2736/AB XX.GP

 

Gegenstand schriftl.parl.Anfr.d.Abg.z.NR Mag. Trattner

und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2745/J1

betreffend Streichung der Obst-Zukaufsrechte

für 1250 Tiroler „300 Liter Brenner“ rückwir-

kend auf zweieinhalb Jahre

An den

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Heinz Fischer

Parlament

1017 Wien

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Trattner

und Kollegen vom 10. Juli 1997, Nr. 2745/J, betreffend Streichung

der Obst-Zukaufsrechte für 1250 Tiroler „300 Liter Brenner“

rückwirkend auf zweieinhalb Jahre, beehre ich mich folgendes

mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 6:

Einleitend ist festzuhalten1 daß die Zuständigkeit zur Vollziehung

des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes 1995, BGBl.Nr. 703/94,

ausschließlich beim Bundesministerium für Finanzen liegt. Eine

Einbindung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist

nicht vorgesehen. § 111 des Alkohol - Steuer und Monopolgesetzes

1995 enthält die Übergangsbestimmungen für Abfindungsbrennereien

mit einer monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 1. Nach

Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist § 111 leg cit

so zu interpretieren, daß der Zukauf von Obst grundsätzlich dann

erlaubt ist, wenn es nach Inkrafttreten des Alkohol - Steuer und

Monopolgesetzes 1995 zu keinem Rechtsübergang der Abfindungsbe-

rechtigung gekommen ist. Ein Rechtsnachfolger hingegen darf nur

selbstgewonnene Stoffe verarbeiten.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde vor

Publikation des bezughabenden Erlasses nicht informiert. Nach

Kenntnis der Sachlage habe ich in einem Schreiben an den Herrn

Bundesminister für Finanzen um Überprüfung und eventuelle Abän-

derung des Erlasses ersucht. In diesem Schreiben wurde insbesondere

auf die Bedeutung und die Tradition des Brennrechtes in Tirol

hingewiesen. Im Antwortschreiben vom 11. August 1997 wurde seitens

des Bundesministeriums für Finanzen jedoch an der oben geschilder-

ten Rechtsauffassung festgehalten.

Unbestritten ist, daß die Umsetzung des „Feinkostladens Österreich‘

ein sehr wichtiges agrarpolitisches Anliegen darstellt, das es zu

unterstützen gilt.