2743/AB XX.GP

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2678/J-NR/ 1997, betreffend die Mobilnetzgrundgebühren für

Rettungsorganisationen, die die Abgeordneten Kampichler und Kollegen am 8. Juli 1997 an mich gerichtet

haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

1., 2. und 3.

halten Sie es für gerechtfertigt, daß diese Rettungsorganisationen die Grundgebühr für Mobilte-

lefone entrichten müssen?

Gibt es seitens des Ministeriums bereits Initiativen, um Rettungsorganisationen die Entrichtung

der Grundgebühr zu erlassen?

Sind Sie bereit, in Gesprächen mit der Post und Telekom AG auf dieses Problem hinzuweisen und

Mittel Ihres Ressorts zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG), welches mit 1. August 1997 in Kraft getreten ist, enthält

Regelungen über besondere Versorgungsaufgaben. Demzufolge kann der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr Betreibern von öffentlichen Telekommunkationsdiensten besondere Versorgungsaufgaben aus

sozial-politischen Gründen auferlegen, sofern deren Finanzierung durch den Auftraggeber sichergestellt und

die Übernahme dem Betreiber zumutbar ist (§ 27 Abs. 1 TKG).

Die in Ihrer Anfrage angeschnittene Befreiung von Rettungsorganisationen von der Grundgebühr für

Mobiltelefone könnte wohl unter diese Bestimmung subsumiert werden. Bevor eine derartige Verordnung

aber erlassen werden kann, ist die Finanzierung einer solchen Maßnahme sicherzustellen. Ich habe diesbe-

züglich noch keine Überlegungen angestellt und auch noch keine Gespräche mit potentiellen Trägern einer

solchen Finanzierung geführt. Da es sich beim Rettungswesen bekanntlich um Landessache handelt, käme

hier auch eine Finanzierung durch die Bundesländer in Betracht.

Einschlägige Gespräche mit der PTA-AG könnten sich allenfalls im Zuge von Verhandlungen bzw.

Veranlassungen im Sinne des § 27 TKG ergeben.