2725/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Reichhold und Kollegen haben am 10. Juli

1997 unter der Nr. 2791/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betref-

fend Schadensabgeltung für IBR-IPV-geschädigte Rinderhalter gerichtet, die folgen-

den Wortlaut hat:

„1. Seit wann ist Ihrem Ressort bekannt, daß den betroffenen Landwirten insge-

samt ca. 2,7 Millionen Schilling an entstandenen Schäden nicht ersetzt wur-

den?

2. Wurde Ihr Ressort bzw. das Ressort Ihrer Amtsvorgängerin von der Finanz-

prokuratur über den die geschädigten Bauern betreffenden Schriftwechsel

(Rechtsanwälte Gradischnig & Gradischnig vom 8. März 1995)

a) informiert,

b) um Stellungnahme ersucht?

3. Sind Sie nun nach Vorliegen eines Fachgutachtens, wonach weder die Impor-

teure noch die Exporteure ein Eigenverschulden an den eingetretenen Schä-

den trifft, da sie alle vorgeschriebenen Auflagen erfüllt haben, bereit, als Scha-

densverursacher die zuständige Behörde anzuerkennen, die es verabsäumte,

die einschlägigen Bestimmungen der Entscheidungen der EFTA-Überwa-

chungsbehörde NR 76/941K0L vom 27. Juni 1994 vorzuschreiben?

4. Wann wird Ihr Ressort als Nachfolgeressort des Bundesministeriums für Ge-

sundheit und Konsumentenschutz in Veterinärfragen den betroffenen Bauern

den entstandenen Schaden in vollem Umfang ersetzen?‘

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Einleitend ist festzustellen, daß von einer „Säumigkeit" nicht gesprochen werden

kann, weil der den Landwirten entstandene wirtschaftliche Verlust durch die rechtlich

einwandfrei angeordneten Ausmerzungen im Sinne der Bestimmungen des IBR/IPV-

Gesetzes zustande kam und sämtliche nach diesen Bestimmungen zu leistende

Entschädigungen prompt und vollständig überwiesen wurden. Eine gesetzliche

Verpflichtung oder Ermächtigung zur Zahlung der in der Anfrage genannten 2,7 Mio.

Schilling besteht nicht.

Zu Frage 1:

Die in der Anfrage genannte, die Entschädigungssätze des IBR/IPV-Gesetzes über-

steigende Schadenshöhe wurde dem früheren Bundesministerium für Gesundheit

und Konsumentenschutz erstmals Ende November 1996 zusammenfassend be-

kanntgegeben. Hiebei bestehen allerdings bezüglich der Berechnungsart und Scha-

denshöhe gewisse Differenzen zu der vom Landeshauptmann von Kärnten im

Jänner 1997 vorgelegten Schadensaufstellung für den dortigen Tierseuchenfonds.

Überdies wurde in der der Anfrage angeschlossenen Aufstellung zum Teil der „ent-

gangene Milchgewinn“ als Schaden verzeichnet. Dieser Schaden kann nicht aner-

kannt werden, zumal selbst bei voller Entschädigung nach den Bestimmungen des

Tierseuchengesetzes - welches bei IBR/IPV keine Anwendung findet - immer nur der

Verkehrswert des getöteten Tieres zu ersetzen ist.

Zu Frage 2:

Die Finanzprokuratur hat mich bezüglich des angesprochenen Schriftverkehrs um

Stellungnahme ersucht.

Zu Frage 3:

Dieses Fachgutachten ist mir nicht bekannt.

Der Schutzzweck tierseuchenrechtlicher Normen zielt nicht darauf ab, den Tierhalter

vor Schäden, welche durch seine eigene privatrechtliche Tätigkeit (Zukauf von

Tieren aus dem Ausland) entstehen, zu bewahren. Auflagen und Bedingungen für

den Import dienen vielmehr dem Schutz der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefahren.

Sie bilden kein subjektives Recht der Importeure auf eine Gesundheitsgarantie durch

den Staat, sondern sind Beschränkungen im öffentlichen Interesse (Gesundheitsvor-

sorge), wobei es im gegenständlichen Fall den betroffenen Landwirten, welche

Eigentümer der Importtiere waren, unbenommen gewesen wäre, von sich aus Unter-

suchungen vornehmen zu lassen bzw. vom Verkäufer weiterreichende Garantien zu

verlangen.

Hinsichtlich der Nichtumsetzung der in der Anfrage genannten Entscheidung der

EFTA-Überwachungsbehörde ist festzustellen:

Im Rahmen des EWR gab es keine einheitlichen veterinärbehördlichen Einfuhr- und

Durchfuhrvorschriften. Nach dem EWR-Abkommen, Anhang I, Tiergesundheit,

Punkt 1a)2. waren die Bestimmungen über Tierschutz generell nicht anwendbar. Die

EU forderte von Österreich zwar eine Lockerung der Importvorschriften bzw. eine

Angleichung an die EU-Bestimmungen. Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch keine

weiterreichenden Garantien, wie beispielsweise eine finanzielle Beteiligung bei der

Bekämpfung einer (aus dem EWR-Raum) eingeschleppten Tierseuche. Zur Vermei-

dung dieses Risikos hat das frühere Bundesministerium für Gesundheit und kon-

sumentenschutz dem Wunsch der EU nach Einfuhrerleichterungen nicht ent-

sprochen und somit die angesprochenen veterinärbehördlichen Ein- und Durchfuhr-

vorschriften nicht umgesetzt.

Vor dem EU-Beitritt Österreichs war die Einfuhr von Rindern generell veterinärbe-

hörduch bewilligungspflichtig. Daher wurden im jeweiligen Bewilligungsbescheid in

seiner Gesamtheit auch die im gegenständlichen Fall wichtigen IBR/IPV-Garantien

fachlich vollzogen. Im Hinblick auf die bestehenden Rahmenbedingungen zum

Zeitpunkt des fraglichen Tierimportes - wobei die Verhältnisse nicht mit denen des

innergemeinschaftlichen Handels innerhalb der EU zu vergleichen sind - waren die

bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nach fachlichen

Kriterien jedenfalls ausreichend und den in der EFTA-Entscheidung zugestandenen

Maßnahmen gleichwertig.

Eine Verletzung staatlicher sorgfaltspflichten und eine daraus resultierende Scha-

densverursachung durch die Behörde besteht daher nicht.

Zu Frage 4:

Derzeit besteht in meinem Verwaltungsbereich keine Rechtsgrundlage für derartige

Zahlungen. In dieser Angelegenheit ist ein Amtshaftungsverfahren gegen die

Republik Österreich beim Landesgericht Klagenfurt anhängig.