2743/AB XX.GP
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2678/J-NR/ 1997, betreffend die Mobilnetzgrundgebühren für
Rettungsorganisationen, die die Abgeordneten Kampichler und Kollegen am 8. Juli 1997 an mich gerichtet
haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:
1., 2. und 3.
halten Sie es für gerechtfertigt, daß diese Rettungsorganisationen die Grundgebühr für Mobilte-
lefone entrichten müssen?
Gibt es seitens des Ministeriums bereits Initiativen, um Rettungsorganisationen die Entrichtung
der Grundgebühr zu erlassen?
Sind Sie bereit, in Gesprächen mit der Post und Telekom AG auf dieses Problem hinzuweisen und
Mittel Ihres Ressorts zur Verfügung zu stellen?
Antwort:
Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG), welches mit 1. August 1997 in Kraft getreten ist, enthält
Regelungen über besondere Versorgungsaufgaben. Demzufolge kann der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunkationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus
sozial-politischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und
die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist (§ 27 Abs. 1 TKG).
Die in Ihrer Anfrage angeschnittene Befreiung von Rettungsorganisationen von der Grundgebühr für
Mobiltelefone könnte wohl unter diese Bestimmung subsumiert werden. Bevor eine derartige Verordnung
aber erlassen werden kann, ist die Finanzierung einer solchen Maßnahme sicherzustellen. Ich habe diesbe-
züglich noch keine Überlegungen angestellt und auch noch keine Gespräche mit potentiellen Trägern einer
solchen Finanzierung geführt. Da es sich beim Rettungswesen bekanntlich um Landessache handelt, käme
hier auch eine Finanzierung durch die
Bundesländer in Betracht.
Einschlägige Gespräche mit der PTA-AG könnten sich allenfalls im Zuge von Verhandlungen bzw.
Veranlassungen im Sinne des § 27 TKG ergeben.