2749/AB XX.GP

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Nußbaumer, Stadler und Kollegen haben

J an mich eine schriftliche parlamentari-

sche Anfrage betreffend Änderung österreichischer Gesetze im Zuge der

Einführung des Euro gerichtet, die folgenden Wortlaut hat;

„1. ‚Wie viele Gesetze werden durch die Einführung des Euro eine Änderung

erfahren?

2. Werden durch die Gesetzesänderungen Kosten verursacht werden?

a) Wenn ja, welche?

b) Wenn nein, warum nicht?

3. Wann werden Regierungsvorlagen für derartige Änderungen vorliegen?

4. Wird es in den zu ändernden Gesetzen in der Übergangsphase zur Aus-

weisung der Beträge in Schilling und in Euro kommen?

5. Welche Vorbereitungen sind von der Bundesregierung im Hinblick auf die

anfallenden Änderungen bereits getroffen worden?

6. Durch die Umstellung auf den Euro wird es zu unrunden Beträgen in den

Gesetzen kommen. Werden diese unrunden Beträge in runde Beträge

umgewandelt werden?

Wenn ja, in welche Richtung wird sich diese Rundungen?"

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der zu beschließenden EG-Verordnung

über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung des Euro bedürfte

es aus rechtlicher Sicht anläßlich der Einführung des Euro keiner formellen

Anpassung von Schillingbeträgen in Österreichischen Rechtsvorschriften. Aus

Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden aber in sämtlichen betrof-

fenen Gesetzen und Verordnungen die legistischen Anpassungen von Schil-

lingbeträgen in Eurobeträge vorgenommen werden. Für die verschiedenen

Rechtsvorschriften gibt es dabei unterschiedliche Zeithorizonte. Die Regie-

rungsvorlagen für derartige Änderungen werden jedoch rechtzeitig vorgelegt

werden.

Nach Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführt

wurden, werden im Zuge der Euro—Einführung rund 450 Bundesgesetze zu

ändern sein.

Zu Frage 2:

Eine genaue Abschätzung der Kosten ist derzeit nicht möglich. Kosten werden

vor allem durch die EDV—Umstellung und durch Formularänderungen in vielen

Bereichen, wie z.B. Buchhaltung, Veranschlagung, Rechnungslegung, Besol-

dung und Formularwesen anfallen.

Zu Frage 4:

Eine generelle Anpassung von Schillingbeträgen in der Übergangszeit (1999,

2000 und 2001) in Bundesgesetzen ist nicht vorgesehen, weil nach den Be-

stimmungen der EURO-Verordnung der EU gemäß Art. 1091 Abs. 4 EGV

während der Übergangszeit Bezug nahmen auf den Schilling genauso gültig

sind wie Bezug nahmen auf den EURO.

Es wird aber angestrebt, bereits in diesem Zeitraum in allen mittels ADV er-

stellten und an die Bürger und Bürgerinnen gerichteten Druckergebnissen des

Bundes (Bescheide, Buchungsmitteilungen, Gehaltszettel), wo immer das

formular- und drucktechnisch möglich ist, das Ergebnis auch in EURO auszu-

weisen.

Beim Zahlungsverkehr des Bundes bzw. mit dem Bund kann gemäß Art. 8

Abs. 3 der vorgenannten EURO-Verordnung während der Übergangszeit

wahlweise der Schilling oder der EURO verwendet werden. Überweisungen

des Bundes werden dem Gläubigerlzahlungsempfänger in der jeweiligen

Währung seines Kontos gutgeschrieben. Die Umrechnung wird von den Ban-

ken auf Basis der per 1.1.1999 endgültig und unwiderruflich festzulegenden

Umrechnungskurse durchgeführt werden.

Zu Frage 5:

Im Rahmen des Koordinationsgremiums der Arbeitsgruppen zur Einführung des

EURO unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen

und der Oesterreichischen Nationalbank wurde u.a. eine Arbeitsgruppe Legistik

beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat

unter Mitwirkung sämtlicher Ressorts, der Oesterreichischen Nationalbank, der

Interessensvertretungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmerseite sowie der

Vertretungen der Länder und der Gemeinden eine Erhebung des legistischen

Änderungsbedarfes im Zuge der Einführung des EURO durchgeführt. Auf

dieser Grundlage haben die betroffenen Ressorts die legistischen Arbeiten

auch schon aufgenommen.

Weitere Arbeitsgruppen untersuchen im selben Rahmen

- die globalen und speziellen Auswirkungen und Erfordernisse der Finanz-

dienstleister (Banken, Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensions-

kassen, Wertpapierunternehmen)1

- die Umstellung der Verwaltung,

- wirtschaftliche Auswirkungen und

- die notwendige Information der Wirtschaft, insbesondere aber der Bürger und

Bürgerinnen.

Zu Frage 6:

Zu Auf- oder Abrundungen wird es aus Gründen der Übersichtlichkeit kommen.

Die Entscheidung darüber bleibt den einzelnen Ressorts überlassen, wobei der

Grundsatz der Aufkommensneutralität zu gelten haben wird.