2738/AB XX.GP
Auf die - aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Kopie bei-
geschlossene - schriftliche Anfrage der Abgeordneten Dr.Keppelmül-
ler und Kollegen vom 11.Juli 1997, Nr. 2888/J, betreffend die Ver-
wendung eines Sondersachverständigen in Wasserrechtsverfahren in
Oberösterreich, beehre ich mich folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Nach Auffassung des Bundes sollten im Bereich der mittelbaren
Bundesverwaltung für Fragen, welche im Zuge von abzuhandelnden
wasserrechtlichen Verfahren
regelmäßig und typisch auftreten,
Amtssachverständige herangezogen werden. In dem der Anfrage zugrun-
deliegenden Fall erscheint eine „Quasi-Privatisierung“ auf Kosten
der Parteien (bzw. fallweise auch des Bundes) nicht opportun.
ZuFraae2:
Die Beiziehung von Sachverständigen in wasserrechtlichen Verfahren
richtet sich nach den Bestimmungen des „Allgemeinen Verwaltungsver-
fahrensgesetzes 1991 AVG“. Danach sind den Verfahren - soweit er-
forderlich - grundsätzlich Amtssachverständige beizuziehen. Nicht-
amtliche Sachverständige sind dann heranzuziehen1 wenn Amtssachver-
ständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die
Besonderheit des Falles geboten ist bzw., wenn davon eine wesentli-
che Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und die Heran-
ziehung von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren einge-
leitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten
einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht
überschreiten.
Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
hinsichtlich der Bestellung von Sachverständigen existieren nicht.
Zu der in der Anfrage vorgebrachten Anregung einer transparenten
Ausschreibung darf bemerkt werden, daß derzeit keine Rechtsgrund
lage für eine solche Vorgangsweise gegeben ist. Die Umsetzung
dieses Vorschlages würde trotz möglicherweise verstärkter
Objektivität - eine erhebliche Verzögerung der Verfahren mit sich
bringen.
Zu Frage 3:
Aus der Tatsache, daß der Genannte
bereits als Amtssachverständiger
der wasserrechtsbehörde tätig war, kann für sich allein kein Befan-
genheitstatbestand abgeleitet werden.
Zu Frage 4:
Die Frage der Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen in
wasserrechtlichen Verfahren wird mit den Wasserrechtsbehörden der
Länder regelmäßig erörtert. Die Beiziehung von nichtamtlichen
Sachverständigen sollte sich am jeweils konkreten, im Verfahren zu
behandelnden Problem orientieren und nicht generalisiert gehandhabt
werden. Die Festlegung einer einheitlichen Linie bzw. Vorgabe bei
der Wahl bzw. bei der Bestellung der Sachverständigen könnte aber
einen gewissen Verlust an Flexibilität bewirken.