2738/AB XX.GP

 

Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-

geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr.Keppelmül-

ler und Kollegen vom 11.Juli 1997, Nr. 2888/J, betreffend die Ver-

wendung eines Sondersachverständigen in Wasserrechtsverfahren in

Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Nach Auffassung des Bundes sollten im Bereich der mittelbaren

Bundesverwaltung für Fragen, welche im Zuge von abzuhandelnden

wasserrechtlichen Verfahren regelmäßig und typisch auftreten,

Amtssachverständige herangezogen werden. In dem der Anfrage zugrun-

deliegenden Fall erscheint eine „Quasi-Privatisierung“ auf Kosten

der Parteien (bzw. fallweise auch des Bundes) nicht opportun.

ZuFraae2:

Die Beiziehung von Sachverständigen in wasserrechtlichen Verfahren

richtet sich nach den Bestimmungen des „Allgemeinen Verwaltungsver-

fahrensgesetzes 1991 AVG“. Danach sind den Verfahren - soweit er-

forderlich - grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen. Nicht-

amtliche Sachverständige sind dann heranzuziehen1 wenn Amtssachver-

ständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die

Besonderheit des Falles geboten ist bzw., wenn davon eine wesentli-

che Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und die Heran-

ziehung von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren einge-

leitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten

einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht

überschreiten.

Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

hinsichtlich der Bestellung von Sachverständigen existieren nicht.

Zu der in der Anfrage vorgebrachten Anregung einer transparenten

Ausschreibung darf bemerkt werden, daß derzeit keine Rechtsgrund

lage für eine solche Vorgangsweise gegeben ist. Die Umsetzung

dieses Vorschlages würde trotz möglicherweise verstärkter

Objektivität - eine erhebliche Verzögerung der Verfahren mit sich

bringen.

Zu Frage 3:

Aus der Tatsache, daß der Genannte bereits als Amtssachverständiger

der wasserrechtsbehörde tätig war, kann für sich allein kein Befan-

genheitstatbestand abgeleitet werden.

Zu Frage 4:

Die Frage der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in

wasserrechtlichen Verfahren wird mit den Wasserrechtsbehörden der

Länder regelmäßig erörtert. Die Beiziehung von nichtamtlichen

Sachverständigen sollte sich am jeweils konkreten, im Verfahren zu

behandelnden Problem orientieren und nicht generalisiert gehandhabt

werden. Die Festlegung einer einheitlichen Linie bzw. Vorgabe bei

der Wahl bzw. bei der Bestellung der Sachverständigen könnte aber

einen gewissen Verlust an Flexibilität bewirken.