2722/AB XX.GP
Die Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen haben an mich am 8.7.1997 die
schriftliche Anfrage Nr. 2681/J betreffend „Bezahlung von Sozialhilfe an einen
kriminellen Ausländer trotz Aufenthaltsverbot“ mit folgendem Wortlaut gerichtet.
1. Sind Sie über den Vorfall informiert?
Entsprechen die obengeschilderten Angaben den Tatschen?
2. Ist es richtig. daß über Kav Ali ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde?
3. Ist es richtig, daß das Aufenthaltsverbot gegen den Genannten bisher nicht
vollzogen wurde?
Wenn ja warum, und über welche Veranlassung?
4. Für wie lange wurde das Aufenthaltsverbot aufgeschoben?
5. Ging Kav Ali bisher einer Berufstätigkeit in Österreich nach?
Wenn ja, welcher, für wie lange und wieviel verdiente er?
6. Wie ist es möglich, daß Kav Ali trotz Aufenthaltsverbotes Sozialhilfe in der Höhe
von 10.800,-- ÖS beziehen konnte?
7. Wie können Sie es im Sinne der österreichischen Bevölkerung verantworten,
daß ein krimineller Kurde in Österreich aufhältig ist und auch noch 10.800,--
Schilling an Steuergeldern kassieren kann?
8. Ist es richtig, daß Kav Ali sich derzeit in Haft befindet und auch dort Sozialhilfe
bezieht?
a. Wenn ja, in welcher Haftanstalt ist er untergebracht und in welcher Höhe
bezieht er Sozialhilfe?
b. Halten Sie es für vertretbar, daß der Genannte auch in der Haft Sozialhilfe
bezieht?
9. Wie wird weiter mit Kav Ali verfahren?
10. Was hat Kav All dem österreichischen Staat bisher gekostet
(aufgeschlüsselt nach Asylverfahren, Sozialhilfe ..)?
11. a. Welcher Nationalität sind die beiden Zimmerkollegen von Kav Ali
b. handelt es sich dabei ebenfalls um Asylwerber,
c. auf Grund welchen Titels sind diese in Österreich aufhältig,
d. sind diese auch illegal nach Österreich eingereist,
e. handelt es sich dabei um Kriminelle,
f. beziehen auch sie Sozialhilfe und wenn ja, in welcher Höhe?
12. Gibt es Schätzungen oder Aufzeichnungen darüber, wieviele illegale und
kriminelle Ausländer nachweislich vom österreichischen Steuerzahler erhalten
werden und wie hoch die durchschnittlichen kosten sind, die dabei dem
österreichischen Staat entstehen?“
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt.
Zu Frage 1:
Nach dem mir vorliegenden Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Salzburg und den in meinem Ressort aufliegenden Informationen entsprechen die in
der Anfrage geschilderten Angaben nicht in allen Punkten den Tatsachen.
Der türkische Staatsangehörige reiste am 10.3.1991 illegal in das Bundesgebiet ein
und stellte in der Folge einen Asylantrag. Der erwähnte Beschluß des
Verwaltungsgerichtshofes auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft die
Beschwerde des Genannten gegen den abweisenden Bescheid im Asylverfahren.
Der Fremde wurde bisher mehrmals, aber nur wegen einiger Vergehen rechtskräftig
zu Geldstrafen und einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Zu den Fragen 2. 3 und 4:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg wurde gegen den türkischen
Staatsangehörigen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Salzburg mit Bescheid vom 26.5.1997 abgewiesen.
Da der Fremde auf Grund des oben erwähnten Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofes nach wie vor gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 zum
vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist, darf das Aufenthaltsverbot gemäß § 9
Asylgesetz 1991 nicht vollstreckt werden.
Zu Frage 5:
Nach den mir vorliegenden Informationen war Herr K. bisher in Österreich nicht
berufstätig.
Zu den Fragen 6 und 7:
Da Angelegenheiten der Sozialhilfe in den Wirkungsbereich der Länder fallen, ist
mir eine Beantwortung nicht möglich.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 2 bis 4.
Zu Frage 8:
Der türkische Staatsangehörige befindet sich derzeit nicht in Haft.
Zu Frage 9:
Bei Vorliegen von rechtskräftigen fremdenpolizeilichen und asylrechtlichen
Bescheiden werden die weiteren Veranlassungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen getroffen werden.
Zu Frage 10:
Herr K. befand sich vom 14.3.91 bis 22.7.91 in Bundesbetreuung, für die Kosten in
der Höhe von rund S 26.000,-- zu veranschlagen sind.
Hinsichtlich der Sozialhilfe verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 6 und 7.
Zu Frage 11:
An der Wohnanschrift des Herrn K. konnte nur ein Mitbewohner ausgeforscht
werden. Dieser ist türkischer Staatsangehöriger und reiste illegal am 18.1.1991 in
das Bundesgebiet ein. Wie im Falle des Herrn K. ist eine Beschwerde gegen den
abweisenden asylrechtlichen Bescheid des Bundesministeriums für Inneres
anhängig, der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls die
aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Der Mitbewohner ist derzeit gemäß § 7
Asylgesetz 1991 zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt. Strafrechtliche
Vormerkungen liegen nicht vor.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 6 und 7.
Zu Frage 12:
Da es weder Aufzeichnungen noch darauf gestützte Schätzungen gibt, ist mir eine
Beantwortung nicht möglich.