2749/AB XX.GP
Die Abgeordneten zum Nationalrat Nußbaumer, Stadler und Kollegen haben
J an mich eine schriftliche parlamentari-
sche Anfrage betreffend Änderung österreichischer Gesetze im Zuge der
Einführung des Euro gerichtet, die folgenden Wortlaut hat;
„1. ‚Wie viele Gesetze werden durch die Einführung des Euro eine Änderung
erfahren?
2. Werden durch die Gesetzesänderungen Kosten verursacht werden?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
3. Wann werden Regierungsvorlagen für derartige Änderungen vorliegen?
4. Wird es in den zu ändernden Gesetzen in der Übergangsphase zur Aus-
weisung der Beträge in Schilling und in Euro kommen?
5. Welche Vorbereitungen sind von der Bundesregierung im Hinblick auf die
anfallenden Änderungen bereits getroffen
worden?
6. Durch die Umstellung auf den Euro wird es zu unrunden Beträgen in den
Gesetzen kommen. Werden diese unrunden Beträge in runde Beträge
umgewandelt werden?
Wenn ja, in welche Richtung wird sich diese Rundungen?"
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 3:
Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der zu beschließenden EG-Verordnung
über die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verwendung des Euro bedürfte
es aus rechtlicher Sicht anläßlich der Einführung des Euro keiner formellen
Anpassung von Schillingbeträgen in Österreichischen Rechtsvorschriften. Aus
Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit werden aber in sämtlichen betrof-
fenen Gesetzen und Verordnungen die legistischen Anpassungen von Schil-
lingbeträgen in Eurobeträge vorgenommen werden. Für die verschiedenen
Rechtsvorschriften gibt es dabei unterschiedliche Zeithorizonte. Die Regie-
rungsvorlagen für derartige Änderungen werden jedoch rechtzeitig vorgelegt
werden.
Nach Erhebungen, die vom Bundesministerium für Finanzen durchgeführt
wurden, werden im Zuge der Euro—Einführung rund 450 Bundesgesetze zu
ändern sein.
Zu Frage 2:
Eine genaue Abschätzung der Kosten ist derzeit nicht möglich. Kosten werden
vor allem durch die EDV—Umstellung und durch Formularänderungen in vielen
Bereichen, wie z.B. Buchhaltung, Veranschlagung, Rechnungslegung, Besol-
dung und Formularwesen anfallen.
Zu Frage 4:
Eine generelle Anpassung von Schillingbeträgen in der Übergangszeit (1999,
2000 und 2001) in Bundesgesetzen ist nicht vorgesehen, weil nach den Be-
stimmungen der EURO-Verordnung der EU gemäß Art. 1091 Abs. 4 EGV
während der Übergangszeit Bezug nahmen auf den Schilling genauso gültig
sind wie Bezug nahmen auf den EURO.
Es wird aber angestrebt, bereits in diesem Zeitraum in allen mittels ADV er-
stellten und an die Bürger und Bürgerinnen gerichteten Druckergebnissen des
Bundes (Bescheide, Buchungsmitteilungen, Gehaltszettel), wo immer das
formular- und drucktechnisch möglich ist, das Ergebnis auch in EURO auszu-
weisen.
Beim Zahlungsverkehr des Bundes bzw. mit dem Bund kann gemäß Art. 8
Abs. 3 der vorgenannten EURO-Verordnung während der Übergangszeit
wahlweise der Schilling oder der EURO verwendet werden. Überweisungen
des Bundes werden dem Gläubigerlzahlungsempfänger in der jeweiligen
Währung seines Kontos gutgeschrieben. Die Umrechnung wird von den Ban-
ken auf Basis der per 1.1.1999 endgültig und unwiderruflich festzulegenden
Umrechnungskurse durchgeführt werden.
Zu Frage 5:
Im Rahmen des Koordinationsgremiums der Arbeitsgruppen zur Einführung des
EURO unter dem gemeinsamen Vorsitz des Bundesministeriums für Finanzen
und der Oesterreichischen Nationalbank wurde u.a. eine Arbeitsgruppe Legistik
beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Diese Arbeitsgruppe hat
unter Mitwirkung sämtlicher Ressorts, der Oesterreichischen Nationalbank, der
Interessensvertretungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmerseite sowie der
Vertretungen der Länder und der Gemeinden
eine Erhebung des legistischen
Änderungsbedarfes im Zuge der Einführung des EURO durchgeführt. Auf
dieser Grundlage haben die betroffenen Ressorts die legistischen Arbeiten
auch schon aufgenommen.
Weitere Arbeitsgruppen untersuchen im selben Rahmen
- die globalen und speziellen Auswirkungen und Erfordernisse der Finanz-
dienstleister (Banken, Unternehmen der Vertragsversicherung, Pensions-
kassen, Wertpapierunternehmen)1
- die Umstellung der Verwaltung,
- wirtschaftliche Auswirkungen und
- die notwendige Information der Wirtschaft, insbesondere aber der Bürger und
Bürgerinnen.
Zu Frage 6:
Zu Auf- oder Abrundungen wird es aus Gründen der Übersichtlichkeit kommen.
Die Entscheidung darüber bleibt den einzelnen Ressorts überlassen, wobei der
Grundsatz der Aufkommensneutralität zu gelten haben wird.