2739/AB XX.GP

 

Zur Anfrage möchte ich einleitend darlegen:

Eingangs möchte ich bemerken, daß sich die mit 1.1.1996 in Kraft getretene Neu-

ordnung der Anspruchsberechtigung auf das erhöhte Karenzgeld in der Praxis sehr

bewährt hat und wesentlich zu einer Erhöhung der Treffsicherheit dieser familien-

politischen Sozialleistung beigetragen hat. Insbesondere konnte damit die pauschale

Mißbrauchsverdächtigung gegenüber jenen Personen, die den Zuschuß zu ihrer

Existenzsicherung dringend benötigen, beseitigt werden.

Die Regelungen im Karenzgeldgesetz hinsichtlich des Zuschusses zum Karenzgeld -

wie vormals das Karenzurlaubszuschußgesetz - sehen im wesentlichen vor, daß

alleinstehende Elternteile, so wie nicht alleinstehende Elternteile bei Vorliegen der

Voraussetzungen für die Dauer des Karenzgeldbezuges einen monatlichen Zuschuß

erhalten können, der vom anderen Elternteil bzw. von den Ehepartnern längerfristig

einkommensbezogen in Form einer Abgabe zurückzuzahlen ist.

Bei der Zuerkennung dieses Zuschusses erfolgt im Hinblick auf die unterschiedlichen

Einkommensgrenzen für die Rückzahlung nur eine Kennzeichnung zwischen allein—

stehenden Elternteilen und nicht alleinstehenden Elternteilen. Als alleinstehend gel-

ten auch Mütter und Väter, wenn trotz aufrechter Ehe der Ehepartner erwiesener-

maßen nicht für den Unterhalt des Kindes sorgt. Eine gesonderte Kennzeichnung

dieser Fälle erfolgt daher nicht.

Zu Ihren Fragen im einzelnen:

Frage 1:

An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt?

Frage 2:

An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1996 ein Zuschuß ausbezahlt, bei denen

der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt?

Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Im Jahresdurchschnitt 1996 bezogen 1.732 alleinstehende Elternteile einen Zuschuß

nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz. Da aber diese gesetzliche Regelung erst

für Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld ab 1.1.1996 wirksam wurde, bietet dieser Wert

keine Handhabe für Schlüsse auf den Gesamtumfang der Inanspruchnahme.

Wie bereits einleitend bemerkt, liegen zu Frage 2 keine Werte vor.

Frage 3:

An wieviele alleinstehende Elternteile wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein

Zuschuß ausbezahlt?

Frage 4:

An wieviele Ehepartner, wurde im Jahre 1997 von Jänner bis Juni ein Zuschuß aus-

bezahlt, bei denen der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes

nicht sorgt?

Antwort zu den Fragen 3 und 4:

In der ersten Jahreshälfte 1997 bezogen rund 4.300 alleinstehende Elternteile einen

Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld. Werte zu Frage 4 liegen nicht vor.

Frage 5:

Wie hoch ist der Prozentsatz der Elternteile, die den Zuschuß des Karenzgeldes tat-

sächlich zurückzahlen?

Frage 6:

Wie hoch ist der Prozentsatz der Ehepartner, die den Zuschuß zum Karenzgeld tat-

sächlich zurückzahlen?

Frage 7:

In wievielen Fällen erfolgte 1996 keine Rückzahlung des Zuschusses zum Karenz-

geld durch den Ehepartner oder ein Elternteil?

Frage 8:

In wievielen Fällen erfolgte im Jahre 1997 von Jänner bis Juni keine Rückzahlung

des Zuschusses zum Karenzgeld durch den Ehepartner oder ein Elternteil?

Antwort zu den Fragen 5 bis 8:

Mit der Vollziehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Rückzahlung von Zu-

schüssen zum Karenzurlaubsgeld ist der Bundesminister für Finanzen betraut, wes-

halb ich dazu nicht Stellung nehmen kann.