2727/AB XX.GP

 

In Beantwortung der gegenständlichen Anfrage habe ich zunächst den

Sozialversicherungsträger, der u.a.S zur Wahrung

der allgemeinen Interessen der Sozialversicherung sowie der Koordination der Voll-

zugspraxis der Sozialversicherungsträger berufen ist, ersucht, zu den einzelnen

Punkten dieser Anfrage Stellung zu nehmen.

Eine Kopie dieser Stellungnahme habe ich der vorliegenden Anfragebeant-

wortung beigelegt.

Ergänzend zu diesen umfassenden Ausführungen möchte ich lediglich auf

folgendes verweisen:

Zum einen scheint es mir — angesichts der von den Anfragestellern diesbe-

züglich gehegten Befürchtungen - notwendig zu betonen, daß sich die Behauptung,

in den letzten Jahren sei es gerade im Bereich der Rehabilitation zu einer verstärk-

ten Leistungseinschränkung durch die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

gekommen, nicht belegen läßt. Hiezu darf ich nur zwei, mir diesbezüglich besonders

markant scheinende Punkte aus der Stellungnahme des Hauptverbandes heraus-

greifen:

1) Wie aus der Stellungnahme zu Frage 1 der gegenständlichen Anfrage ersichtlich

ist, hat im Bereich der Rehabilitation in den fraglichen Jahren eine Steigerung des

Gesamtaufwandes um beachtliche 30% stattgefunden.

2) Die konkret im Hilfsmittelkatalog vorgenommenen Änderungen waren ausschließ-

lich von sachlichen Erwägungen getragen und haben inhaltlich in den meisten

Fällen jedenfalls nicht zu einer Leistungseinschränkung geführt. Lediglich der Be-

reich der Treppensteighilfen“ wurde aus dem Hilfsmittelkatalog ersatzlos gestri-

chen (wobei hier zurecht auf die diesbezügliche Leistungspflicht der Länder ver-

wiesen wird).

Zum anderen möchte ich an dieser Stelle aber auch klarstellen, daß es - ge-

rade in Zeiten angespannter Budgets auch in der Sozialversicherung - auch aus

meiner Sicht durchaus angebracht erscheint, eine Überprüfung des Leistungskata-

loges dahingehend durchzuführen, inwieweit die erbrachten Leistungen tatsächlich

in die Leistungszuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen, bzw. ob eine

solche Leistungserbringung durch die Sozialversicherung lediglich zur Entlastung

anderer, an sich leistungszuständiger Rechtsträger führt.

unabhängig davon ist jedenfalls festzuhalten, daß es - entgegen der Behaup-

tung der anfragenden Abgeordneten - im angesprochenen Bereich nicht zu

Leistungseinschränkungen sondern tendenziell eher zu einer Ausweitung der erfor-

derlichen Kassenleistungen gekommen ist.

Auch kann ich die Befürchtung, wonach durch ineffizienten Einsatz von Re-

habilitationsmaßnahmen „künstlich‘ „Fälle für die Sozialhilfe gemacht würden", kei-

nesfalls nachvollziehen. Die gesetzliche Sozialversicherung in ihren unterschiedli-

chen Sparten nimmt vielmehr die ihr zukommenden Aufgaben im Bereich der Re-

habilitation dem gesetzlichen Auftrag entsprechend wahr.