empfohlen werden

soll, bei Einführung eines Preismonitoring-Systems eine für

alle Unternehmen anwendbare gleichartige Strukturierung

ihrer Unterlagen vorzunehmen, die mit den einschlägig be-

faßten Institutionen abzustimmen sind.

3) Ausbaupläne Fernwärme

Der Beirat kommt zu dem Schluß, daß

* betreffend die Befreiung der Kraft-wärme-Koppelungen von der

Erdgasabgabe der im Erlaß des Bundesministeriums für Finan-

zen vom 20.1.1997 enthaltene Mindestwirkungsgrad von 44 %

aus energiepolitischer Sicht als zu hoch angesetzt wurde,

sodaß insbesondere in Verbindung mit der Nutzung der Abwärme

zur Fernwärmeerzeugung die fiskalpolitischen Implikationen

der volkswirtschaftlich gewünschten Forcierung der Fernwärme

kaum förderlich sind,

* die Einführung eines Monitoringsystems bei der Gestaltung

der Fernwärmepreise ein weiterer Deregulierungsschritt und

ein begrüßenswerter Ansatz zur Erhöhung der Preistransparenz

wäre, wobei in Fällen von Fernwärmeversorgungsunternehmen,

in deren Versorgungsgebieten Anschlußzwang besteht, zur

Vermeidung von Härtefällen die Festsetzung von Höchstpreisen

angebracht sein kann.

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

Der Energieförderungsbeirat wird, nachdem die Ausbaupläne für

1997 Ende Juni d.J. beigebracht wurden, in der zweiten Jahres-

hälfte erneut tagen.

Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:

Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567, idF BGBl.

Nr. 353/1982 und 252/1985 wurde durch Abschnitt IV Art. I des

Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 606 aufgehoben. Hinsicht-

lich der Rücklagenverwendung und betreffend die Anträge auf Be-

scheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wurden im

Art. II des Abgabenänderungsgesetzes Übergangsbestimmungen er-

lassen.

Gegen die Aufhebung des EnFG 1979 wurde Beschwerde beim Verfas-

sungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit

Erkenntnis vom 16.12.1993, G114/93-10 den Abschnitt IV des 3. Ab-

gabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606 als verfassungswidrig

aufgehoben und bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.

Juli 1994 in Kraft tritt. Mit diesem Zeitpunkt tritt das EnFG in

der zuletzt geltenden Fassung wieder in Kraft.

Da jedoch das EnFG 1979 in seiner Stammfassung hinsichtlich der

steuerlichen Förderung nur einen eingeschränkten Zeitraum umfaßte

- die Begünstigungen konnten nur bis zum Wirtschaftsjahr 1989

lukriert werden - kommt der Bescheinigung der energiewirtschaft-

lichen Zweckmäßigkeit keine Bedeutung mehr zu.

Es sind daher keine diesbezüglichen Anträge eingebracht worden.

Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentari-

schen Anfrage Nr. 1155/J aus 1996.

AntwortzuPunkt6derAnfrage:

Der Energieförderungsbeirat hat seit dem Wiederinkrafttreten des

Energieförderungsgesetzes (siehe die Beantwortung der Fragen 4

und 5) am 11.2.1997 getagt. Auf der Tagesordnung waren neben den

Ausbauplänen 1996 noch Beratungen über eine Förderungsaktion im

Rahmen der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energieträgern.

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

Der Energieförderungsbeirat hat seit 1995 keine sonstigen Stel-

lungnahmen, Empfehlungen, etc. abgegeben.

 

„Beilagen wurden nicht gescannt !!

Die gesamte Anfragebeantwortung liegt jedoch in der Parlamentsdirektion zur

Einsichtnahme auf.“