2721/AB XX.GP
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr.
2781/J betreffend Ausbaupläne für leitungsgebundene Energien und
Energieförderungsbeirat, welche die Abgeordneten Langthaler,
Freundinnen und Freunde am 10.7.1997 an mich richteten und aus
Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie beigelegt ist,
stelle ich fest:
Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:
Die „Koordinierte Planung 1997“ der Elektrizitätswirtschaft sowie
die Ausbaupläne 1997 für die Gas- sowie die Fernwärmewirtschaft
sind als Beilagen beigeschlossen.
Anwort zu Punkt 2 der Anfrage:
Die Behandlung der Ausbaupläne 1996 für alle drei leitungsge-
bundenen Energieträger fand anläßlich der Sitzung des Energie-
förderungsbeirates am 11.2.1997 statt.
Die Ergebnisse der Beratungen sind im folgenden dargestellt:
1) Ausbaupläne der Elektrizitätswirtschaft 1996-2005
Der Energieförderungsbeirat kommt hierüber zum Schluß, daß
* die in die WIFO-Prognose nicht unmaßgeblich eingeflossenen
Annahmen aus dem Nationalen Umweltplan (NUP) eine zu opti-
mistische Sicht - was verbrauchsdämpfende, sowie substitu-
tive Effekte im Elektrizitätssektor betrifft - darstellen,
daß weiters
* in prognostischen Untersuchungen jedenfalls keine Festle-
gungen in Richtung einer gewünschten Entwicklung gesehen
werden sollten und daß schließlich
* trotz eines methodisch verbesserten Modellierungsinstrumen-
tariums aufgrund einer zunehmenden Anzahl schwer oder nicht
abschätzbarer Einflußfaktoren, insbesondere preisseitiger
und gesellschaftspolitischer Art, wie auch Verstärkung des
Wettbewerbs die Erzielung klarer Prognoseaussagen in Hin-
kunft mit größeren Unsicherheiten als bisher behaftet sein
wird.
2) Ausbaupläne Erdgas
Der Energieförderungsbeirat stellt nach ausführlicher Beratung
insbesondere der in der Energieprognose des WIFO 1996 darge-
stellten Verbraucherzuwächse bei Erdgas sowie nach Diskussion
über die mögliche Installierung eines Monitoring-Systems bei
Erdgaspreisen fest, daß
* die Schätzungen des Fachverbandes Erdgas über die im Be-
trachtungszeitraum bis 2005 zu erwartende zukünftige Ver-
brauchsentwicklung bei Erdgas von bedeutend niedrigeren
Zuwächsen gegenüber den Ergebnissen der WIFO-Energieprognose
ausgehen. Die vom WIFO unterstellten Substitutionseffekte
zu Lasten anderer Energieträger werden nicht gänzlich - was
deren quantitatives Ausmaß betrifft — geteilt,
* den Mitgliedsunternehmen der Gaswirtschaft empfohlen werden
soll, bei Einführung eines Preismonitoring-Systems eine für
alle Unternehmen anwendbare gleichartige Strukturierung
ihrer Unterlagen vorzunehmen, die mit den einschlägig be-
faßten Institutionen abzustimmen sind.
3) Ausbaupläne Fernwärme
Der Beirat kommt zu dem Schluß, daß
* betreffend die Befreiung der Kraft-wärme-Koppelungen von der
Erdgasabgabe der im Erlaß des Bundesministeriums für Finan-
zen vom 20.1.1997 enthaltene Mindestwirkungsgrad von 44 %
aus energiepolitischer Sicht als zu hoch angesetzt wurde,
sodaß insbesondere in Verbindung mit der Nutzung der Abwärme
zur Fernwärmeerzeugung die fiskalpolitischen Implikationen
der volkswirtschaftlich gewünschten Forcierung der Fernwärme
kaum förderlich sind,
* die Einführung eines Monitoringsystems bei der Gestaltung
der Fernwärmepreise ein weiterer Deregulierungsschritt und
ein begrüßenswerter Ansatz zur Erhöhung der Preistransparenz
wäre, wobei in Fällen von Fernwärmeversorgungsunternehmen,
in deren Versorgungsgebieten Anschlußzwang besteht, zur
Vermeidung von Härtefällen die Festsetzung von Höchstpreisen
angebracht sein kann.
Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:
Der Energieförderungsbeirat wird, nachdem die Ausbaupläne für
1997 Ende Juni d.J. beigebracht wurden, in der zweiten Jahres-
hälfte erneut tagen.
Antwort zu den Punkten 4 und 5 der Anfrage:
Das Energieförderungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 567, idF BGBl.
Nr. 353/1982 und 252/1985 wurde durch Abschnitt IV Art. I des
Abgabenänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 606 aufgehoben. Hinsicht-
lich der Rücklagenverwendung und betreffend die Anträge auf Be-
scheinigung der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit wurden im
Art. II des Abgabenänderungsgesetzes Übergangsbestimmungen er-
lassen.
Gegen die Aufhebung des EnFG 1979 wurde Beschwerde beim Verfas-
sungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis vom 16.12.1993, G114/93-10 den Abschnitt IV des 3. Ab-
gabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 606 als verfassungswidrig
aufgehoben und bestimmt, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.
Juli 1994 in Kraft tritt. Mit diesem Zeitpunkt tritt das EnFG in
der zuletzt geltenden Fassung wieder in Kraft.
Da jedoch das EnFG 1979 in seiner Stammfassung hinsichtlich der
steuerlichen Förderung nur einen eingeschränkten Zeitraum umfaßte
- die Begünstigungen konnten nur bis zum Wirtschaftsjahr 1989
lukriert werden - kommt der Bescheinigung der energiewirtschaft-
lichen Zweckmäßigkeit keine Bedeutung mehr zu.
Es sind daher keine diesbezüglichen Anträge eingebracht worden.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentari-
schen Anfrage Nr. 1155/J aus 1996.
AntwortzuPunkt6derAnfrage:
Der Energieförderungsbeirat hat seit dem Wiederinkrafttreten des
Energieförderungsgesetzes (siehe die Beantwortung der Fragen 4
und 5) am 11.2.1997 getagt. Auf der Tagesordnung waren neben den
Ausbauplänen 1996 noch Beratungen über eine Förderungsaktion im
Rahmen der Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energieträgern.
Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:
Der Energieförderungsbeirat hat seit 1995 keine sonstigen Stel-
lungnahmen, Empfehlungen, etc. abgegeben.
„Beilagen wurden nicht gescannt !!
Die gesamte Anfragebeantwortung liegt jedoch in der Parlamentsdirektion zur
Einsichtnahme auf.“